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19. BImSchV - Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz
Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 17. Januar 1992
(BGBl. I S. 75; 21.12.2000 S. 1956 00; 08.12.2010 S. 1849 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-19
Zur Nachfolgeregelung "10. BImSchV"
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen sowie für Chlor- und Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen zum Betrieb von Kraftfahrzeugen.
§ 2 Inverkehrbringen
(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten.
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und Analyse.
§ 3 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor- und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.
(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum 31. Dezember 1995.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |