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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Vom 1. Juni 2017
(BGBl. Nr. 33 vom 08.06.2017 S. 1468)



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
  1. in Gewerbegebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
    tagt innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
    nachts 50 dB(A),
  2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
    tagt innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
    nachts 45 dB(A),
  3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    nachts 40 dB(A),
  4. in reinen Wohngebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    nachts 35 dB(A),
  5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    nachts 35 dB(A).
"(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
  1. in Gewerbegebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A),
    im Übrigen 65 dB(A),
    nachts 50 dB(A),
  2. a. in urbanen Gebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A),
    im Übrigen 63 dB(A),
    nachts 45 dB(A),
  3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A),
    im Übrigen 60 dB(A),
    nachts 45 dB(A),
  4. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A),
    im Übrigen 55 dB(A),
    nachts 40 dB(A),
  5. in reinen Wohngebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A),
    im Übrigen 50 dB(A),
    nachts 35 dB(A),
  6. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    nachts 35 dB(A)."

2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern "errichtet waren" die Wörter "und danach nicht wesentlich geändert werden"eingefügt.

3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.

4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:

"Anhang 2

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

ENDE