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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 12. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 69)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:
Alt:
10.7 | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | ||
10.7.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; | V |
Neu:
"10.7 | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von | ||
10.7.1 | Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | ||
10.7.1.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.1.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, | V | |
10.7.2 | halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von | ||
10.7.2.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.2.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; | V | ". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
ID 210092
ENDE |