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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vom 21. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 20 vom 24.05.2019 S. 742)
Referentenentwurf zur Änderung mit Erläuterungen
Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021".
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Verflüssigtes Biomethan".
c) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Verordnung dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Stromanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert. | "(1) Stromanbieter ist jedes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert." |
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen."
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Verflüssigtes Biomethan
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch Inverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes versteuertem verflüssigtem Biomethan,
(2) Verflüssigtes Biomethan, das anteilig aus Biomasse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff."
7. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt."
8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Kraftstoff" durch das Wort "Kraftstoffe" ersetzt.
9. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
"Anlage 4
(zu § 1 Absatz 2)
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.09.2015 S. 1) geändert worden ist.
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.09.2015 S. 1) geändert worden ist.
3) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 191130
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