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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 6. August 2020
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.08.2020 S. 1888)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13c werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 3b
Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten".
b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt:
" § 15a (weggefallen)".
2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:
"Abschnitt 3b
Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber den deutschen Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.
(3) Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht durch eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundeskartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilungen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. Die Bundesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mitteilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oderr § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die dort genannten Obergrenzen im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt bleiben. Die Erzeugerorganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Obergrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit."
2. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Eine vollständige oder teilweise Aussetzung der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen."
3. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(5) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 18. Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes bestimmt wird.
ID: 201519
ENDE |