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Bekanntmachung nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 7. Mai 2024
(BAnz. AT 25.06.2024 B8)
Anträge nach der Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2; im Folgenden: Anträge für Beihilfen zur Strompreiskompensation).
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21 Absatz 1 TEHG oder von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder vereidigten Buchprüfern sowie Bestätigungen der Angaben und Erklärungen für ökologische Gegenleistungen der prüfungsbefugten Stellen, die sich auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die Internetseite
http://www.dehst.de,
die E-Mail-Adresse
emissionshandel@dehst.de,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation unter
strompreiskompensation@dehst.de,
oder im
Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle,
City Campus Berlin,
Buchholzweg 8,
Haus 3, Eingang 3A,
13627 Berlin,
Telefon: +49 0/30 89 03-50 50,
Telefax: +49 0/30 89 03-50 30,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation
Telefon: +49 0/30 89 03-50 20,
Telefax: +49 0/30 89 03-50 10,
weitere Informationen zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt,
Buchholzweg 8, 13627 Berlin,
zu erheben.
Die Einlegung des Widerspruchs durch eine die Schriftform ersetzende elektronische Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 6 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung des Antragsverfahrens wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Dokumente, Bescheinigungen, Prüfungsberichte und Bestätigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
Berlin, den 7. Mai 2024
ID: 241493
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