Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung
zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Vom 26. April 2000
(BGBl. I 2000 S. 603)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Artikel 1
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Vom 26. April 2000
(BGBl. I S. 603)
.......... wie eingefügt ...............
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. | "(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2 insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gestatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann." |
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 zur Störfall-Verordnung gilt Absatz 1 für die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten entsprechend, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. | "(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird." |
3. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter "zuständigen obersten Landesbehörde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert:
1. § 4b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Anlagen, für die nach der Störfall-Verordnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem Antrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsverfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß sich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig erstellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit Genehmigungserteilung gemäß § 10 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung ganz oder teilweise befreit wird. | "(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, muss dieser dem Antrag beigefügt werden. Soweit eine genehmigungsbedürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, dem Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf die genehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für sie von Bedeutung sind. In einem Genehmigungsverfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, dass sich der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder die vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nur auf diese Anlagenteile beschränken, wenn er oder sie trotz dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig erstellt werden können. Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, dass er mit Genehmigungserteilung gemäß § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung ganz oder teilweise befreit wird." |
2. In § 13 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig. | "Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-Verordnung oder diejenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung beizufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben in diesen Unterlagen in der Regel notwendig." |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), außer Kraft.