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DEV 2012 - Datenerhebungsverordnung 2012
Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Vom 11. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 33 vom 19.07.2006 S. 1572; 21.07.2011 S. 1475 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 21.12.2015 S. 2498 15)
Gl.-Nr.: 2129-40-2
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck 11
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
Abschnitt 2
Berichtspflichten
§ 3 Angabe von Emissionsdaten
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und anzugeben.
(2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Kalenderjahr 2.004.
(3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend.
§ 4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.
§ 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung 15
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:
Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.
§ 6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis
(1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzugeben.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch solche Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 und 2 für jede Teilanlage gesondert.
§ 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten
(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.
(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzuweisen.
(3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissionsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) maßgeblich.
§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die § § 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.
Abschnitt 3
Verfahren der Datenerhebung
§ 9 Elektronische Formularvorlagen 11a
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im Bundesanzeiger * bekannt.
§ 10 Verifizierung der Datenmitteilung 11 11a
(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.
(2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im Bundesanzeiger * bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen.
(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissionsmenge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 11 Übermittlungsfrist
Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
ENDE |