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Siebte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*
Vom 10. November 2004
(BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2813)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu gefasst, § 4 Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt und § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Neufassung in 3/2005 veröffentlicht
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem solche erteilt worden sind. | "8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer." |
2. In § 16 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2
(2) Die zugelassenen Zusatzstoffe
- Kaolinit-Ton,
- Calciumsulfat-Dihydrat,
- Vermiculit,
- Natrolit-Phonolit,
- synthetische Calciumaluminate und
- Klinoptilolit sedimentären Ursprungs
dürfen nur abgegeben oder verwendet werden, wenn der Gehalt an Dioxin jeweils 0,75 Nanogramm WHO-PCDD/F-TEQ in einem Kilogramm, bezogen auf eine Trockenmasse von 88 vom Hundert, nicht übersteigt. Die Fußnoten 2 und 3 der Anlage 5 sind anzuwenden.
wird aufgehoben.
3. In § 18 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position "Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose" in der Spalte 2 die Wörter "des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1" durch die Wörter "des Betriebes nach § 31b Nr. 1 oder im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat, die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG" ersetzt.
4. § 21 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist, | "9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer;". |
5. § 22 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist. | "13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer." |
6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel | "Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe". |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Futtermitteln" die Wörter " , Zusatzstoffen oder Vormischungen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden.
Dies gilt nicht für
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz. | "(2) Es ist verboten,
zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten." |
8. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend."
9. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für" gestrichen.
10. In § 30 Abs. 1a werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und das Wort "Lebensmittelreste" durch die Wörter "Lebensmittel oder Lebensmittelreste" ersetzt.
11. § 33a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33a Besondere Anzeigepflicht
Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, anzugeben. Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. | " § 33a Besondere Registrierungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt. (2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert." |
12. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen und Nummer 1a wird Nummer 1.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
"2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,".
bb) Die Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
"5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt,".
cc) Die Nummer 5b wird gestrichen.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."
14. Dem § 37 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 beantragen.
(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden."
15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Position "Flavophospholipol" wie folgt gefasst: wie eingefügt
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wie eingefügt
c) In Nummer 7.2 werden die Positionen "E 750 Amprolium", "E 751 Amproliumethopabat", "E 756 Decoquinat", "E 763 Lasalocid-Natrium", "E 755 Meticlorpindol", "E 761 Meticlorpindol/Methylbenzoquat", "E 757 Monensin-Natrium", "E 765 Narasin", "E 768 Nicarbazin" und "E 766 Salinomycin-Natrium" gestrichen.
d) In Nummer 10 werden die Positionen "E 1 Eisen (Fe)", "E 3 Kobalt (Co)", "E 4 Kupfer (Cu)", "E 5 Mangan (Mn)", "E 6 Zink (Zn)" gestrichen.
e) In Nummer 15 wird die Position "Bindemittel für radioaktives Caesium (137Cs und 134Cs)" gestrichen.
17. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: wie eingefügt
18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils im letzten Satz nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes" eingefügt.
b) In Nummer 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder natur-belassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält."
Artikel 2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 852), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Position angefügt:
"Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) - 17. Richtlinie -."
b) Absatz 3
(3) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nachweis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln mittels mikroskopischer Untersuchungen durchgeführt, ist nach der Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) zu verfahren.
wird aufgehoben.
2. In der Anlage wird nach der Position "Avoparcin" folgende Position eingefügt:
1 | 2 |
Bestandteile tierischen Ursprungs | 17. Richtlinie" |
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richtlinien: