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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Vom 22. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004 S. 1244)

Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/3059; BT 15/2902; BT 15/2669; BT 15/2597; BT 15/2520; BT 15/2397
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 375/04; BR 190/04; BR 71/04



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik
EGGenTDurchfG - EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei denen noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "einschließlich der Beschreibung der verwendeten DNA-Sequenzen" gestrichen.

2. § 3 Abs. 3 Satz 2

§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 3a

Neuartige Zusatzstoffe oder Aromen 01

Lebensmittel, die Zusatzstoffe oder Aromen im Sinne des Satzes 2 enthalten, dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieser Stoffe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. EG Nr. L 6 S. 15), nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 gekennzeichnet ist. Zusatzstoffe und Aromen nach Satz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 genannten Stoffe.

wird aufgehoben.

4. Abschnitt 2

Abschnitt 2
Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais

§ 4 Kennzeichnung 01

(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 6 S. 13), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind.

(2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1 folgendes vorgeschrieben:

Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:

  1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
  2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
  3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
  4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
  5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in

Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

wird aufgehoben.

5. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 werden die neuen Abschnitte 2 und 3.

6. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden die neuen § § 4 bis 8.

7. Der neue § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 3" das Komma und die Angabe " § 3a Satz 1 oder § 4 Abs. 1 oder 2" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Satz 1" ersetzt.

8. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.