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Änderungstext

Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG
über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
*)

Vom 21. August 2001
(BGBl. I Nr. 44 vom 24.08.2001 S. 2180)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. l S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai, 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

....

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Klammerausdruck "(leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)" werden die Wörter "oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen)" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "extrahiert" die Wörter "oder raffiniert" eingefügt und das Komma nach dem Klammerausdruck "(Extraktionsanlagen)" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Wörter "soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen." werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden,
  2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Oberflächenbehandlungsanlagen mit einem maximalen Füllvolumen bis zu 10 Liter, soweit die Lösemittel ohne Erwärmen eingesetzt und keine Abgase abgesaugt werden, für die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1992.
 "(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden."

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe

(1) Beim Betrieb von Anlagen dürfen keine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind. Abweichend von Satz 1 gilt:

  1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden,
  2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt werden.

Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 3 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen beim Betrieb von Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits errichtet sind, bis zum 31. Dezember 1992 auch die leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe 1,1,1-Trichlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) und Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatzstoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992 eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dürfen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundesarbeitsblatt eingesetzt werden.

 " § 2 Einsatzstoffe

(1) Der Betreiber einer Anlage hat

1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie. 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/ EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder

2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zubereitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen die lösemittelführenden Behälter und Leitungen gasdicht ausgeführt sind oder während des Betriebs unter vermindertem Druck gehalten werden, sofern der Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von 1 t/A unterschritten wird.

(2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1 unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichend von Satz 1 gilt:

  1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden,
  2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt werden.

Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als krebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben, dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Einstufung oder Bekanntgabe eingesetzt werden."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Satz 2 die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. "Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächenbehandlungsanlagen, in denen keine anderen leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen als Hydrofluorether eingesetzt werden, auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydrofluorether einen durchschnittlichen Massenstrom von 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten."

b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowie in Absatz 4 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Absatz 2 Satz 2 sowie in Absatz 5 die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" jeweils durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Satz 2 die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" jeweils durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. "Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § . 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten."

8. Die §§ 6 bis 9

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, gilt folgendes:

  1. bis zum 31. Dezember 1994 tritt
    1. an die Stelle des § 3 der § 7,
    2. an die Stelle des § 4 Abs. 1 bis 3 der § 8,
    3. an die Stelle des § 5 der § 9;
  2. die Anforderungen des § 4 Abs. 6 sind nach Ablauf von einem Jahr, die Anforderungen des § 4 Abs. 4 und § 14 Satz 2 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten;
  3. die Anforderungen des § 13 sind ab dem 1. Januar 1995 einzuhalten.

(2) Grenzt eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlage an einen Betrieb an, in dem Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt, behandelt, gelagert, in den Verkehr gebracht oder verzehrt werden, sind abweichend von Absatz 1 die Anforderungen der § 4 Abs. 1 bis 4, §§ 13 und 14 Satz 2 nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.

(3) Wird in einem zum Aufenthalt von Menschen dienenden Raum eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr als 1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf den Betrieb einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten, benachbarten Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage zurückzuführen ist, hat der Betreiber abweichend von Absatz 1 unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raumluftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten wird.

§ 7 Oberflächenbehandlungsanlagen

(1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die

  1. nicht mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet sind oder die
  2. mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaugten Abgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde beträgt,

sind so zu betreiben, daß die Möglichkeiten, die Emissionen in den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdichtung der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung und Änderung des Behandlungsprozesses zu vermindern, ausgeschöpft werden.

(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von

  1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolumenstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und
  2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,

bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273K [0 °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(3) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 2 die Summe jeweils der Massenströme und der Abgasvolumenströme der Einzelanlagen maßgebend.

§ 8 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen

(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen, bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind so zu betreiben, daß nach Abschluß des Trocknungsvorganges

  1. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft im Trommelbereich 25 Gramm je Kubikmeter nicht überschreitet und
  2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger als 303 Kelvin [30 °C] beträgt.

Sind die Anlagen bis zum 30. Juni 1986 errichtet worden, darf die Massenkonzentration nach Satz 1 Nr. 1 42 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) oder Trichlorfluormethan (R-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentration im Trommelbereich 500 Gramm je Kubikmeter nicht überschreitet und die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger als 293 Kelvin [20 °C] beträgt.

(3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen, bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so zu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas eine Massenkonzentration von

  1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen Füllmenge an Behandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und
  2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen Füllmenge an Behandlungsgut von mehr als 30 Kilogramm

nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände hegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 3 die Summe der maximalen Füllmengen an Behandlungsgut der Einzelanlagen maßgebend.

§ 9 Extraktionsanlagen

(1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von

  1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolumenstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und
  2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,

bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K [0 °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 1 die Summe jeweils der Massenströme und der Abgasvolumenströme der Einzelanlagen maßgebend.

werden aufgehoben.

9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben " § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1" durch die Angaben " § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Angaben ", § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1" gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Betreiber einer Anlage gemäß §§ 3, 4 und 5 hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Anlagen im Sinne des Satzes 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen."(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem 25. August 2001 errichtete nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, sind der zuständigen Behörde vor dem 25. August 2003 anzuzeigen." 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt; die Angaben "oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1 "werden gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Angaben ", § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1" gestrichen.

d) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" jeweils durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" werden durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

bb) Die Wörter "95. vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten und bei sämtlichen Halbstundenmittelwerten keine höheren Überschreitungen als bis zum Dreifachen des Grenzwertes aufgetreten sind" werden durch die Wörter "bei sämtlichen Stundenmittelwerten keine höheren Überschreitungen als bis zum Eineinhalbfachen des Grenzwertes aufgetreten sind und im Tagesmittel der Grenzwert eingehalten wird" ersetzt.

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ .3, 4 oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt, oder die Anlage außer Betrieb nimmt."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" jeweils durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter "leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden das Wort "Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter "halogenierte organische Verbindungen" und das Wort "Stoffe" durch das Wort "Verbindungen" ersetzt.

13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter "leichflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter "leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen" ersetzt.

14. In § 15 wird Absatz 3

(3) Absatz 2 gilt für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ab 1. Januar 1993.

aufgehoben.

15. Nach § 15 wird § 15a eingefügt:

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für hochwertige Anwendungen in Oberflächenbehandlungsanlagen, insbesondere in der Reinigung von elektronischen Bauteilen, der Herstellung von Präzisionswerkstücken oder bei der Fertigung in der Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz von leichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in technisch reiner Form oder im Gemisch mit trans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen auf das Klima nicht zu erwarten sind und wenn nach dem Stand der Technik für diese Anwendungen keine anderen nicht teilfluorierten Lösemittel eingesetzt werden können."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben "der Frist des § 2 Abs. 2 sowie den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15" werden durch die Angaben "den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 15" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen" werden die Wörter "sowie der Richtlinie 1999/13/EG" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Betreibers ferner" werden die Wörter "in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/13/EG" eingefügt.

bb) Die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" werden .durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Nummern 1 bis 1b ersetzt:

altneu
1. entgegen § 2 Abs. 1 andere als die dort genannten Stoffe einsetzt,"1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

1 a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

1 b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,".

b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "oder Abs. 2 Satz 5" gestrichen.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe " § 4 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 6" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe " § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Satz 1" ersetzt.

ee) Die Wörter "errichtet oder betreibt" werden durch die Wörter "nicht richtig errichtet öder nicht richtig betreibt" ersetzt.

c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) Die Wörter "oder die zulässige Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas nicht einhält" werden gestrichen.

d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die .Massenkonzentration nicht überschreiten,".

e) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

f) Die Nummer 9

9. entgegen § 6 Abs. 3 die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

wird aufgehoben.

g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:

"16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,".

h) In Nummer 20 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und es wird folgende Nummer 22 angefügt:

"22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet."

18. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 571) außer Kraft.

" § 19 Übergangsregelung

(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Dichlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die vor dem 28. August 2001 errichtet worden sind, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

(3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten." 

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2

Ist eine Dämpferückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche Behältnis nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann die zuständige Behörde bis zum 30. Juni 2001 die Ventilierung in einem Gebiet erlauben, in dem Emissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsschäden beitragen können.

gestrichen.

2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe bis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn sie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt werden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwischenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht möglich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit oder der einzuhaltenden Produktanforderungen notwendig ist und keine wechselweise Beladung zwischen UN 1203 Ottokraftstoff und UM 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223 Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei Vorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als Vorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder 2213 UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,
  2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration in der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und die Unterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über Immissionswerte)."

Artikel 4
Neufassung von Verordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht.