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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 21. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 66 vom 26.10.2005 S. 3012)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngemittelgesetzes
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Anwendung von Düngemitteln | " § 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen". |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung zugelassen ist. | "(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist." |
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "ausgenommen Düngemittel, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind," gestrichen.
3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 2a EG-Düngemittel
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist."
4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In der Rechtsverordnung kann ferner zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Düngemittelrechts vorgeschrieben werden, daß Düngemittel nach Absatz 2 Nr. 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen. | "(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist." |
5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "im Bereich des Düngemittelverkehrs" durch die Wörter "auf dem Gebiet des Düngemittelrechts" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts" eingefügt.
7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 8a Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) nach der Angabe " § 4 Abs. 2" die Angabe "oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003" eingefügt und
bb) nach dem Wort "Toleranz" das Wort "planmäßig" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 2" die Angabe "oder entgegen § 2a" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,".
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 10a Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können."
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln erlassen werden. | " § 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist." |
Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "genannte Genehmigung" durch die Wörter "genannte Zulassung oder Genehmigung" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder Zulassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 52 Abs. 6" durch die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "genannte Genehmigung" durch die Wörter "genannte Zulassung oder Genehmigung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Zulassung" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 52 Abs. 6" durch die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6" ersetzt.
3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist.
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn
zugelassen worden ist. | "(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu-artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist." |
4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter "eine Auslauffrist" durch das Wort "Auslauffristen" ersetzt.
§ 62a Allgemeine VerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.