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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Vom 12. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 69)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:

Alt:

10.7Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,G
10.7.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;V

Neu:

"10.7Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von
10.7.1Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,G
10.7.1.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,V
10.7.2halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von
10.7.2.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,G
10.7.2.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;V".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

ID 210092

ENDE