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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1800)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(Gültig bis 26.10.2024 siehe =>)
"(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Oktober 2024 außer Kraft.
ID: 222198
ENDE |