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12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassung vom 20. September 1991
(BGBl. I vom 28.09.1991 S. 1891; 1993 S. 1782, 2049; 1998 S. 723 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen diese Stoffe nur in so geringen Mengen vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11a gelten nur für

  1. Anlagen, die im Teil 1 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang II Spalte 1 festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können, und
  2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang III festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9 sowie § 11a auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang 1 nicht genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.

(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2 und in Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen desselben Betreiben, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als 500 Meter beträgt oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, um unter voraussehbaren Umständen das Entstehen oder die Erhöhung einer ernsten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen die jeweiligen Teilmengen der einzelnen Anlagen zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn eine Gefahr nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen98a

(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff nach den Anhängen II, III oder IV durch Ereignisse wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen sofort oder später eine ernste Gefahr hervorruft.

(2) Eine ernste Gefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine Gefahr, bei der

  1. das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind.
  2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
  3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.

(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

Zweiter Abschnitt
Störfallvorsorge und Störfallabwehr; Arbeitsschutz

§ 3 Sicherheitspflichten

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern: Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind

  1. betriebliche Gefahrenquellen,
  2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben- oder Hochwassergefahren, und
  3. Eingriffe Unbefugter

zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.

(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten,

(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb von Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen genügt,
  2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
    1. innerhalb der Anlage vermieden werden und
    2. nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchtigenden Weise von außen auf sie einwirken können,
  3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
  4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
  5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,
  2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen,
  3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behörden mitzuteilen,
  4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten.

(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

§ 6 Ergänzende Anforderungen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus

  1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
  2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
  3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
  4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und
  5. die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

(2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

  1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
  2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
  3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
  4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach den Anhängen II, III oder IV oder von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, hat - auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lager- gut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.

§ 7 Sicherheitsanalyse

(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzufertigen, die folgende Angaben enthält:

  1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern,
  2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
  3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge
    1. der Stoffe nach den Anhängen II und III, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können,
    2. der Stoffe nach den Anhängen II und III, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und
    3. der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von Stoffen nach den Anhängen II und III führen können,
  4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten Anforderungen erfüllt werden und
  5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können.

Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) entsprechend.

(2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten.

§ 8 Fortschreibung der Sicherheitsanalyse

Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind, anzupassen.

§ 9 Bereithalten der Sicherheitsanalyse

Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

§ 10 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 sowie § 11a befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grundstücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die Befreiung soll befristet werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 darf bei Anlagen nach

  1. Anhang 1 Teil 1 bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle im Anhang II Spalte 2,
  2. Anhang 1 Teil 2 bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwellen im Anhang III,

nicht erteilt werden.

§ 11 Meldepflichten

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen

  1. den Eintritt eines Störfalls oder
  2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV
    1. außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder
    2. Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.

(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
    1. den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswirkungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können und
    2. die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden sind, oder
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
    1. die für eine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschreiben und
    2. die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wiederholung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.

Die zuständige Behörde kann die Form und den Inhalt der schriftlichen Bestätigung im einzelnen festlegen. Die schriftliche Bestätigung muß mindestens die Angaben nach Anhang V enthalten. Die zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung dieser Form der schriftlichen Bestätigung über die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 11 und Anhang VI der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG (ABl. EG Nr. L 336 S. 14). (Anm. vgl. Richtlinie 96/82/EWG)

(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.

§ 11a Informationen über Sicherheitsmaßnahmen

Der Betreiber hat die Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und unaufgefordert über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalles zu informieren. Die Informationen enthalten die in Anhang VI aufgeführten Angaben. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die Informationen sind in angemessenen Abständen zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen; Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann festlegen, in welcher Weise die Informationen zu geben sowie zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der zuständigen Behörde

  1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und
  2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe sowie die Bezeichnung, den Zustand, die Kennzeichnung und die Menge der Zubereitungen nach den Anhängen II, III oder IV, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,

innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027) verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.

(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. b. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar aufbewahrt,
  3. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht hinterlegt oder nicht ergänzt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
  5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 14 (Änderung der 4. BImSchV)

§ 15 (Änderung der 9. BImSchV)

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (Inkrafttreten)


 Anhang I*

Teil 1:

  1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
  2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)
  3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt
  4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
  5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
  6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
  7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
  8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
  9. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
  10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
  11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
  12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
  13. Anlagen zur fabrikmäßigen Behandlung von Stoffen mit physikalischen Verfahren, insbesondere Destillation, Extraktion, Solvatation oder Mischen (Anm:. Nummer 13 tritt zum 3. Februar 1999 außer Kraft)

Teil 2:

Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 1 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen


Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für genehmigungsbedürftige Anlagen außer Lägern nach Anhang I Teil 2Anhang II
Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
1Brennbare Gase, das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 °C oder bei einer geringeren Temperatur liegt50000 200000   
2Leicht entzündliche Flüssigkeiten, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt, sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb     
- unterhalb des Siedebereich liegt oder20000002000000  
- den Siedebereich erreicht oder überschreitet50000 50000   
3Entzündliche Flüssigkeiten, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 50 °C liegt sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedebeginns liegt und der Stoff durch erhöhten Druck im flüssigen Zustand gehalten wird200000200000   
4Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen 1.1zugeordnet sind10000 10000   
4 aExplosionsfähige Staub/Luftgemische 4 (Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft), für die nach VDI-RL 2263, Blatt 1 die Prüfung auf Staubexplosionsfähigkeit positiv ausfällt    
4bStoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig" 5 eingestuft sind20000   
4cStoffe und Zubereitungen, die als "giftig" 6 eingestuft sind200000   
5Acetoncyanhydrin1001000154175-86-5
6Acetylchlorid50000500000171775-36-5
7Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden2002 000100174-86-2
8Acrolein100001000001092107-02-8
9Acrylamid100010000207479-06-1
10Acrylnitril10010001093107-13-1
10.1Acrylnitril bei Polymerisationsreaktionen bei Normaldruck und Temperaturen unter 77 °C1 00010000  
11Alanate    
11.1Lithiumaluminiumhydrid1001000141016853-85-3
11.2Natriumaluminiumhydrid1001000 13770-96-2
12Aldicarb100100 116-06-3
13Aldrin1000100002761309-1J0-3
14Alkalichlorate10000100000  
15Alkaliethoxide10000100000  
16Alkalimetalle100010000  
17Alkalimethoxide10000100000  
18Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid10000100000 8001-54-5
19Allylalkohol1000100001098107-18-6
20Allylamin10010002334107-11-9
21Aluminiumchlorid, wasserfrei5000050000017267446-70-0
22o-Aminoazotoluol100010000 97-56-3
234-Aminodiphenyl und seine Salze11 92-67-1
24Amiton und seine Salze11 78-53-5
25Ammoniak2000020000010057664-41-7
26Ammoniumnitrat  19426484-52-2
26.1Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung50000500 000  
26.2Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung50000005000000  
27Anabasin100100 494-52-0
28Antimontrioxid, in atembarer Form1 00010100015491309-64-4
29Arsen (III)- und Arsen (V)-Verbindungen10011111  
30Arsenwasserstoff (Arsin)101021887784-42-1
31Asbest in atembarer Form10001000025901332-21-4
32Atrazin1001000 1919-24-9
33Auraminhydrochlorid100010000 2465-27-2
34Azinphos-ethyl10010019952642-71-9
35Azinphos-methyl100100 86-50-0
36Benzalchlorid50000500000188698-87-3
37Benzaldehydcyanhydrin100010000 532-28-5
38Benzidin und seine Salze, wie11188592-87-5
38.1Benzidinhydrochlorid   531 -85-1
38.2Benzidinsulfat   21136-70-9
39Benzol1 00010000111471-43-2
40Benzotrichlorid50000500000222698-07-7
41Benzoylchlorid50000500000173698-88-4
42Benzylchlorid750007500001738100-44-7
43Beryllium und seine Verbindungen101015677440-41-7
44Biphenyle, bromierte, wie    
44.1Hexabrombiphenyl100010000 36355-01-8
45Biphenyle, polychlorierte (ab dreifach)1000010000023151336-36-3
45.1Biphenyle, polychlorierte (ab fünffach)1001000  
46Bis-(chlormethyl)-ether112249542-88-1
46aBis-(2-chlorethyl)-su1fid11 505-60-2
47Bleialkylverbindungen, wie100010000  
47.1Bleitetraethyl  164978-00-2
47.2Bleitetramethy1  164975-74-1
48Boranate, wie100010000  
48.1Natriumborhydrid  142616940-66-2
48.2Aluminiumborhydrid    
49Bortrihalogenide1001000  


Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
50Brom100100017447726-95-6
51Bromadiolon1001000 28772-56-7
52Bromcyan10010001889506-68-3
53Brommethan1001000106274-83-9
541,3-Butadien1 000100001010106-99-0
55Butansulton1 00010000  
562-Butenal (Crotonaldehyd)100001000001143123-73-9
57Cadmiumchlorid10100257010108-64-2
58Cadmiumnitrat10000100000 10325-94-7
59Cadmiumstearat, in atembarer Form10001000025702223-93-0
60Cadmiumsulfat10000100000 10124-36-4
61Calciumchromat, in atembarer Form100010000 13765-19-0
62Carbofuran100100 1563-66-2
63Carbophenothion1001001995786-19-6
64Cellulosenitrat10000100000 9004-70-0
65Cethyltrimethylammoniumbromid100010000 57-09-0
66Cethylpyridiniumchlorid100010000 123-03-5
67Chlor20002000010177782-50-5
68Chlorcyan1001 0001589506-77-4
692-Chlorethanol1000100001135107-07-3
70Chlorfenvinphos100100 470-90-6
71N-Chlorformyl-morpholin11 15159-40-7
72Chlorhexidin100010000 55-56-1
73Chlormephos1001000 24934-91-6
74Chlormethyl-methylether111239107-30-2
75Chlorphacinon1001000 3691-35-8
76Chlorsulfonsäure5000050000017547790-94-5
77Chlorthiophos1001000 60238-56-4
784-Chlor-o-Toluidin100010000223995-69-2
79Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)20002000010507647-01-0
80Chrom (III)-chromate100010000 24613-89-6
81Chromoxychlorid1000010000017587791-14-2
82Chromsäure10000100000224011115-74-5
83Chromschwefelsäure10000100000  
84Chromtrioxid1000010000014631333-82-0
85Coumaphos1001000 56-72-4
86Crimidin100100 535-89-7
87Cumatetralyl1001 000 5836-29-3
88Cyanohydrine100010000  
88.1Ethylencyanhydrin100001000002810109-78-4
89Cyanide (nicht komplex), wasserlöslich1 00010000  
89.1Natriumcyanid  1689143-33-9
89.2Kaliumcyanid  1680151-50-8
90Cyanmethylquecksilberguanidin1001 000 502-39-6
91Cyanphosphorsäuredimethylamid1001000 63917-41-9
92Cyanthoat100100 3734-95-0
93Cyanwasserstoff1001000105174-90-8
94Cycloheximid100100 66-81-9
95Cyhexatin100010000 13121-70-5
96p,p'-DDT100010000 50-29-3
97Deiquat und seine Salze1001000 2764-72-9
97.1Deiquatdibromid   85-00-7
98Demeton-O1001001995298-03-3
99Demeton-S1001001995126-75-0


Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
100Demeton-S-methylsulfon1001000 17040-19-6
101Dialifos100100 1031 1-84-9
1022,4-Diaminoanisol100010000 615-05-4
103Diazomethan1001000 334-88-3
1041,2-Dibrom-3-chlorpropan100010000287296-12-8
1051,2-Dibromethan1000100001605106-93-4
106Dichloracetylen1001000 7572-29-4
1073,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze100010000 91-94-1
107.1Dichlorbenzidindihydrochlorid   612-83-9
1081,4-Dichlor-2-buten100010000 764-41-0
1092,2`-Dichlor-diethylether1000100001916111-44-4
1101,2-Dichlorethan100001000001184107-06-2
111Dichlorethylarsin10010001892598-14-1
1122,4-Dichlorphenol100001000002020120-83-2
113Dichlorphenylarsin1000100001556696-28-6
1141,2-Dichlorpropan10000100000127978-87-5
1151,3-Dichlorpropen (cis und trans)10000100000 542-75-6
1162,3-Dichlorpropen10000100000204778-88-6
117Dichromate, löslich10000100000  
118Dicrotophos1001000 141-66-2
119Dieldrin1001000 60-57-1
120O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat100100 2588-05-8
121O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat100100 2588-06-9
122O,O-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat100100 2600-69-3
123O,O-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat100100 78-52-4
124O,O-Diethyl-O-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat1001000 299-45-6
125O,O-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat1001000 3309-68-0
126Diethylsulfat100010000159464-67-5
127Dimefox1001003421115-26-4
128Diemetan1001000 122-15-6
129Dimethoat10000100000278360-51-5
1303,3`-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze100010000 119-90-4
130.1o-Dianisidindihydrochlorid100010000 20325-40-0
1313,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin)100010000 119-93-7
132N, N-Dimethylcarbamoylchlorid11226279-44-7
133Dimethylsulfamoylchlorid100010000 13360-57-1
1343,3-Dimethyl-4,4-diamino-diphenyl-methan100010000 838-88-0
1351,1-Dimethylhydrazin100010000116357-14-7
1361,2-Dimethylhydrazin1000100002382540-73-8
137N,N-Dimethylnitrosamin11 62-75-9
138Dimethylsulfat100010000159577-78-1
1394,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze1000100001598534-52-1
139.1DNOC-Natriumsalz   2312-76-7
140Dinitrotoluole (Isomerengemisch)10000100000 2531-14-6
141Dinobuton1001000 973-21-7
142Dinoseb und seine Salze1001000 88-85-7
143Dinoterb, seine Salze und Ester1001000 1420-07-1
144Dioxacarb1001000 6988-21-2
145Dioxathion1001000199578-34-2
146Diphacinon100100 82-66-6
147Dischwefeldichlorid (S2C12)50000500000182810025-67-9
148Disulfoton1001001995298-04-4
149Endosulfan100010000 115-29-7


Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
150Endrin1001 000206572-20-8
151Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan)1000100002023106-89-8
152EPN10010019952104-64-5
153Ethion1001001995563-12-2
154Ethoprophos1001000 13194-48-4
155Ethylbromacetat1000100001603105-36-2
156Ethylcarbamat100010000 51-79-6
157Ethylenimin (Aziridin)10010001185151-56-4
158Eehylenoxid100010000104075-21-8
159S-(2-Ethylsulfinylethyl)-O,O-dimethyl-dithiophosphat1001000 2703-37-9
160Fenamiphos1001000 22224-92-6
161Fenbutatinoxid100010000 13356-08-6
162Fensulfothion100100 115-90-2
163Fenthion100010000 55-38-9
164Fluenetil100100 4301-50-2
165Fluor100100010457782-41-4
166Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit einer Kettenlänge bis C511  
167Fluorwasserstoff 7  10527664-39-3
 Fluorwasserstoff > 95 Gew.-%1001000  
 Fluorwasserstoff > 60 Gew. % bis < 95 Gew.-%100010000  
 Fluorwasserstoff < 60 Gew.-%1000050000  
168Fonofos1001000 944-22-9
169Formaldehyd 7 (> 50 Gew.- %)1000050000119850-00-0
170Formetanat1001000 22259-30-9
171Glykolsäurenitril100100 107-16-4
172Heptenophos1001000 23560-59-0
173Hexachlorbenzol1000100002729118-74-1
1741,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin 7 (HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,005 mg/kg (ppm)   34465-46-8
174al,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin 7 (HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,005 mg/kg (ppm)   34465-46-8
174b1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin 7 (HCDD) Gehalt in - Stoffen oder Zubereitungen> 0,005 mg/kg (ppm)   34465-46-8
175Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)11 680-31-9
176Hydrazin 7 (5 Gew.-%)1000100002030302-01-2
177Isobenzan100100 297-78-9
178Isodrin100100 465-73-6
179Isofenphos1001000 25311-71-1
180Isolan1001000 119-38-0
181Jodessigsäure100010000 64-69-7
182Jodmethan1001000264474-88-4
183Juglon100100 481-39-0
184Kaliumtetracyanomercurat(II)100010000 591-89-9
185Kaliumtetrajodomercurat(II)100010000 7783-33-7
186Kobalt in atembarer Form als    
186.1Kobaltmetall10001000 7440-48-4
186.2Kobaltoxid10001000 1307-96-6
186.3Kobaltsulfid10001000 1317-42-6
187Lindan100010000276158-89-9
188Malathion100010000 121-75-5
189Medinoterb und seine Salze1001000 3996-59-6
189.1Medinoterbacetat1001000 2487-01-6
190Mephospholan1001000 950-10-7
191Mercaptane    
191.1Butanthiol100010000 109-79-5
191.2Cyclohexylmercaptan100010000 1569-69-3
191.3Ethanthiol100010000 75-08-1
191.4tert.-Octanthiol100010000  
191.5Perchlormethanthiol100010000 594-42-3
191.6Propanthiol100010000 170-03-9
192Merallalkyle, wie1001000  
192.1Aluminiumalkyle1001000  
192.2Magnesiumalkyle1001000  
192.3Zinkalkyle1001000  
192.4Zinnalkyle10000100000  
193Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle)1001000  
194Methamidophos1001000 10265-92-6
195Methanthiol1001000106474-93-1
196Methidathion1001000 950-37-8
197Methomyl1001000 16752-77-5
1984,4`-Methylen-bis-(2-chlor-anilin) (MOCA) und seine Salze1010 101-14-4
199Methylisocyanat1001502480624-83-9


Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
200Methylisothiocyanat1000100002477556-61-6
201Methylquecksilberchlorid1001000 115-09-3
202Methylquecksilberthioacetamid1001000 7548-26-7
203Methylvinylsulfon1001000 3680-02-2
204Mevinphos10010030177786-34-7
205Mipafox10010001995371-86-8
206Monocrotophos1001000 919-44-8
207Monofluoracetamid11 640-19-7
208Naphthaline, chlorierte10000100000 70776-03-3
2092-Naphthylamin und seine Salze11165091-59-8
2101-Naphthylthioharnstoff (ANTU)1001000 86-88-4
211Natriumamid5000050000014257782-92-5
212Natriumazid100010000168726628-22-8
213Natriumfluoracetat11262962-74-8
214Natriumpentachlorphenolat1000100002567131-52-2
215Natriumselenit100100263010102-18-8
216Nickel, in atembarer Form, als1001000  
216.1Nickelmetall1001000 7440-02-0
216.2Nickelsulfid und sulfidische Erze1001000 10101-97-0
216.3Nickeloxid1001000 1313-99-1
216.4Nickelcarbonat1001000 39430-27-8
216.5Sowie Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen1001000  
217Nickeltetracarbonyl1010125913463-39-3
2185-Nitroacenaphthen100010000 602-87-9
2194-Nitrobiphenyl10100 92-93-3
2202-Nitronaphthalin1000100002538581-89-5
2212-Nitropropan100010000260879-46-9
222Norbormid1001000 991-42-4
223Oleum 7  18318014-95-7
 > 38 % freies SO350000500000  
 < 38 % freies SO375000750000  
224Omethoat10000100000 1113-02-6
225Osmiumtetroxid1 00010000247120816-12-0
226Oxamyl1001000 23135-22-0
227Oxydisulfoton100100 2497-07-6
228Paraoxon100100 311-45-5
229Paraquat und seine Salze100100027811910-42-5
229.1Paraquatdihydrochlorid1001000  
230Parathion100100166856-38-2
231Parathion-methyl1001001668298-00-0
232Pentaboran100100138019624-22-7
233Pentachlorethan100010000166976-01-7
234Pentachlorphenol100010000202087-86-5
2351-Pentanthiol1000100001111110-66-7
236Peroxide, organische 7    
236.1tert.-Butylperoxyacetat > 57 Gew.-%50000500002095107-71-1
236.2tert.-Butylperoxyisobutyrat > 57 Gew.-%5000050000 109-13-7
236.3tert-Butylperoxyisopropylcarbonat > 57 Gew.-%5000050000 2372-21-6
236.4tert.-Butylperoxymaleat > 57 Gew.-%5000050000 1931-62-0
236.5tert.-Butylperoxypivalat > 57 Gew.-%5000050000 927-07-1
236.6Dibenzylperoxydicarbonat > 57 Gew.-%5000050000 2144-45-8
236.72,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan > 57 Gew.-%5000050000 2167-23-9
236.81,1-Di-(tert.-butylperoxy)-cyclohexan > 57 Gew.- %5000050000 3006-86-8
236.9Di-sec.-butylperoxydicarbonat > 57 Gew.-%5000050000 19910-65-7
236.10Diethylperoxydicarbonat > 30 Gew.-%5000050000 14666-78-5
236.112,2-Dihydroperoxypropan > 30 Gew.-%5000050000 2614-76-8
236.12Diisobutyrylperoxid > 50 Gew.-%5000650000 3437-84-1
236.13Di-n-propylperoxydicarbonat > 57 Gew.-%5000050000 16066-38-9
236.143,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxa-cyclononan > 57 Gew -%5000050000 22397-33-7
236. 15Methylethylketonperoxid > 48 Gew -%5000050000 1338-23-4
236. 16Meehylisobutylketonperoxid > 57 Gew.-%5000050000 37206-20-5
236.17Peroxyessigsäure > 38 Gew -%5000050000 79-21-0
237Phenylquecksilbersalze100010000  
237.1Phenylquecksilberacetat100010000167462-38-4
238Phorat1001001995298-02-2
239Phosacetim100100 4104-14-7
240Phosgen100750107675-44-5
241Phosphamidon100100 13171-21-6
242Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle, des Aluminiums und des Zinks100010000  
243Phospholan1001000 947-02-4
244Phosphor, weißer, gelber10001000013817723-14-0
245Phosphorpentachlorid50000500000180610026-13-8
246Phosphortrichlorid7500075000018097719-12-2
247Phosphorwasserstoff10010021997803-51-2
248Piproctanyl und seine Salze1001000 69309-47-3
248.1Piproctanyliumbromid   56717-11-4
249Promurit und seine Verbindungen100100 5836-73-7


Nr.Stoff Nr.Mengenschwelle in kgUN-Nr.2)CAS-Nr.3
Spalte 1Spalte 2
2501,3-Propansulton11 1120-71-4
2511-Propen-2-chlor-l,3-dioldiacetat1010 10118-724
252beta-Propiolacton100010000 57-57-8
253Propylenimin100010000192175-55-8
254Propylenoxid (1,2-Epoxy-propan)100010000128075-56-9
255Prothoat1001000 2275-18-5
256Pyranocumarin1001000 5375-87-1
257Pyrazoxon100100 108-34-9
258Quecksilber, seine löslichen Salze und Quecksilber (II)oxid10001000028097439-97-6
259Quecksilberalkyle100010000  
260Rotenon1001000 83-79-4
261Sauerstoff, flüssiger2000000200000010737782-44-7
262Sauerstoffdifluorid101021907783-41-7
263Schradan1001000 152-16-9
264Schwefeldichlorid10001000182810545-99-0
265Schwefelkohlenstoff1001000113175-15-0
266Schwefeloxide    
266.1Schwefeldioxid5000025000010797446-09-5
266.2Schwefeltrioxid250007500018297446-11-9
267Schwefelpentafluorid (Dischwefeldecafluorid)1001000 5714-22-7
268Schwefelwasserstoff100100010537783-06-4
269Selenhexafluorid101021947783-79-1
270Selenwasserstoff101022027783-07-5
271Silbernitrat10001000014937761-88-8
272Siliciumtetrachlorid50000500000181810026-04-7
273Stibin10010026767803-52-3
274Stickstoffoxide    
274.1Distickstoffoxid1000050000107010024-97-2
274.2Stickstoffoxid1001000166010102-43-9
274.3Stickstoffdioxid1001000106710102-44-0
275Strontiumchromat, in atembarer Form100010000 7789-06-2
276Sulfotep100100 3689-24-5
277Sulfurylchlorid (SO2Cl2)7500075000018347791-25-5
278Tellurhexafluorid1010021957783-80-4
279TEPP100100 107-49-3
280Terbufos1001000 13071-79-9
281Terphenyle, chlorierte10000100000 61788-33-8
2821,1,2,2-Tetrabromethan100010000250479-27-6
283Tetrabutylzinn100010000 1461-25-2
2842,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin 7 (TCDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,002 mg/kg (ppm)   1746-01-6
2851,1,2,2-Tetrachlorethan100010000170279-34-5
286Tetrachlorethen10000100001897127-18-4
287Tetrachlormethan1001000184656-23-5
288Tetramin11 80-12-6
289Thallium und seine Verbindungen100010000 7440-28-0
290Thiabendazol1001000 148-79-8
291Thionazin100100 297-97-3
292Thiophenol10001000 108-98-5
293Tirpate100100 26419-73-8
294Thionylchlorid (SOC12)75000750000 7719-09-7
295Titantetrachlorid50000500000 7550-45-0
296o-Toluidin100010000170895-53-4
2972,4-Toluylendiamin10001000 91-80-7
298Toluylendiisocyanat (TDI)10001000 91-08-7
299Tolyfluanid1001000 73l-27-1
300Triamifos1001000 1031-47-6
301Triazophos1001000 24017-47-8
302Tributylzinn-Verbindungen100010000  
3031,2,4-Trichlorbenzol1000100002321120-82-1
3042,3,4-Trichlor-1-buten1000010000017102431-50-7
3051,1,1-Trichlorethan100100167071-55-6
306Trichlorethan10000100000 79-01-6
307Trichlormethylsulfenylchlorid100100 594-43-3
308Trichlornitromethan100010000158076-06-2
309Trichloronat1001000 327-98-0
3102,4,5-Trichlorphenol100010000 95-95-4
311Tricyclohexylzinn-Verbindungen10001000  
311.1Azocyclotin100100 41083-l1-8
312Triethylenmelamin1010 51-18-3
313Triphenylzinn-Verbindungen100010000  
314Uran und seine Verbindungen1001000 7440-61-1
315Vinylchlorid1001000108675-01-4
316Warfarin10010024768l-81-2
317Wasserstoff500005000010491333-74-0
318Zinkchromat100010000 1328-67-2
319Zinkkaliumchromat100010000 41189-36-0
3202,3,7,8-Tetrabromdibenzo-dioxin 7 (TBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)    
3211,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-dioxin 7 (PeBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)    
3222,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran 7 (PeBDF), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)    
323Bariumazid50000 50000 1571 18810-58-7 

1 entsprechend Richtlinie 88/379/EWG

2 Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.

3 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.

4 Anstelle der Mengenschwellen in Spalte 1 und Spalte 2 wird folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 10 (gemäß den Richtli-nien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung Explosions-Richtlinien - (EX-RL).Ausgabe 9,1990, herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3. Die Explosions-Richtlinie ist zu beziehen über die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Gaisbergstraße 11, 69115 Heidelberg.

5 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung

6 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoffverordnung

7 Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.

8 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoffverordnung

9 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoffverordnung

10 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoffverordnung

 Teil 1
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für Läger
nach Anhang I Teil 2
Anhang III


Nr.Stoffe oder ZubereitungenMengen-
schwellen in kg
1Acetylen (Ethin)50000
2Acrolein (2-Propenal)200000
3Acrylnitril200000
4Alkalichlorat100000
5Ammoniak200000
6Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrsroffverordnung500000
7Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung10000000
8Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl50000
9Brom200000
10Brommethan (Methylbromid)200000
11Chlor75000
12Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)200000
13Cyanwasserstoff20000
141,2-Dibromethan50000
15Diphenylmethandiisocyanat (MDI)200000
16Ethylenoxid50000
17Fluorwasserstoff 7 
Fluorwasserstoff > 95 Gew.-%1000
Fluorwasserstoff > 60 Gew.-% 
bis < 95 Gew.-%10000
Fluorwasserstoff < 60 Gew.-%50000
18Formaldehyd 7 (Konzentration > 50 Gew.-%)50000
19Methylisocyanat150
20Phosgen750
21Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe100000
22Propylenoxid50000
23Sauerstoff2000000
24Schwefeldioxid250000
25Schwefelkohlenstoff200000
26Schwefeltrioxid100000
27Schwefelwasserstoff50000
28Toluylendiisocyanat (TDI)100000
29Wasserstoff50000


Teil 2
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen für Läger,
die in Teil 1 nicht genannt sind
Anhang III


Nr.Kategorien von Stoffen und ZubereitungenMengenschwellen in kg
1Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig" 5 eingestuft sind.20000
2Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" 6, "brandfördernd" 8 oder "explosionsgefährlich" 9 eingestuft sind.200000
3Brennbare Gase 10, das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 °C oder bei geringerer Temperatur liegt.200000
4Leicht entzündliche Flüssigkeiten 11, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt.50000000


 Kategorien gefährlicher Stoffe und ZubereitungenAnhang IV

Nr.

  1. sehr giftige Stoffe 5
  2. giftige Stoffe 6
  3. brandfördernde Stoffe 8
  4. explosionsgefährliche Stoffe 9
  5. brennbare Gase 10
  6. leichtentzündliche Flüssigkeiten 11
  7. entzündliche Flüssigkeiten 12



.

 Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfall-Verordnung 1Anhang V

1. Allgemeine Angaben

1.1 Anschrift des Betreibers:

1.2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: Tag / Monat / Jahr / Stunde

1.3.1 Ort des Ereignisses:

1.3.2 Bundesland:

1.4 Anlagenart nach Anhang der 4. BImSchV (Bezeichnung, Nr. und Spalte):
ggf. nach Anhang I StörfallV (Bezeichnung und Nr.):

1.5 Gestörter Anlagenteil:

1.6 Ereignis nach:
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b

1.7 Schriftliche Bestätigung nach § 11 Abs. 2:
Erstmitteilung:
Ergänzung oder Berichtigung:
Abschließende Mitteilung:

2 Art des Ereignisses

Beteiligte(r) Stoff(e) 2chem. BezeichnungStoff-Nr. nach
Anhang II, III
CAS-Nr. oder IV 3
Mengenangabe
[kg]4
    

2.1 Explosion:

  1. Auslösende Stoffe
  2. Freigesetzte Stoffe

2.2 Brand:

  1. In Brand geratene Stoffe
  2. Entstandene Stoffe

2.3 Stofffreisetzung:

  1. Freigesetzte Stoffe
  2. Entstandene Stoffe

3. Beschreibung der Umstände des Störfalls bzw. der Störung:

3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:

3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung:

3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:

3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen:

3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Störfälle bzw. Störungen in der Anlagen:

4. Während und nach dem Störfall oder der Störung ergriffene Schutzmaßnahmen:

4.1 Innerhalb der Anlage:

4.2 Außerhalb der Anlage:

5. Ursache des Störfalls bzw. der Störung:

5.1 Ursache bekannt;

Beschreibung:

5.2 Ursachenuntersuchung wird fortgeführt;

Abschlußbericht wird nachgereicht:

5.3 Ursache nach Abschluß der Untersuchung nicht aufklärbar;

6. Art und Umfang des Schadens

6.1 Innerhalb der Anlage

6.1.1 Personenschäden; (Beschäftigte/Einsatzkräfte)

 ExplosionBrandFreisetzung
Tote: / / /
Verletzte:
ambulante B.
stationäre B.

/
/

/

/
/
Personen mit Vergiftungen:
ambulante B.
stationäre B

/
/

/
/

/

6.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ja / nein
Art der Beeinträchtigung:
Anzahl der Personen:

6.1.3 Sachschäden: ja / nein
Art:
Geschätzte Kosten:

6.1.4 Umweltschäden: ja / nein

Art:
Umfang:
Geschätzte Kosten:

6. 1.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
Die Gefahr besteht noch:
Art der Gefahr:

6.2 Außerhalb der Anlage

6.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)


 ExplosionBrandFreisetzung
Tote / / / / / /
Verletzte:
ambulante B.
stationäre B.

/ /
/ /

/ /
/ /

/ /
/ / 
Personen mit Vergiftungen:
ambulante B.
stationäre B

/ /
/ /

/ /
/ / 

/ /
/ / 

6.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ja / nein
Art der Beeinträchtigung:
Anzahl der Personen:

6.2.3 Sachschäden: ja / nein
Art:
Geschätzte Kosten:

6.2.4 Umweltschäden: ja / nein
Art:
Umfang
Geschätzte Kosten:

6.2.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
Die Gefahr besteht noch:
Art der Gefahr:

7. Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden außerhalb der Anlage:

8. Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden

8.1 Innerhalb der Anlage:
8.2 Außerhalb der Anlage:

9. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit:

9.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle/Störungen:
9.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen:
9.2.1 Innerhalb der Anlage:
9.2.2 Außerhalb der Anlage:
9.3 Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:


  1. Soweit die Angaben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie besonders zu kennzeichnen.
  2. Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
  3. Kategorie nach Anhang IV nur angeben, wenn Stoff in Anhang II oder III nicht aufgeführt ist.
  4. Soweit Rechnung nicht möglich, Schätzwerte angeben.




 Information der ÖffentlichkeitAnhang VI
  1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts
  2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt
  3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt worden sind
  4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage
  5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale
  6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt
  7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen
  8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen
  9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt eines Störfalles gerüstet zu sein und dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten
  10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standortes ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit der für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei einem Störfall enthalten
  11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können. Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


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