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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe *

Vom 3. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1720, ber. S. 3140)



Es verordnen

Artikel 1

Die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff sowie von Dieselkraftstoff und von Schiffskraftstoffen zum Betrieb von Dieselmotoren. Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM D86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben."(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben."

b) In Absatz 2 wird das Wort "ASTM D86-Methode" durch die Wörter "DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001," ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die dem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen."(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 entspricht."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

"(3a) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe."

e) In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter "Gasöl für den Seeverkehr" jeweils durch das Wort "Schiffskraftstoff" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Gasöl für den Seeverkehr" werden durch das Wort "Schiffskraftstoff" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten werden."(1) Leichtes Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen und Gasöl für den Seeverkehr nur verwendet werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Schiffsdiesel darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 1,5 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Gasöl für den Seeverkehr darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ab dem 1. Januar 2010 anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1. Januar 2003" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "27. Februar 1986" durch die Angabe "24. Juli 2002" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "350 mg/kg" durch die Angabe "10 mg/kg" ersetzt.

bb) Satz 2

Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht überschritten werden.

wird gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf leichtes und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren als den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindungen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen einem Drittland und einem EU-Mitgliedstaat überquert."(5) Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Höchstgehalt an Schwefel von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab 1. Januar 2010 darf Schiffskraftstoff, der einen Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in der Binnenschifffahrt nicht verwendet werden."

f) Absatz 6

(6) Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 Massenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten werden.

wird aufgehoben.

4. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Bundesamt für Wirtschaft" die Wörter "und Ausfuhrkontrolle" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gasöl für den Seeverkehr" durch das Wort "Schiffskraftstoffs" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verwendeten" die Wörter "und in Verkehr gebrachten" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Gasöl für den Seeverkehr" durch das Wort "Schiffskraftstoff" und die Angabe "ISO 8754 (1995)" durch die Angabe "DIN EN ISO 8754 (2003)" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "ISO 8754 (1995)" durch die Angabe "DIN EN ISO 8754 (2003)" ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter "Gasöl für den Seeverkehr" durch das Wort "Schiffskraftstoff" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Zugänglichkeit der Normen

Die in den §§ 2 und 5 genannten ISO- und EN ISO-Normen sowie die ASTM-Methoden sind beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen und Methoden sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

" § 7 Zugänglichkeit der Normen

Die in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1, Absatz 1 a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff verwendet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, bezeichneten Seeschifffahrtsstraße, einer Seewasserstraße oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verwendet.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen."

9. Nummer 1 der Anlage (zu § 5 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:

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1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung:
 Leichtes HeizölDieselkraftstoffGasöl für den SeeverkehrSchweres Heizöl
Menge in t    
Erster Bestimmungsort der Sendung    
Kenndaten    
a) Dichte bei 15 °C nach EN ISO 3675 (1998) und EN ISO 12185 (1996) in kg/m3:

b) Siedeverlauf nach ASTM D86:

Bis 250 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: Bis 350 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: Bis 360 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: c) Schwefelgehalt nach ISO 8754 (1995),

EN ISO 14596 und EN 24260 (1994) in Gew.-%:

    

Ort, Datum und Nummer der Prüfung:

Hersteller (Name und Anschrift):

Unterschrift:

"1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung:
 Leichtes HeizölDieselkraftstoffGasöl für den SeeverkehrSchiffsdieselSonstige Schiffskraftstoffe gemäß § 2 Absatz 3cSchweres Heizöl
Menge in t      
Erster Bestimmungsort der Sendung      
Kenndaten      
a) Dichte bei 15 Grad C nach DIN EN ISO 3675 (1998) und DIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm:      
b) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999:      
c) Siedeverlauf nach DIN EN ISO 3405 Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
      
d) Schwefelgehalt nach DIN EN ISO 8754 (2003), DIN EN ISO 14596 (2007) und DIN EN 24260 (1994) in Gew.-%:      

Ort, Datum und Nummer der Prüfung:

Hersteller (Name und Anschrift):

Unterschrift:".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 59) und der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2003 S. 10).