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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1799)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
"9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von

9.1.1.130 Tonnen oder mehr,

G

9.1.1.23 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,V

Neu:

Nr.AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
"9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1.150 Tonnen oder mehr,G
9.1.1.23 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,V

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222197

ENDE