Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren *
Vom 14. August 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1712)
Auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 37 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 37 und § 48a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden sind, und soweit § 33 Absatz 1 Nummer 4 betroffen ist in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3)" durch die Wörter "Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Halbsatz vor Nummer 1 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "sie" gestrichen.
bb) Den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das Wort "sie" vorangestellt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort "sie" gestrichen.
dd) In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort "sind" durch ein Semikolon ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Die Bezeichnung "Austauschmotor" ist auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufzunehmen.
wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
"(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.
(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.
(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "AUSTAUSCHMOTOR" und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen."
3. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG " durch die Wörter "des Anhangs I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v der Richtlinie 97/68/EG " ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgende Gebührennummer 6 angefügt:
Gebühren-Nr. |
Gegenstand |
Gebühr |
"6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/88/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November2011 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1).
ENDE