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Änderungstext
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 17. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 1219)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 5
2. Pelztier:
Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,5. Milchaustausch-Futtermittel:
Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
werden aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort "Pelztieren" durch die Wörter "Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte" durch die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11) geändert worden ist," gestrichen.
5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter "Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote" durch das Wort "Inverkehrbringensverbote" ersetzt.
6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter "die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2016 S. 4)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. Nr. L 18 vom 24.01.2017 S. 42)" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 5)" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen.
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.
wird aufgehoben.
11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 3" ersetzt.
12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort "Probenahme" durch die Wörter "Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe" ersetzt.
13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter "7. Ergänzungslieferung 2007" durch die Wörter "8. Ergänzungslieferung 2012" und die Wörter "3. Auflage 2008" durch die Wörter "4. Auflage 2011" ersetzt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind
anzuwenden. | "Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden." |
b) Satz 2
Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.
wird aufgehoben.
(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
wird aufgehoben.
16. § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a
a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
17. In § 43 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2016 S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 50)" ersetzt.
18. In § 45 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2016 S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 (ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 44)" ersetzt.
19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist."
§ 49 ÜbergangsregelungenBetriebe nach § 17 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und
- im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.
§ 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
werden aufgehoben.
22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die Gliederungsbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
ID: 17/0806
ENDE |