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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung

Vom 2. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 3230)




Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, und des § 70 Absatz 10 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 1 S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Ausnahmen

(1) Abweichend von

  1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. Nr. L 239 vom 10.09.2009 S. 5) geändert worden ist, und
  2. dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Lebensmittels an den Verbraucher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: "Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben." "

2. Der bisherige § 3a wird § 3b .

3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe " § 3a Abs. 1 " durch die Angabe " § 3b Abs. 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

Nach § 24b der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird folgender § 24c eingefügt:

" § 24c Ausnahmen

(1) Abweichend von

  1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 und
  2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: "Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben." "

Artikel 3
Änderung der BLV-Übertragungsverordnung

Der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220) wird folgender § 3 angefügt:

" § 3

Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

  1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,
  2. § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,

übertragen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.