Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) *
Vom 24. April 2012
(BGBl. Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 661)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | " 20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12 Zugänglichkeit der Normen".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15.
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Übergangsregelungen" durch das Wort "Übergangsregelung" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
b) Nummer 2
2. Altanlage:
- eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 4. Juni 1998
aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist oder
bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,- eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
- eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 4. Juni 1998 errichtet worden ist;
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach dem Wort "Ottokraftstoff" werden ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt und wird das Wort "Wasserstraßen" durch die Wörter "schiffbare Binnengewässer" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Binnenschiff ein Schiff gemäß der Definition in Kapitel 1 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1); | "3. Binnenschiff: ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist;". |
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Bioethanol:
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;".
f) In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" jeweils ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; | "7. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen;". |
h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Fachbetrieb: ein Betrieb nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937); | "8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;". |
i) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin" eingefügt.
j) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. Kraftstoffgemische:
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen;".
k) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und nach den Wörtern "ortsfester Tank" werden die Wörter "oder ortsfester Behälter" sowie nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
l) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. Massenstrom der Dämpfe: die während einer Stunde insgesamt den Abgasreinigungseinrichtungen einer Anlage zugeführte Rohgasmasse an Dämpfen; | "14. Massenstrom der organischen Stoffe: die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;". |
m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.
n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
"16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;".
o) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
17. Ottokraftstoff: Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas; | "17. Ottokraftstoffe: Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;". |
p) Die bisherige Nummer 17
Sachverständiger:
ein Sachverständiger nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) oder ein nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S.3475) bestellter Sachverständiger;
wird aufgehoben.
q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
r) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
"19. Rohbenzin:
aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;".
s) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und nach dem Wort "Ottokraftstoff" werden ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
t) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
19. Tankstelle: Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Fahrzeugen; | "21. Tankstelle: eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;". |
u) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
"22. zugelassene Überwachungsstelle:
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist;".
v) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin" eingefügt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schwimmdachtanks hat der Betreiber mit Primärdichtungen, die den ringförmigen Raum zwischen der Tankwand und dem äußeren Umfang des Schwimmdachs ausfüllen, und mit Sekundärdichtungen, die über den Primärdichtungen angebracht sind, auszustatten und zu betreiben. | "Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszurüsten." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schwimmdecke" die Wörter "bei ruhendem Tank" eingefügt und wird die Angabe "95" durch die Angabe "97" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Schwimmdecke" die Wörter "bei ruhendem Tank" eingefügt und wird die Angabe "95" durch die Angabe "97" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Für Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke, die Altanlagen im Sinne des § 2 Nr. 2 sind, beträgt die Rückhalterate abweichend von Satz 1 mindestens 90 vom Hundert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Festdachtanks in nicht genehmigungsbedürftigen Tanklagern mit einem Durchsatz von weniger als 25000 Tonnen.
werden aufgehoben.
c) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden."
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und dem Stand der | "1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und". |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 35 Gramm je Kubikmeter als Stundenmittelwert nicht überschreiten und | "b) die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
| "2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
|
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemische oder Rohbenzin" eingefügt und wird die Angabe " § 2 Nr. 20" durch die Angabe " § 2 Nummer 23" ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ottokraftstoff" die Wörter "oder Kraftstoffgemischen" eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle fünf Jahre von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. | "Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen:
|
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Anlage" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Dämpfen" durch die Wörter "organischen Stoffen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach Absatz 3 sind" die Wörter "fünf Jahre ab Erstellung" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "jeweiligen" gestrichen und werden die Wörter "über ortsfeste Anlagen ist" durch die Wörter "über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber" eingefügt.
10. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Messung und Überwachung der Emissionen an Dämpfen finden die Anforderungen der Ziffer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) Anwendung. | "Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)." |
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt werden können.
Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Eine Ventilierung ist nicht zulässig
| "Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können.
Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten.
Eine Ventilierung ist nicht zulässig
|
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 3.2.2.1." durch die Angabe "Nummer 5.3.2.1" ersetzt und werden nach den Wörtern "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" die Wörter "- TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)" eingefügt.
12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 einen Bericht oder eine Berichtsausfertigung nicht aufbewahrt oder
5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde eine Durchschrift des jeweiligen Berichts nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet. | "4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." |
14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Übergangsregelungen
(1) Die Anforderungen
(2) Bei genehmigungsbedürftigen Altanlagen sind die Anforderungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ab dem 1. Juli 2003, die Anforderungen nach Anhang II Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 94/63/EG ab dem 1. Januar 1999 einzuhalten. (3) Die Anforderungen des § 4 Abs. 4 sind bei Altanlagen in Tanklagern mit einem Durchsatz
einzuhalten. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen nur mehr betrieben werden, wenn alle Füllstellen den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Anforderungen genügen. (4) Die Anforderungen des § 5 sind bei den vor dem 4. Juni 1998 zugelassenen Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffen ab dem 1. Januar 1999 einzuhalten. | " § 14 Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten." |
15. Der bisherige § 14 wird § 15.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
§ 4 Messöffnungen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kennzeichnungspflicht
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung
Anlage 1 Bestimmung des Wirkungsgrades und (zu den §§ 3 und 5) der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005".
2. In § 1 werden nach dem Wort "Ottokraftstoffen" die Wörter "oder Kraftstoffgemischen" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen 02
(1) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Betrieb nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937). (2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die in § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) aufgeführten sowie die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) bestellten Sachverständigen. (3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen dem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückgeführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemission), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv. | " § 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" die Wörter "oder einem Kraftstoffgemisch" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ", die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden," werden gestrichen.
bb) Die Wörter "einem Sachverständigen" werden durch die Wörter "einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" ersetzt.
cc) Die Wörter "des Anhangs I Nr. 1" werden durch die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "gelangt" die Wörter "und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist" eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Absatz 1 gilt nicht
| "(7) Absatz 1 gilt nicht für
|
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Eigenkontrolle 02
(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gasrückführungssystem
von einem Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich instand setzen zu lassen. Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren.Das Ergebnis der Überprüfung und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten. (2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gasrückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat mindestens einmal monatlich an sämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung mit einem geeigneten Prüfgerät zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über eine gemeinsame Gasrückführungspumpe angesteuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen einschließlich der festgestellten Mängel und der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist schriftlich festzuhalten. (3) Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten. (4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 6 Überwachung 02 (1) Der Betreiber einer Tankstelle hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 oder 4
von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend den dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmessungen festzustellen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz bleibt. (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen. (4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, daß die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist die Tankstelle unverzüglich instandsetzen und vom Sachverständigen oder von der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen. (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten. (6) Der Betreiber einer Tankstelle hat die jährliche Abgabemenge mit Stichtag zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Pflichten entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. | " § 5 Überwachung
(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durchzuführen. (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten. (6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen. (7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten. (8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. § 6 Kennzeichnungspflicht (1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen." |
6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 02
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Übergangsregelung 02 Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die
einzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen auf das Jahr hochzurechnen. | " § 8 Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Übergangsregelung Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen." |
7. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Angabe "Anhang I" durch die Angabe "Anlage 1" und die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt und werden nach dem Wort "Gasrückführungssystemen" die Wörter "gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005" eingefügt.
b) In Nummer 1.1 wird die Angabe "g/l" jeweils durch die Wörter "Gramm pro Liter" ersetzt.
c) In Nummer 1.2 wird die Angabe "45 ° " durch die Angabe "45 Grad" ersetzt.
d) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe "2000" durch die Angabe "2009" und das Wort "Deutschland" durch das Wort "Europa" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5
Für die vier Marktsegmente Kleinwagen, untere Mittelklasse, Mittelklasse und Oberklasse werden die jeweils zwei am häufigsten neu zugelassenen Fahrzeuge berücksichtigt. Die Messungen erfolgen an den Serienfahrzeugen. Alternativ können die Tanks aus der Serienfertigung der jeweiligen Fahrzeugtypen für die Messungen in hierfür geeignete Vorrichtungen eingebaut werden.
werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "38" ersetzt.
e) In Nummer 1.4 wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2012" ersetzt.
f) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die maximale Temperaturabweichung ΔT darf ±2 Kelvin nicht überschreiten. | "Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen." |
bb) In Satz 5 wird die Angabe "> 5 °C bis < 25 °C" durch die Wörter "mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius" ersetzt.
g) In Nummer 2.1 werden die Wörter "im Abstand von fünf Jahren" durch die Wörter "im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen" ersetzt.
h) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "kPa" durch das Wort "Kilopascal" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "hPa" durch das Wort "Hektopascal" ersetzt.
i) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter "des Fachbetriebes" durch die Wörter "der befähigten Person" ersetzt.
j) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme (zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen."
Artikel 3
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Umfüllen und Lagern" durch die Wörter "Umfüllen oder Lagern" ersetzt und werden nach dem Wort "Ottokraftstoffen" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Umfüllen und Lagern" durch die Wörter "Umfüllen oder Lagern" ersetzt und werden nach dem Wort "Ottokraftstoffen" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen sowie den Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36).