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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Vom 4. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2199)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung

Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte".

b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Abschnitt 4
Vertragsverhandlungen

" § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen

§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen

Abschnitt 4a
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker

§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge".

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Anwendungsbestimmungen".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden."(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden."

3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen,
"aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,"

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Komma die folgenden Wörter eingefügt:

"sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind".

b) Absatz 2 Satz 3

Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüfbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1 um bis zu zwei Monate verlängern.

wird aufgehoben.

5. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wird im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisation zurechenbar ist, begangen, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die Anerkennung widerrufen werden. Die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen."(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
  1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen
    1. Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
    2. Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,

    verstößt oder

  2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
  1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder
  2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.
"(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer
  1. Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
    1. die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder
    2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und
  2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
    Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken."

c) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt."(4) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen."

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte

Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-l-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend."

8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln."

c) In Satz 6 wird die Angabe " § 9 Absatz 4" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.

9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" eingefügt.

10. Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 4a ersetzt:

"Abschnitt 4
Vertragsverhandlungen

§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen

(1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.

(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.

§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen

(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.

Abschnitt 4a
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker

§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen

(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. Nr. L 163 vom 19.06.1974 S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.

(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge" § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Sätze 2 bis 4" durch die Wörter "des Absatzes 2" ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.

d) Die Absätze 3 und 4

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

altneu
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung ((EU) Nr. 1308/2013 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. (EU) Nr. 1308/2013 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:

  1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden Jahres,
  2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.
"(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird das Wort "Verhandlungen" durch das Wort "Vertragsverhandlungen" ersetzt.

13. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesministeriums" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

14. § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und la ersetzt:

altneu
1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen mit:
  1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
  2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerkennung,
  3. den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten Fallgruppen, sowie
  4. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens.
"(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
  1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
  2. die Anerkennungen,
  3. die Versagungen der Anerkennung,
  4. den Wegfall der Anerkennung,
  5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie
  6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

  1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie
  2. als Gesamtzahl."

15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

altneu
§ 24 Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,
  2. Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  3. Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1205),
  4. Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970 (BGBl. I S. 33, 156), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  5. Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  6. Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,
  7. Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  8. Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse vom 26. November 1970 (BGBl. I S. 1545), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,
  9. Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  10. Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBl. I S. 825), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  11. Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2166), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  12. Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  13. Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBl. I S. 560), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  14. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter vom 3. November 1987 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1256) geändert worden ist,
  15. Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  16. Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 224), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  17. Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
  18. Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist.
" § 24 Anwendungsbestimmungen

§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden."

16. Der Anlage Abschnitt 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

  1. 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,
  2. ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran."

Artikel 2
Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

(1) Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die Gültigkeit eines auf der Grundlage der Milch-Sachkunde-Verordnung erworbenen Nachweises über die Sachkunde wird durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung nicht berührt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 6. Juli 2018 in Kraft.

ID: 171080

ENDE