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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung

Vom 18. Juli 2007

(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1471)


Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I S. 1562) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) in Absatz 1 das Absatzzeichen "(1)" gestrichen und

b) Absatz 2

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, aufgeführten Lebensmittel.

aufgehoben.

2. Die §§ 3 und 4

§ 3 Probenahme und Analysemethoden

(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
  2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,
  2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

  1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,
  2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

§ 4 Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt.

werden aufgehoben.

3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3 und 4.

4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird durch folgende neue Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder
  3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
"(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden."

b) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.

5. Im neuen § 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 oder 5" ersetzt.

6. Der bisherige § 7

§ 7 (Änderung anderer Vorschriften)

wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 8 wird neuer § 5.

8. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Liste B

Liste B
Quecksilber

123
SchadstoffHöchstmengen in Milligramm pro KilogrammLebensmittel
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen insgesamt, berechnet als Quecksilber0,5 1Pulmonata 2 und daraus hergestellte Erzeugnisse
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.

2) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl. 2003 S. 150, 157).

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Liste C wird neue Liste B; in ihr wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:

altneu
2) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte "Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)" abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind."2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57)."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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