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Änderungstext: Einfügungen ,
Streichungen
Verordnung zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)
Vom 23. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4 und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. l S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfalle und ähnliche brennbare Stoffe
vom 23. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGB. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen
verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind. | "Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen
die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind." |
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gilt lediglich § 5 in Verbindung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. | "Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4 Abs. 1,5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflanzenölmethylestern,".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, | "4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können,". |
d) In Absatz 4 wird das Wort "Reststoffen" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Datum "1. Dezember 1990" wird durch das Datum "1. April 1999" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe " § 67 Abs. 2" die Angabe "und 7 und § 67a" eingefügt.
c) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 (4. Reststoffe
alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen anfallen, ohne daß der Zweck des Anlagenbetriebs hierauf gerichtet ist.) zu streichen.
3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten und zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden oder das Grundwasser eindringen können. Für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallenden Regenwassers aus dem Gelände der Verbrennungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung der Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden Satz 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klärschlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatzstoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten, entstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen als nach Satz 1 muß die Mindesttemperatur 1200 °C betragen. | "Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klärschlamm oder von krankenhausspezifischen Abfällen sowie von anderen Einsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen bis 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur 1100 °C betragen." |
b) Absatz 3:
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen, Verweilzeiten oder Mindestvolumengehalte an Sauerstoff (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, daß keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingungen.
Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 für Anlagen zur Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zusammen mit den Ergebnissen der Vergleichsmessungen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
c) In Absatz 4
(4) Die Anlagen sind mit einem oder mehreren Zusatzbrennern auszurüsten.
Die Zusatzbrenner müssen während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 betrieben werden. Zur Vermeidung des Unterschreitens der Mindesttemperatur darf auch Kohle verwendet werden.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird. | "Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Halbstundenmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird." |
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 11 vom Hundert. | "Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfallgesetzes eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3".
bb) In Nummer 2 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3".
cc) In Nummer 3 wird der Buchstabe b gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle und des für die Verbrennung von Abfällen zusätzlich benötigten Brennstoffs oder der ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe entsteht. Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen. Sätze 1 bis 4 finden für andere als die in den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt. | "(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der festen oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe einschließlich des für die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil der festen oder flüssigen Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom Hundert beträgt." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Reststoffe" durch das Wort "Abfälle" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Reststoffen" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Reststoffen" durch die Wörter "Abfällen und sonstigen Stoffen" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Reststoffe" durch das Wort "Abfälle" ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände, insbesondere der Schlacken und der Filter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil."
7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buchstabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden."
8. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter ", kein Stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstundenmittelwert nach" durch die Wörter "und kein Halbstundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend jeweils jährlich mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. | "Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "16" durch die Zahl "8" ersetzt.
10. In § 16 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
alt | neu |
Der Weiterbetrieb darf 8 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten. | "Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten." |
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab 1. März 1994. | "(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Buchstabe e ab 1. Juli 2000." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab 1. Dezember 1996 für Anlagen,
| "(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt." |
c) In Absatz 3 sind die Wörter " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Abs. 2 Satz 3" zu ersetzen.
d) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 einzufügen:
"(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung des Unterschreitens der Mindesttemperatur auch Kohle verwendet werden.
(5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird."
e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
12. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird in Buchstabe c das Wort "und` am Ende durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d am Ende das Wort "und" angefügt und nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
"e) vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr. L 365 S. 34)".
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 ist das Wort "Reststoffe" durch das Wort "Abfälle" zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist die Angabe " § 17 Abs. 4 Satz 6" durch die Angabe " § 17 Abs. 6 Satz 6" zu ersetzen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
vom 26. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, müssen die Unterlagen über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über
2. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Angaben enthalten über
3. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt so muß dieser
| "(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser
1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn darlegen und 2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen." |
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2" durch die Worte "Absatz 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
vom 26. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), wird wie folgt geändert:
In Nummer 1.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2 in den Buchstaben A jeweils nach dem Wort "Ethanol," die Wörter "naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern," eingefügt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34).