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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1
Vom 9. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 3 vom 13.01.2017 S. 47, ber. S. 406)
Siehe Fn. 1
Begründung Drucksache 238/16
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des § 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Störfall-Verordnung
Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Information der Öffentlichkeit".
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit".
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 (weggefallen)".
d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm".
f) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Vierter Abschnitt
Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".
g) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Dritter Teil
Meldeverfahren, Schlussvorschriften".
h) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt gefasst:
"Anhang III
Sicherheitsmanagementsystem".
i) Nach der Überschrift "Anhang V Information der Öffentlichkeit" wird folgende Angabe eingefügt:
"Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse
Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12. | "(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Betriebsbereichs" die Wörter "der unteren Klasse" eingefügt und die Wörter "auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. | " § 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind
|
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht dar."
5. In § 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden,".
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten. | "2. zur Information der Öffentlichkeit und benachbarter Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sowie zur Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann. | "(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen genügend Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde
|
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen: | "Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:". |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "oder der Kategorie gefährlicher Stoffe" durch die Wörter "und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind" ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Betreiber hat eine Änderung
| "(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
|
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III genannten Grundsätzen Rechnung tragen. (2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. (3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. | " § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse kann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts sein. (2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. (3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sicherzustellen. (4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar
|
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Information der Öffentlichkeit
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nach § 1 Abs. 1 Satz 2" werden durch die Wörter "der oberen Klasse" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "den Grundsätzen des Anhangs" durch das Wort "Anhang" ersetzt und nach dem Wort "ist" die Wörter "und umgesetzt wurde" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Störfällen" die Wörter "und mögliche Störfallszenarien" eingefügt und die Wörter "Mensch und Umwelt" durch die Wörter "die menschliche Gesundheit und die Umwelt" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht worden sind, damit bei einem Störfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in dem | "4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden sowie". |
ee) In Nummer 5 werden die Wörter "zuständigen Behörden" durch die Wörter "zuständige Behörde" und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "aktuelles" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 4b Abs. 2 Satz 2 " durch die Wörter " § 4b Absatz 2 Satz 1" ersetzt und werden die Wörter "und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die Wörter "sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem" durch die Wörter "zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar:" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei einer Änderung
gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht, | "2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," |
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und".
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
eee) Nach Nummer 4 werden die Wörter "zu überprüfen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Er hat der zuständigen Behörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in Fällen der Nummer 2 mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen."
e) Absatz 6
(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.
wird aufgehoben.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut des Satzteils vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber | "Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat nach Maßgabe des Satzes 2". |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "den zuständigen Behörden" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu erfüllen."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. | "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend." |
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen | " § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit". |
b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze vorangestellt:
"(1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren. | "Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren." |
bb) In Satz 2 werden hinter den Wörtern "Anhang V" die Wörter "Teil 1 und 2" eingefügt.
cc) Satz 3
Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. | "Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3 zu überprüfen, und zwar
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 " durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Öffentlichkeit zugänglich gemachten" durch die Wörter "nach Absatz 3 übermittelten" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit zugänglich. | "(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.
(6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind und der zumindest allgemeine Informationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "der oberen Klasse" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch" eingefügt.
14. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Abs. 3 und 3a. | "Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1." |
§ 14 Berichtspflichten 15(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.
(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und
- Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.
Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.
wird aufgehoben.
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Domino-Effekt
Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. | " § 15 Domino-Effekt
(1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere folgende Angaben zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist." |
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Art des betreffenden Betriebsbereichs" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Betriebsbereichs" durch die Wörter "der betroffenen Betriebsbereiche" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Angabe " § 11 Abs. 1 " durch die Wörter " § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 " und der Punkt am Ende durch die Wörter "und dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind." ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
| "(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass:
|
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnah- men und Instrumenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsbereichen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend. | "(4) Die zuständige Behörde kann einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachverständige sind insbesondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet." |
18. Die Überschrift des Dritten Teils
Dritter Teil
(weggefallen)
wird gestrichen.
19. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 (weggefallen) | " § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm 17
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet. (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
|
20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".
21. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 (weggefallen) | " § 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsshutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. (2) Hat der Antragsteller den Antrag und die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens verbreitet sind, öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (3) Die Auslegung des Antrags und der Unterlagen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des Vorhabens. Die Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. (4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 5 ersetzt werden. (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet." |
22. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort "Vierter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort "Vor-Ort-Besichtigungen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die von dem Störfall möglicherweise betroffenen Personen über diesen sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden, um seine Auswirkungen zu mildern, und".
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde auch ein Gutachten vom Betreiber fordern."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. | "(4) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13). | "(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis der Analyse und die Empfehlungen. Die Informationen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt werden, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnte." |
24. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat. (1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. (2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. (3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. (3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. (4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde. | " § 20 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat
(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat
In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 13. Januar 2017 eintreten. (4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
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25. § 21 wird wie folgt gefasst:
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§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) (weggefallen) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist." |
26. Anhang I wird wie folgt gefasst:
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Anhang I Anwendbarkeit der Verordnung 1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung. 2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. 3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5). 4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. 5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich: Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... qx/Qx > 1 ist, wobei q[1, 2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind. Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden. 7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. 9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPA hat. 10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPA nicht im festen Zustand befindet. Stoffliste
Anmerkungen zur Stoffliste 1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service. 3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R2 oder R3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft.
Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. 4. (weggefallen) 5. "Entzündlich" nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R10) und die Verbrennung unterhalten. 6. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
7. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R11, zweiter Gedankenstrich). 8. "Hochentzündlich" nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
9. Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind. ______________ 10. Ammoniumnitrat (1 250.000/5.000.000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. ______________ 11. Ammoniumnitrat (350.000/2 500.000): Technische Qualität Dies gilt
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. 12. Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen. Dies gilt für
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der "Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der "Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß "Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I derGefStoffV festgestellt wurden. 13. Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 14. Kaliumnitrat (1 250.000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechen-de Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb. 16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
| "Anhang I Mengenschwellen 1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest. 2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. 3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich. 4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. 5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten: Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + ... qx/QGx > 1 ist, wobei q[1, 2 ... x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ... x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2 ... x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ... x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist. Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + ... qx/QEx > 1 ist, wobei q[1, 2 ... x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ... x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2 ... x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ... x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist. Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden. 7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Fußnoten zur Stoffliste 1) Registriernummer des Chemical Abstracts Service. 2) Gefährliche Stoffe, die unter"akut toxisch, Kategorie 3, oral" (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag "H2 Akut Toxisch", wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen. 3) Die Gefahrenklasse "Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff " umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. 4) Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden "UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien") bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist. Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. Nr. L 247 vom 21.08.2014 S. 1) geändert worden ist. 5) Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1 a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 6) Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1 0/EU (ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien "extrem entzündbar" und "entzündbar" für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien "Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2" der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 7) Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten. 8) Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen. 9) Aufbereitetes Biogas Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält. 10) Ammoniumnitrat (5.000 000/10.000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe "UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien", Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind. 11) Ammoniumnitrat (1.250 000/5.000 000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. 12) Ammoniumnitrat (350.000/2.500 000): Technische Qualität Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. 13) Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen Dies gilt für
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden. 14) Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung. 15) Kaliumnitrat (5.000 000/10.000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 16) Kaliumnitrat (1.250 000/5.000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden. 17) Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds". |
27. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort "den" durch das Wort "die" und werden die Wörter "Grundsätzen entsprechen" durch die Wörter "Punkte abdecken" ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Standorts" durch das Wort "Betriebsbereichs" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwicklungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können."
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlagen des Betriebsbereichs" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren." ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Mensch oder Umwelt" durch die Wörter "die menschliche Gesundheit oder die Umwelt" ersetzt.
d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter "des Betriebsbereichs" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter "
" insbesondere unter Berücksichtigung:
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "in dem Betriebsbereich" und die Wörter ", vorbehaltlich des § 11 Abs. 3" gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern."
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
e) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisierungssystemen, Löschwasserrückhaltung." ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 erforderliche Zusammenfassung der unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben. | "4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind." |
28. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang III Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem | "Anhang III Sicherheitsmanagementsystem". |
b) Nummer 1
1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden."
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Organisation und Personal Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen. | "a) Organisation und Personal Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist." |
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter ", einschließlich von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind," eingefügt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Überwachung des Betriebs Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. | "c) Überwachung des Betriebs Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken. Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen." |
dd) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind. | "Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind." |
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten."
ee) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung." ersetzt.
29. Anhang V wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang IV Information der Öffentlichkeit 1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs. 2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person. 3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde. 4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich. 5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften. 6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt. 7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden soll. 8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten soll. 9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs - auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen. 10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Störfalls Folge zu leisten. 11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können. | "Anhang V Information der Öffentlichkeit Teil 1 : Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse
Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse
|
30. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die" durch die Wörter "Ein Ereignis, welches" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort "unfallbedingte" durch das Wort "ereignisbedingte" ersetzt und werden die Wörter "des Anhangs I" durch die Wörter "der Stoffliste in Anhang I" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Grundeigentum" die Wörter "mit nachstehenden Folgen:" eingefügt und die Wörter "Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:" gestrichen.
ddd) In Nummer 5 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Störfall" ersetzt.
bb) In Abschnitt II werden die Wörter "Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die" durch die Wörter "Ein Ereignis, das" und die Wörter "aber die" durch das Wort "aber" ersetzt.
cc) In Abschnitt III werden die Wörter "Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe" durch die Wörter "Ein Ereignis, bei dem Stoffe" ersetzt.
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort "Stoffkategorie" durch das Wort "Gefahrenkategorie" ersetzt.
bb) In Nummer 3.2 wird das Wort "Störfalls" durch das Wort "Ereignisses" ersetzt.
cc) In Nummer 3.4 wird das Wort "Stabilitätsklassen" durch das Wort "Windrichtung" ersetzt.
dd) In Nummer 7.1 wird das Wort "Störfälle" durch das Wort "Ereignisse" ersetzt.
ee) In Nummer 7.2 wird das Wort "Störfallauswirkungen" durch die Wörter "Auswirkungen des Ereignisses" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Teil eines Betriebsbereichs" durch die Wörter "Bestandteil eines Betriebsbereichs" und die Wörter "Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V" ersetzt.
2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 diejenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung beizufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben in diesen Unterlagen in der Regel notwendig. Die Einholung von Sachverständigengutachten ist in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung. Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird. | "(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden.
Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird." |
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
ID: 17/0079
ENDE |