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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Vom 19. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 4007)



Vgl. Fn.: 1

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

" § 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte" § 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätsanforderungen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.

"2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  1. vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder
  2. im Fall von bestehenden Ablaugekesseln bei der Herstellung von Zellstoff vor dem 1. Oktober 2014 erteilt worden ist und die vor dem 1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist, oder
  3. im Fall von bestehenden Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, vor dem 29. Oktober 2014 erteilt worden ist und die vor dem 29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb

  1. vor dem 7. Januar 2013 gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder
  2. im Fall von bestehenden Ablaugekesseln bei der Herstellung von Zellstoff vor dem 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor dem 1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist, oder
  3. im Fall von bestehenden Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, vor dem 29. Oktober 2014 gestellt hat und die vor dem 29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) "Im Jahr 2014 bestehende Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage

  1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
  2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder
  3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.

Satz 1 gilt auch für Ablaugekesseln bei der Herstellung von Zellstoff sowie für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfatverfahren in der Zellstoffindustrie ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 100 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.

(3b) Bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden."

b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, in denen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von 325 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 650 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "280" und die Angabe "800" durch die Angabe "560" ersetzt und werden nach dem Wort "Halbstundenmittelwert" die Wörter "sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg/m3 für den Jahresmittelwert" eingefügt.

bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 750 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden,".

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "7a" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bei Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen in Raffinerien darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "angegeben als Stickstoffdioxid," die Wörter "und vorbehaltlich des Absatzes 7a" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Altanlagen" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der in Absatz 7a genannten Anlagen," eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die
  1. im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
  2. Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Bei bestehenden Anlagen in Raffinerien, die Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, der Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und für den Halbstundenmittelwert gemäß Nummer 2 nicht überschritten werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aa) Der Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:

altneu
bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen 200 mg/m3,"bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen beim Einsatz in Raffinerien 100 mg/m3, ".

bb) Nach dem Dreifachbuchstaben bbb wird der folgende Dreifachbuchstabe ccc eingefügt:

"ccc) sonstigen gasförmigen Brennstoffen im Übrigen 200 mg/m3,".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei Einsatz sonstiger gasförmiger Brennstoffe in Raffinerien darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen in Raffinerien für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei diesen Anlagen, sofern
  1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 Grad Celsius hat, oder
  2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffes mehr als 50 Prozent beträgt,

für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

6. In § 8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Bei Gasturbinenanlagen in Raffinerien darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden."

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien

(1) Abweichend von den in den §§ 6, 7, 8 und 10 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche Feuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen oder Destillations- oder Konversionsrückständen allein oder gleichzeitig mit anderen Brennstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach folgender Berechnung zulassen:

EGWNOx < Σ [(Qi) × (Ci NOx)] / Σ (Qi)

Darin bedeuten:

EGWNOxberechneter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, in mg/m3 für den Tagesmittelwert
Qirepräsentativer Abgasvolumenstrom der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m3/h
Ci NOxnach den §§ 6, 7, 8 oder 10 bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3 für den Tagesmittelwert, vorhandene Monatsmittelwerte sind nach den Kriterien zur Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für validierte Tagesmittelwerte der Richtlinie 2010/75/EU Anhang V Teil 4 in Tagesmittelwerte umzurechnen
ΣQirepräsentativer Abgasvolumenstrom der Anlagen im Normalbetrieb in m3/h In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwendung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ermitteln.

(2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche Großfeuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen oder Destillations- oder Konversionsrückständen allein oder gleichzeitig mit anderen Brennstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach folgender Berechnung zulassen:

EGWSOx < Σ[(Qi) × (Ci SOx)] / Σ(Qi)

Darin bedeuten:

EGWSOxberechneter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, in mg/m3 für den Tagesmittelwert
Qirepräsentativer Abgasvolumenstrom der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m3/h
Ci SOxnach den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3 für den Tagesmittelwert
ΣQirepräsentativer Abgasvolumenstrom der Anlagen im Normalbetrieb in m3/h

In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwendung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ermitteln."

8. In § 11 werden in der Überschrift nach dem Wort "Emissionsgrenzwerte" die Wörter "zur Absicherung von Umweltqualitätsanforderungen" angefügt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Schwefeltrioxid" ein Komma und das Wort "Ammoniak" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Feuchtegehalt" ein Komma und das Wort "Wasserstoffgehalt" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Geeignete Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehaltes im eingesetzten gasförmigen Brennstoff sind erforderlich für Großfeuerungsanlagen, für die die Anforderung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Anwendung finden soll."

c) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Bei Anwendung von § 10a bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt."

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach den §§ 5 und 11 auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die validierten Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validierten Tagesmittelwerte zu teilen.

(1b) Der Betreiber hat die Monatsmittelwerte nach § 7 Absatz 4 auf der Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu berechnen; hierzu sind über einen gleitenden Zeitraum von 30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen."

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "validierten" die Wörter "Jahres-, Monats-" und ein Komma eingefügt und die Angabe "10" durch die Wörter "10a und den nach § 11 jeweils im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwert" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach § 11 auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren."(4) Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Nachweis über die Jahresmittelwerte nach § 11 zu führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraumes aufzubewahren."

d) Absatz 5

(5) Die Emissionsgrenzwerte nach § 11 sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Absatz 4 ermittelten Jahresmittelwertes einen Emissionsgrenzwert nach § 11 überschreitet.

wird aufgehoben.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 14 wird die Angabe " § 22 Absatz 3" durch die Angabe " § 22 Absatz 2" ersetzt.

bb) Die Nummer 18

18. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "6" und werden die Wörter "5 Satz 2 oder Satz 3" durch die Wörter "4 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gelten" ein Komma und die Wörter "soweit sich aus Absatz 1a oder 1b nichts anderes ergibt," eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1 b eingefügt:

"(1a) Für bestehende Ablaugekessel bei der Herstellung von Zellstoff gelten die Anforderungen des § 5 Absatz 3a, 3b sowie 7 Nummer 1 und 1a dieser Verordnung ab dem 1. Oktober 2018.

(1b) Für bestehende Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, gelten die Anforderungen des § 6 Absatz 3a, 7a, § 7 Absatz 1a und 4, § 8 Absatz 7a sowie § 10a dieser Verordnung ab dem 29. Oktober 2018."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bis zu den in den Absätzen 1a und 1b jeweils genannten Stichtagen ist für die betreffenden Anlagen die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der bis zum 23. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bleiben unberührt."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden prüfen die nach Absatz 2 Satz 2 und die nach Absatz 5 vorgelegten Angaben auf Plausibilität. Sie leiten diese Angaben dem Umweltbundesamt bis zum 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres elektronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet die übermittelten Daten an die Europäische Kommission weiter."

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

"g) Ammoniak 40 Prozent."

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten."

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter "und Tagesmittelwerte" durch ein Komma und die Wörter "Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

14. In § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 6, 8 Satz 1 Nummer 4, 10 Satz 1 Nummer 2 und 11 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 Absatz 5, 7 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, 8 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und 10, § 8 Absatz 8 im Satzteil vor Nummer 1, § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 3 sowie in § 30 Absatz 1 und 4 jeweils vor den Wörtern "bestehende Anlagen" die Wörter "im Jahr 2014" eingefügt.

15. In § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern "bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen" sowie in § 10 Absatz 3 Satz 2 vor den Wörtern "bestehende Großfeuerungsanlagen" die Wörter "im Jahr 2014" eingefügt.

16. In § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 wird das Wort "und" hinter dem Wort "Destillations-" durch das Wort "oder" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des


ENDE