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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)

Vom 14. August 2003
(BGBl. I Nr. 41 S. 1614)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

  1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder
  2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, oder
  3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,

eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind."

b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Einsatz von

  1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft,
  2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
  3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
  4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten können und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,
  5. Korkabfällen,
  6. Tierkörpern oder
  7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

bestimmt sind."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen Gasversorgung."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Altanlagen

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

  1. die in Betrieb sind und für die der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist;
  2. die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des BundesImmissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist;
  3. für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden;
  4. für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden oder
  5. die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren;".

b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 4 bis 10 angefügt:

"4. Emissionsgrenzwerte

die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden dürfen;

5. Bezugssauerstoffgehalte

die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;

6. Verbrennungsanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

7. Mitverbrennungsanlagen

Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie

die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und hierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;

9. Gemischte Siedlungsabfälle

Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser Verordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten Abfälle;

10. Feuerungswärmeleistungen

die auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden (angegeben in MWth)."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszulegen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung entstehende oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft werden können."

b0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zugeführt werden."

b1) In Absatz 4 wird das Wort "Einsatzstoffe" durch die Wörter "Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

b2) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Einsatzstoffe" durch die Wörter "Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann."

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annahme des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Feuerung

(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse krankenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung gebracht werden.

(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der Verbrennungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur) beträgt. Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden und zumindest einmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänderten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbrennungsbedingungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen entstehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären. Für Altanlagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungsbedingungen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

(4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsanlage ist mit einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, betrieben werden.

(5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzustellen, dass

  1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,
  2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten wird,
  3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten.

(6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird.

(7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

(8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit

auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt werden.

(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a0) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen".

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Anlagen" wird durch das Wort "Verbrennungsanlagen" ersetzt,

bb) in Nummer 1 wird in Buchstabe f die Angabe "0,20 g/m3" durch die Angabe "200 mg/ m3" ersetzt sowie

cc) nach Buchstabe g folgender Buchstabe h angefügt:

"h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3;".

b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird die Angabe "0,20 g/m3" durch die Angabe "200 mg/m3" ersetzt sowie

bb) in Buchstabe f die Angabe "0,40 g/m3"
durch die Angabe "400 mg/m3" ersetzt.

cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:

"h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3;".

c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und nach dem neuen Buchstaben b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co, Chrom (VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr,

insgesamt 0,05 mg/m3 oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,

insgesamt 0,05 mg/m3

und".

d) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Anhang" durch die Angabe "Anhang I" ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Emissionsgrenzwerte" die Angabe "nach Absatz 1" eingefügt.

f) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Altöle" die Wörter "gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen oder" eingefügt und die Angabe " § 5a Abs. 1 des Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)" ersetzt.

g) Absatz 3 wird gestrichen.

6a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen

(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.

(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.

(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als 60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entsprechend.

(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamtstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert.

(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können.

(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.

(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.

(8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen."

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ableitungsbedingungen für Abgase

Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfälle".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sonstige Abfälle der Abgasbehandlung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zu vermeiden, zu verwerten oder zu beseitigen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Vermeidung oder" durch das Wort "die" ersetzt und die Wörter "als Abfälle" gestrichen.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Verbrennungsrückstände" wird durch die Wörter "bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Abfälle" ersetzt,

bb) nach dem Wort "Schlacken" wird das Wort "Rostaschen," eingefügt.

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Wärmenutzung

In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Messeinrichtungen" die Angabe "gemäß Anhang III Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist durch den Betreiber vor der Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eine Bescheinigung einer von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzulegen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "acht Wochen" durch die Wörter "zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

"(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Anhang III

  1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II,
  2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
  3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie Abs. 6 oder 7 und
  4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,

kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen und Messwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind und insoweit Ausnahmen durch die zuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.

(2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des Rauchgases und der konstanten Rauchgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit den nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierungen vom Betreiber nachzuweisen. Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorganische Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nicht überschritten werden.

(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auf Antrag des Betreibers Einzelmessungen für HCl, HF, SO3 und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde die telemetrische Übermittlung der Messergebnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie eigenständig vornimmt."

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2 nach Anhang II überschritten wird.

(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht nach Absatz 2 aufzunehmen."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Anlagen" wird durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "nach § 4 Abs. 2 oder 3" wird die Angabe "oder nach § 4 Abs. 6 oder 7" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 nach Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllt werden, durchführen zu lassen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Einsatzstoffen" durch die Angabe "Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind die Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "mit Ausnahme von Benzo(a)pyren" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Nummer 4" die Wörter "einschließlich Benzo(a)pyren" eingefügt.

cc) In Satz 2 wird das Wort "Anhang" durch die Angabe "Anhang I" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "zu erstellen und" werden die Wörter "vom Betreiber" eingefügt.

bb) Das Wort "unverzüglich" wird durch die Angabe "spätestens acht Wochen nach den Messungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "nach § 5 Abs. 1" die Angabe "oder gemäß Anhang II" eingefügt.

15. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Einsatzstoffe" wird durch die Angabe "Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "nach § 5 Abs. 1 Nr. 3" wird die Angabe "Buchstabe a und b" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "bleibt" durch das Wort "bleiben" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen", das Wort "Verbrennungseinheit" durch das Wort "Verbrennungslinie" und das Wort "Verbrennungseinheiten" durch das Wort "Verbrennungslinien" ersetzt. Nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" wird die Angabe "und h" und nach der Angabe "Nr. 2 Buchstabe b" die Angabe "und h oder Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II," eingefügt.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt geändert:

"Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten entsprechend."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember 2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der am 19. August 2003 geltenden Fassung."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im neuen Absatz 2 wird das Wort "Verbrennungseinheit" durch das Wort "Verbrennungslinie" ersetzt.

d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und im neuen Absatz 3 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage", das Wort "Verbrennungseinheiten" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien" und im weiteren Satzverlauf das Wort "Einheiten" jeweils durch das Wort "Linien" ersetzt.

f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht, für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des BundesImmissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und die die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen."

18. § 18 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen" ersetzt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft" ersetzt durch die Angabe "die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung".

bb) In Nummer 4 wird Buchstabe b und c aufgehoben.

cc) In Nummer 4 wird Buchstabe d und e zu
Buchstabe b und c und wie folgt gefasst:

"b) vom 16. September 1996 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und

c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91)".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Einsatzstoffe" wird durch die Angabe "Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1" und das Wort "Anlagen" durch das Wort "Verbrennungsanlagen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen".

b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung der Anlage einzustufen."

21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Anforderungen an die Eignung

Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet."

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage" ersetzt.

b) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

"a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 über das Errichten oder den Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder über das Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur,

b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den Betrieb von Brennern,".

c) Nummer 1 Buchstabe d und e wird wie folgt gefasst:

"d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgrößen,".

d) Der Nummer 1 werden die Buchstaben f und g angefügt:

"f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder

g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter Messwerte".

e) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

f) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 8.

g) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben. h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder, ".

i) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 10.

23. Der bisherige Anhang wird durch die Anhänge I bis IV ersetzt:

"Anhang I

Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

  Äquivalenzfaktor
2,3,7,8- Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)1
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)0,5
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD)0,001
2,3,7,8- Tetrachlordibenzofuran (TCDF)0,1
2,3,4,7,8- Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,5
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,05
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
2,3,4,6,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
1,2,3,4,7,8,9- Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF)0,001

Anhang II
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

VAbfall x CAbfall + VVerfahren x CVerfahren

= C
VAbfall + VVerfahren


VAbfallAbgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.
VVerfahrenVerbleibender Teil des normierten Abgasstroms
CAbfallEmissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahrenEmissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften - wie 13. BImSchV oder TA Luft - bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
CBerechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter.

II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit verbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff10
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff1
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid500
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid50
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,03

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff4
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid200
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,05

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx

Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 mit verbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter1 - < 10 MWth10 - < 50 MWth50 - 100 MWth>100 - 300 MWth> 300 MWth
SO2 und SO3Steinkohle1300850200 und Schwefelminderungsgrad vom > 85 Hundert200 und Schwefelminderungsgrad > 85 vom Hundert
Braunkohle100
Wirbelschicht350 oder Schwefelminderungsgrad A 75 vom Hunde350 oder 850 und Schwefelminderungsgrad A 75 vom Hundert
NOx500 oder 300 bei Wirbelschichtfeuerung400 oder 300 bei Wirbelschichtfeuerung400 oder 300 bei Wirbelschichtfeuerung200200
Kohlenmonoxid150*)150150200200
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast

Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

  1. 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
  2. mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
  3. mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.

Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert für NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter< 50 MWth50 - 100 MWth>100 - 300 MWth> 300 MWth
SO2 und SO3naturbelassenes Holz200200200200
sonstiger Biobrennstoff350
NOxnaturbelassenes Holz250250250200
sonstiger Biobrennstoff400350 oder 300 bei Wirbelschichtfeuerung300
KohlenmonoxidNaturbelassenes Holz, Holzabfälle nach § 1 Abs. 3 Nr. 4150*)150200200
sonstiger Biobrennstoff250*)250250250
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet.

II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter< 50 MWth50 - 100 MWth> 100 - 300 MWth> 300 MWth
SO2 und SO3850850400 bis 200 (lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth) und Schwefelminderungsgrad > 85 vom Hundert200 und Schwefelminderungsgrad > 85 vom Hundert
NOx250 bei Heizöl EL 350 bei sonstigen Brennstoffen200 bei Heizöl EL 350 bei sonstigen Brennstoffen200150
Kohlenmonoxid80808080

Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß Tabelle II.2.3 zwischen > 100 - 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.

II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff20
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff1
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,03

Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.

II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff10
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,03

II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff60
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,05

Anhang III Messtechniken

  1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
  2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
  3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid:10 vom Hundert
Schwefeldioxid:20 vom Hundert
Stickstoffoxid:20 vom Hundert
Gesamtstaub:30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:30 vom Hundert
Chlorwasserstoff:40 vom Hundert
Fluorwasserstoff:40 vom Hundert
Quecksilber:40 vom Hundert

Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.

Anhang IV
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen

Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen: 21 - OB

EB =21 - OB / 21 - OM x EM
EB =Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =gemessene Massenkonzentration
OB =Bezugssauerstoffgehalt
OM =gemessener Sauerstoffgehalt"

Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage, "2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage,".

2. In § 4a Abs. 3 Satz 1 und in § 21 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe" durch die Wörter "Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2, in den Buchstaben A und b jeweils nach den Wörtern "infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen" die Wörter "nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen" durch die Wörter "keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" ersetzt.

2. Nummer 8.13 des Anhangs ist wie folgt zu fassen:

altneu
Nr.Spalte 1Spalte 2
8.13Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden-
Nr.Spalte 1Spalte 2
 "8.13Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehrAnlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle".

Artikel 4
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 werden in Nummer 6 und 7 jeweils nach den Wörtern "soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder" die Wörter "enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen" durch die Wörter "infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" ersetzt.

Artikel 5

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2003

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht.