Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften *
Vom 6. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 30 vom 17.05.2002)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert wurde, sowie des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S.1730) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229)" durch die Angabe "nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425)" durch die Angabe "22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen dem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückgeführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemission), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff aus den Fahrzeugranks austretenden Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfaßt und dem Lagertank zugeführt werden. Gasrückführungssysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere
(2) Absatz 1 gilt nicht
| " § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden. (2) Tankstellen, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einem Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist, 2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist, 3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet, 4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und 5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können. (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. das nach dem Verfahren des § 6 Abs. 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unterschreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet, 2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt, 3. während der Gasrückführung, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmosphäre abgegeben werden und 4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems durch eine automatische Überwachungseinrichtung, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird. (5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nr. 4 hat 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems automatisch festzustellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu signalisieren, 2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen, 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signalisieren, 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als in dem unter Nummer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht. (6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig. (7) Absatz 1 gilt nicht 1. für vor dem 1. Januar 1993 errichtete Tankstellen mit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1 000 Kubikmeter, soweit die Tankstellen nicht zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen, 2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines Gasrückführungssystems nicht betankt werden können." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Meßöffnungen
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie Nr. 2 geeignete, dicht verschließbare Meßöffnungen einzurichten. | " § 4 Messöffnungen
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber einer Tankstelle hat das nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Gasrückführungssystem mindestens einmal jährlich von einem Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich instandsetzen zu lassen. | "Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gasrückführungssystem
1. mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4, das a) mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal alle zwei Jahre, b) nicht mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal jährlich, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 3 mindestens einmal vierteljährlich von einem Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich instand setzen zu lassen." |
bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gasrückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat mindestens einmal monatlich an sämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung mit einem geeigneten Prüfgerät zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über eine gemeinsame Gasrückführungspumpe angesteuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen einschließlich der festgestellten Mängel und der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist schriftlich festzuhalten.
(3) Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | "(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Tankstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen; bei diesen Tankstellen ist bei der Anzeige die Abgabemenge des letzten Kalenderjahres an Ottokraftstoffen anzugeben.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Betreiber einer Tankstelle hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann wiederkehrend alle fünf Jahre von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. | "(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 oder 4
1. erstmalig bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann 2. wiederkehrend alle fünf Jahre von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend den dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmessungen festzustellen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz bleibt." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6
1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann
2. wiederkehrend alle drei Jahre
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen."
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatz 2" wird durch die Angabe "Absatz 2 oder 3" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Sachverständigen" werden die Wörter "oder von der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" eingefügt.
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Über das Ergebnis der Überprüfung nach den Absätzen 2 und 3 hat der Betreiber einen Bericht erstellen zu lassen. Der Bericht ist fünf Jahre lang am Betriebsort aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten. | "(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten." |
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt oder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass signalisierte Störungen unverzüglich behoben werden, B. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder 13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge nicht oder nicht rechtzeitig erfasst." |
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind bei den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Tankstellen, die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Fristen des Satzes 1 gelten nicht für Tankstellen. bei denen bei mehr als der Hälfte der Tanksäulen die Zuleitungen zum Lagertank geändert werden oder die Kapazität der Lagertanks geändert wird; in diesen Fällen sind die Anforderungen des § 3 Abs. 1 für die gesamte Tankstelle im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen zu erfüllen. | " § 9 Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die 1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2005, 2. 2 500 Kubikmeter bis 5000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben und a) in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2005, b) nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2006, 3. 1000 Kubikmeter bis weniger als 2500 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2007, 4. weniger als 1000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2008 einzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen auf das Jahr hochzurechnen." |
8. § 10
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonat in Kraft.
wird aufgehoben.
9. Als Anhang I wird der Anhang zu dieser Verordnung angefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.3 Spalte 1 des Anhangs werden die Wörter "von 1 Megawatt oder mehr" durch die Wörter "von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt.
2. Nummer 3.8 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
| "Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, - Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und - Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird". |
3. Nummer 3.24 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100.000 Stück oder mehr je Jahr | "Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100000 Stück oder mehr je Jahr". |
4. Nummer 5.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten | "b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
- organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder - sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten". |
5. In Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs werden die Wörter "oder mehr sowie" durch die Wörter "oder mehr und" ersetzt.
6. Nummer 7.27 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als
| "a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber c) Melassebrennereien". |
7. In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs ist die Bezeichnung "21 °C" durch die Bezeichnung "294,15 Kelvin", die Bezeichnung "1013 mbar" durch die Bezeichnung "101,3 Kilopascal" und die Bezeichnung "20 °C" durch die Bezeichnung "293,15 Kelvin" zu ersetzen.
Artikel 3
Neufassung von Verordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der ab dem 18. Mai 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- wie eingefügt -
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.