Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft (8)
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3.3.4.2 Anlagen der Nummer 4.2
3.3.4.2.1 Anlagen, in denen Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
Die staubhaltige Abluft ist zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; die staubförmigen Emissionen dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.
3.3.4.4 Anlagen der Nummer 4.4
3.3.4.4.1 Mineralölraffinerien
Lagerung
Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten mit einem Dampfdruck von mehr als 13 mbar bei einer Temperatur von 20 °C sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluß an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen; Schwimmdachtanks sind mit wirksamen Randabdichtungen zu versehen; bei der Lagerung von Flüssigkeiten, die einen Massengehalt an Stoffen nach 2.3 Klasse I von mehr als 10 mg/kg oder 2.3 Klasse II und III oder 3.1.7 Klasse I von mehr als 5 vom Hundert aufweisen und die unter Lagerungsbedingungen Stoffe nach 2.3, 3.1.7 Klasse! oder 3.1.7 Absatz 7 emittieren können, sind Festdachtanks mit Zwangsbeatmung vorzusehen; die anfallenden Gase sind dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zuzuführen, sofern die zu erwartenden Emissionen die in 2.3 oder 3.1.7 Klasse I angegebenen Massenströme übersteigen oder dies aufgrund der Prüfung nach 3.1.7 Absatz 7 erforderlich ist.
Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen
Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, sind in ein Gassammelsystem einzuleiten; dies gilt nicht für Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall oder wenn nachweislich durch Polymerisation oder ähnliche Vorgänge ein Druckaufbau eintreten kann; die erfaßten Gase sind soweit wie möglich in Prozeßfeuerungen zu verbrennen; soweit dies nicht möglich ist, sind die Gase einer Fackel zuzuführen.
Abgasführung
Abgase, die aus Prozeßanlagen laufend anfallen, sowie Abgase, die beim Regenerieren von Katalysatoren, bei Inspektionen und bei Reinigungsarbeiten auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden,
Anfahr- und Abstellvorgänge
Gase, die beim Anfahren oder Abstellen der Anlage anfallen, sind soweit wie möglich über ein Gassammelsystem in den Prozeß zurückzuführen oder in Prozeßfeuerungen zu verbrennen; soweit dies nicht möglich ist, sind die Gase einer Fackel zuzuführen, in der für organische Stoffe ein Emissionsgrad von 1 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff; nicht überschritten werden darf
Schwefelwasserstoff
Gase aus Entschwefelungsanlagen oder anderen Quellen mit einem Volumengehalt an Schwefelwasserstoff von mehr als 0,4 vom Hundert und mit einem Massenstrom an Schwefelwasserstoff von mehr als 2 t/d sind weiterzuverarbeiten. Gase, die nicht weiterverarbeitet werden, sind einer Nachverbrennung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten; schwefelwasserstoffhaltiges Wasser darf nur so geführt werden, daß ein Ausgasen in die Atmosphäre vermieden wird (vgl. Prozeßwasser und Ballastwasser}.
Organische Stoffe
Beim Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten sind die Emissionen an organischen Stoffen mit einem Dampfdruck von mehr als 13 mbar bei einer Temperatur von 20 °C durch geeignete Maßnahmen, z.B. Gaspendelung, Absaugung und Zuführung zu einer Gasreinigungseinrichtung, zu vermindern
Katalytisches Spalten
Die Emissionen im Abgas von Anlagen zum katalytischen Spalten im Fließbett-Verfahren dürfen beim Regenerieren des Katalysators folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
Altanlagen mit staubförmigen Emissionen im Abgas von weniger als 0,10 g/m3 sollen den Anforderungen für Staub am 1. März 1996 entsprechen.
Prozeßwasser und Ballastwasser
Prozeßwasser und überschüssiges Ballastwasser dürfen erst nach Entgasung in ein offenes System eingeleitet werden; die Gase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
3.3.4.6 Anlagen der Nummer 4.6
3.3.4.6.1 Anlagen zur Herstellung von Furnace- oder Flammrußen
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Abgasführung
Abgase, die Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid oder organische Stoffe enthalten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
3.3.4.7 Anlagen der Nummer 4.7
3.3.4.7.1 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
Mischen und Formen
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fließmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 0,10 g/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.
Brennen
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Emissionen an gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 0,20 g/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.
Imprägnieren
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen teerbasische Imprägniermittel verwendet werden, dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
3.3.5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
3.3.5.1 Anlagen der Nummer 5.1
3.3.5.1.1 Anlagen zur Serienlackierung von Automobilkarossen, ausgenommen Omnibusse und Aufbauten von Lastkraftwagen Lösungsmittelemissionen der Gesamtanlage
Die Emissionen an organischen Lösungsmitteln im Abgas der gesamten Anlage einschließlich der Konservierung dürfen je Quadratmeter Rohbaukarosse bei
Spritzzonen
Für die Abluft von Spritzzonen finden die Emissionswerte für Stoffe nach 3.1.7 Klasse II und III keine Anwendung.
Trockner
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockner dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten; sofern die Abgase einer Nachverbrennung zugeführt werden, ist im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß der dem Emissionswert entsprechende Ausbrand auch bei ungünstigsten Betriebsbedingungen sicherzustellen ist, z.B. durch kontinuierliche Überwachung der entsprechenden Massenkonzentration an Kohlenmonoxid oder der entsprechenden Mindestbrennraumtemperatur in Verbindung mit der erforderlichen Mindestverweilzeit.
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.
Altanlagen
Bei Altanlagen sollen die Lösungsmittelemissionen der Gesamtanlage den Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen je Quadratmeter Rohbaukarosse bis zum 1. März 1991 entsprechen.
3.3.5.1.2 Sonstige Anlagen zum Lackieren
Spritzzonen
Für das Abgas der Zonen, in denen manuell gespritzt wird, finden die Emissionswerte für Stoffe nach 3.1.7 Klasse II und III keine Anwendung; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Einsatz lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Lacksysteme, Lackauftragsverfahren mit einem hohen Wirkungsgrad, Umluftverfahren oder Abgasreinigung zu mindern, sind auszuschöpfen.
Trockner
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockener dürfen 50 mg/m , angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten; sofern die Abgase einer Nachverbrennung zugeführt werden, ist im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß der dem Emissionswert entsprechende Ausbrand auch bei ungünstigsten Betriebsbedingungen sicherzustellen ist, z.B. durch kontinuierliche Überwachung der entsprechenden Massenkonzentration an Kohlenmonoxid oder der entsprechenden Mindestbrennraumtemperatur in Verbindung mit der erforderlichen Mindestverweilzeit.
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten,
Altanlagen
Altanlagen sollen den Anforderungen bis zum 1. März 1991 entsprechen.
3.3.5.2 Anlagen der Nummer 5.2
3.3.5.2.1 Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder staffelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trockner
Organische Stoffe
Beim Einsatz wasserverdünnbarer Druckfarben, die als organisches Lösungsmittel ausschließlich Ethanol mit einem Massengehalt von höchstens 25 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an Ethanol im Abgas 0,50g/m3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Einsatz ethanolärmerer Druckfarben oder Abgasreinigungseinrichtungen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
3.3.5.3 Anlagen der Nummer 5.3
3.3.5.3.1 Anlagen zum Tränken von Glasfasern oder Mineralfasern mit Kunstharzen
Organische Stoffe
Die Emissionen an Stoffen nach 3.1.7 Klasse I im Abgas dürfen 40 mg/m3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Nachverbrennung oder gleichwertige Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
3.3.6 Holz, Zellstoff
3.3.6.1 Anlagen der Nummer 6.1
3.3.6.1.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz
Lagerplätze
3.1.5.4 und 3.1.5.5 finden keine Anwendung bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz.
3.3.6.3 Anlagen der Nummer 6.3
3.3.6.3.1 Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzspanplatten
Lagerplätze
3.1.5.4 und 3.1.5.5 finden keine Anwendung bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz.
Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen im Abgas dernicht überschreiten.
- Schleifmaschinen 10 mg/m3
- Trockner 50 mg/m3 (f)
Dampf- oder gasförmige organische Stoffe
Bei Trocknern finden die Emissionswerte für dampf- oder gasförmige organische Stoffe nach 3.1.7 keine Anwendung. Die Emissionen an dampf- oder gasförmigen organischen Stoffen nach 3.1.7 Klasse I im Abgas der Pressen dürfen je Kubikmeter hergestellter Platten 0,12 kg nicht überschreiten.
Brennstoffe
Bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen in Spänetrocknern darf der Massengehalt an Schwefel 1 vom Hundert, bei festen Brennstoffen bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg, nicht überschreiten, oder die Abgase sind gleichwertig zu reinigen.
3.3.7 Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
3.3.7.1 Anlagen der Nummer 7.1
3.3.7.1.1 Anlagen zum Halten von Schweinen oder zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
Mindestabstand
Bei der Errichtung der Anlagen sollen die sich aus dem Diagramm ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Der sich aus dem Diagramm ergebende Mindestabstand gilt bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel auch für den Abstand zum Wald. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn das geruchsintensive Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird; der Geruchsminderungsgrad der Abgasreinigungseinrichtung ist in Abhängigkeit von der Geruchszahl des Rohgases festzulegen.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind in der Regel anzuwenden:
3.3.7.2.1 Anlagen zum Schlachten von Tieren
Mindestabstand
Bei der Errichtung soll möglichst ein Mindestabstand von 350 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden; bei Unterschreiten des Mindestabstandes ist eine Sonderbeurteilung erforderlich.
Geruchsintensive Stoffe
3.3.7.3.1 Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
Geruchsintensive Stoffe
3.3.7.5.1 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren
Geruchsintensive Stoffe
Die Ofenabgase der Räucheranlagen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
3.3.7.8-12 Anlagen der Nummer 7.8 bis 7.12
3.3.7.8.1 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
3.3.7.9.1 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
3.3.7.10.1 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare
3.3.7.11.1 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen
3.3.7.12.1 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden
Geruchsintensive Stoffe
3.3.7.15.1 Kottrocknungsanlagen
Geruchsintensive Stoffe
Prozeßanlagen einschließlich Lager, bei denen eine Geruchsentwicklung zu erwarten ist, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen; die Abgase der Prozeßanlagen sowie die Raumluft sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
3.3.7.24 Anlagen der Nummer 7.24
3.3.7.24.1 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen
Die Trommeleintrittstemperatur darf 750 °C nicht überschreiten oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Geruchsminderung anzuwenden.
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 75 mg/m3 (f) nicht überschreiten.
Brennstoffe
Bei Einsatz von flüssigen oder festen Brennstoffen darf der Massengehalt an Schwefel 1 vom Hundert, bei festen Brennstoffen bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg, nicht überschreiten oder die Abgase sind gleichwertig zu reinigen.
3.3.7.25 Anlagen der Nummer 7.25
3.3.7.25.1 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 0,15 g/m3 (f) nicht überschreiten.
Brennstoffe
Bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen darf der Massengehalt an Schwefel 1 vom Hundert, bei festen Brennstoffen bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg, nicht überschreiten oder die Abgase sind gleichwertig zu reinigen.
3.3.7.29/30 Anlagen der Nummer 7.29 und 7.30
3.3.7.29.1 Anlagen zum Rösten von Kaffee
3.3.7.30.1 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide oder Kakao
Geruchsintensive Stoffe
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