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Änderungstext
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
Vom 29. August 2016
(BGBl. I Nr. 42 vom 31.08.2016 S. 1998)
Auf Grund des § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet,da die Futtermittelverordnung neu gefasst wurde)
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 979) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen".
2. Nach § 1 werden folgende Gliederungseinheiten eingefügt:
"Abschnitt 2
Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 1
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel".
3. § 9a wird § 2; in ihm werden die Wörter "Anlage 2a Spalte 1" durch die Wörter "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.
4. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Kennzeichnung und Inverkehrbringen".
5. § 10 wird § 3.
6. § 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe "Anlage 2a" durch die Angabe "Anlage 1 " ersetzt.
7. § 12 wird § 5.
8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 2b" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
9. § 24 wird § 7.
10. § 23 wird § 8.
11. § 23a wird § 9.
12. § 24c wird § 10.
13. § 25 wird § 11.
14. § 27 wird § 12.
15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 3
Futtermittelzusatzstoffe".
16. § 16 wird § 13.
17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Fütterung".
18. § 26 wird § 14.
19. § 27a wird § 15.
20. Nach dem neuen § 15 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 5
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".
21. § 35f wird § 16.
22. Nach dem neuen § 16 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Anforderungen an Betriebe".
23. § 28 wird § 17.
24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 28 Absatz 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 " ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe" § 17 Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 7a" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe" § 29a" durch die Angabe" § 19" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe" § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " durch die Angabe" § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.
26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe" § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 " durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.
27. § 31 wird § 21; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 20 Satz 2 Nummer 1 " ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe" § 30 Satz 1"
durch die Angabe " § 20 Satz 1 " ersetzt.
28. § 30a wird § 22.
29. § 31 b wird § 23; er wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe" § 18" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 31 " durch die Angabe " § 21 " ersetzt.
30. § 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
|
31. § 33 wird § 25; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1
a) in Nummer 3 die Angabe " § 29" durch die Angabe" § 18" und
b) in Nummer 4 die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
32. § 33a wird § 26; er wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Betriebe nach
gelten als nach § 18 zugelassen. |
b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 30a" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
33. Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 3
Überwachung".
34. § 2 wird § 27.
35. § 3 wird § 28.
36. § 4 wird § 29.
37. § 34 wird § 30.
38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 4
Verbringen in das und aus dem Inland".
39. § 34b wird § 31.
40. § 34d wird § 32; in ihm wird in Absatz 1 und 2 Nummer 1 jeweils die Angabe "Anlage 9" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
41. § 35e wird § 33.
42. § 35 wird § 34.
43. § 35a wird § 35; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe " § 29 Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe " § 18 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
44. § 35b wird § 36.
45. § 35c wird § 37.
46. Nach dem neuen § 37 werden folgende Gliederungseinheiten eingefügt:
"Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Unterabschnitt 1
Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung".
47. § 36 wird § 38; in ihm wird
a) in Nummer 1 die Angabe " § 34b" durch die Angabe " § 31 ",
b) in Nummer 2 die Angabe " § 34d" durch die Angabe" § 32" und
c) in Nummer 3 die Angabe " § 35e" durch die Angabe " § 33" ersetzt.
48. Nach dem neuen § 38 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001".
49. § 35g wird § 39.
50. Nach dem neuen § 39 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung".
51. § 36a wird § 40; er wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
52. Nach dem neuen § 40 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union".
53. § 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt:
alt | neu |
" § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, L 192 vom 29.05.2004 S. 34, L 98 vom 13.04.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2015 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt. § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2016 S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 /EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt. § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2016 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
§ 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt." |
54. Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 6
Schlussbestimmungen".
55. § 35d wird § 48.
56. § 37 wird § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
57. § 37a wird § 50.
58. § 37b wird § 51.
59. § 37c wird § 52.
60. § 38 wird § 53.
61. Die Anlage 2a wird die Anlage 1; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter "Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" durch die Wörter "Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt.
62. Die Anlage 4 wird die Anlage 2; sie wird wie folgt geändert:
a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter "Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)" durch die Wörter "Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)" ersetzt.
b) In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe" § 13 Absatz 1" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
c) In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe" § 13 Absatz 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.
63. Die Anlage 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter "Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter "Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt.
64. Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie wird wie folgt geändert:
a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter "Anlage 7a (zu § 29 Absatz 2)" durch die Wörter "Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)" ersetzt.
b) In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.
65. Die Anlage 9 wird die Anlage 5; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter "Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2)" durch die Wörter "Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2)" ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |