Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (2)

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TätigkeitenAnhang I


Nr.TätigkeitKapazitätsschwellenwert
(Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert
(Spalte 2)
1.Energiesektor
a)Mineralöl- und Gasraffinerien*10 Mitarbeiter
b)Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen*
c)Wärmekraftwerke und andere Feuerungsanlagenmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)
d)Kokereien*
e)Anlagen zum Mahlen von Kohlemit einer Kapazität von 1 t pro Stunde
f)Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen*
2.Herstellung und Verarbeitung von Metallen
a)Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich sulfidischer Erze)*10 Mitarbeiter
b)Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießenmit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde
c)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
i) Warmwalzenmit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde
ii) Schmieden mit Hämmernmit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW
iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichtenmit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde
d)Eisenmetallgießereienmit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
e)Anlagen
i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren*
ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukten (Raffination, Gießen usw.)mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
f)Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahrenwenn das Wirkbadvolumen 30 m3 beträgt
3.Mineralverarbeitende Industrie
a)Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten*10 Mitarbeiter
b)Tagebauwenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht
c)Anlagen zur Herstellung von
i) Zementklinkern in Drehrohröfenmit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag
ii) Kalk in Drehrohröfenmit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfenmit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag
d)Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest*
e)Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasernmit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
f)Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasernmit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
g)Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellanmit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von 300 kg/m3
4.Chemische Industrie
a)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie*10 Mitarbeiter
i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)
ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen
iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten
v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
vii) metallorganischen Verbindungen
viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
ix) synthetischen Kautschuken
x) Farbstoffen und Pigmenten
xi) Tensiden
b)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie*
i) von Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
ii) von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren
iii) von BASEn wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
iv) von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
v) von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
c)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)*
d)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden*
e)Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens*
f)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial*
5.Abfall- und Abwasserwirtschaft
a)Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfällemit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag10 Mitarbeiter
b)Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfallmit einer Kapazität von 3 t pro Stunde
c)Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfällemit einer Kapazität von 50 t pro Tag
d)Deponien (mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle)mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t
e)Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällenmit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag
f)Kommunale Abwasserbehandlungsanlagenmit einer Kapazität von 100.000 Einwohnergleichwerten
g)Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeitenmit einer Kapazität von 10.000 m3 pro Tag
6.Papier und Holz
a)Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen*10 Mitarbeiter
b)Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
c)Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalienmit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag
7.Intensive Tierhaltung und Aquakultur
a)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweineni) mit 40.000 Plätzen für Geflügel10 Mitarbeiter
ii) mit 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)
iii) mit 750 Plätzen für Sauen
b)Intensive Aquakultur1.000 t Fisch und Schalentiere pro Jahr
8.Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
a)Anlagen zum Schlachtenmit einer Schlachtkapazität(Tierkörper) von 50 t pro Tag10 Mitarbeiter
b)Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen aus
i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch)mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
ii) pflanzlichen Rohstoffenmit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
c)Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milchmit einer Aufnahmekapazität von 200 t pro Tag (Jahresdurchschnittswert)
9.Sonstige Tätigkeiten
a)Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilienmit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag10 Mitarbeiter
b)Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellenmit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
c)Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränkenmit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr
d)Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren*
e)Anlagen für den Bau von und zum Lackieren oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffenmit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe
Erläuternde Anmerkungen:

Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kapazitätsschwellenwerte.

Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (alle Anlagen sind meldepflichtig).

Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiterschwellenwerte.

"10 Mitarbeiter" bedeutet das Äquivalent von 10 Vollzeitbeschäftigten.

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SchadstoffeAnhang II


Nr.CAS-NummerSchadstoffSchwellenwert für Freisetzungen
(Spalte 1)
Schwellenwert für Verbringungen von Schadstoffen aus der Betriebseinrichtung hinaus
(Spalte 2)
Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung
(Spalte 3)
in Luft
(Spalte 1a)
in Wasser
(Spalte 1b)
in den Boden
(Spalte 1c)
kg/Jahrkg/Jahrkg/Jahrkg/Jahrkg/Jahr
174-82-8Methan (CH4)100.000---*
2630-08-0Kohlenmonoxid (CO)500.000---*
3124-38-9Kohlendioxid (CO2)100 Mio.---*
4teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs)100---*
510024-97-2Distickstoffoxid (N2O)10.000---*
67664-41-7Ammoniak (NH3)10.000---10.000
7flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)100.000---*
8Stickstoffoxide (NOx/NO2)100.000---*
9perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs)100---*
102551-62-4Schwefelhexafluorid (SF6)50---*
11Schwefeloxide (SOx/SO2)150.000---*
12Gesamtstickstoff-50.00050.00010.00010.000
13Gesamtphosphor-5.0005.00010.00010.000
14teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKWs)1--10010.000
15Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)1--10010.000
16Halone1--10010.000
177440-38-2Arsen und Verbindungen (als As)20555050
187440-43-9Cadmium und Verbindungen (als Cd)105555
197440-47-3Chrom und Verbindungen (als Cr)100505020010.000
207440-50-8Kupfer und Verbindungen (als Cu)100505050010.000
217439-97-6Quecksilber und Verbindungen (als Hg)101155
227440-02-0Nickel und Verbindungen (als Ni)50202050010.000
237439-92-1Blei und Verbindungen (als Pb)20020205050
247440-66-6Zink und Verbindungen (als Zn)2001001001.00010.000
2515972-60-8Alachlor-11510.000
26309-00-2Aldrin11111
271912-24-9Atrazin-11510.000
2857-74-9Chlordan11111
29143-50-0Chlordecon11111
30470-90-6Chlorfenvinphos-11510.000
3185.535-84-8Chloralkane, C10-C13-111010.000
322921-88-2Chlorpyrifos-11510.000
3350-29-3DDT11111
34107-06-21,2-Dichlorethan (EDC)1.000101010010.000
3575-09-2Dichlormethan (DCM)1.000101010010.000
3660-57-1Dieldrin11111
37330-54-1Diuron-11510.000
38115-29-7Endosulfan-11510.000
3972-20-8Endrin11111
40Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)-1.0001.0001.00010.000
4176-44-8Heptachlor11111
42118-74-1Hexachlorbenzol (HCB)101115
4387-68-3Hexachlorbutadien (HCBD)-11510.000
44608-73-11,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH)1011110
4558-89-9Lindan11111
462385-85-5Mirex11111
47PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)0,0010,0010,0010,0010,001
48608-93-5Pentachlorbenzol111550
4987-86-5Pentachlorphenol (PCP)1011510.000
501336-36-3Polychlorierte Biphenyle (PCBs)0,10,10,1150
51122-34-9Simazin-11510.000
52127-18-4Tetrachlorethylen (PER)2.000--1.00010.000
5356-23-5Tetrachlormethan (TCM)100--1.00010.000
5412002-48-1Trichlorbenzole (TCBs)10--1.00010.000
5571-55-61,1,1-Trichlorethan100--1.00010.000
5679-34-51,1,2,2-Tetrachlorethan50--1.00010.000
5779-01-6Trichlorethylen2.000--1.00010.000
5867-66-3Trichlormethan500--1.00010.000
598001-35-2Toxaphen11111
6075-01-4Vinylchlorid1.000101010010.000
61120-12-7Anthracen50115050
6271-43-2Benzol1.000200
(als BTEX) a
200
(als BTEX) a
2.000
(als BTEX) a
10.000
63Bromierte Diphenylether (PBDE)-11510.000
64Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe-11510.000
65100-41-4Ethylbenzol-200
(als BTEX) a
200
(als BTEX) a
2.000
(als BTEX) a
10.000
6675-21-8Ethylenoxid1.000101010010.000
6734123-59-6Isoproturon-11510.000
6891-20-3Naphthalin100101010010.000
69zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)-50505010.000
70117-81-7Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)101110010.000
71108-95-2Phenole (als Gesamt-C)-202020010.000
72Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs)b/50555050
73108-88-3Toluol-200
(als BTEX) a
200
(als BTEX) a
2.000
(als BTEX) a
10.000
74Tributylzinn und Verbindungen-11510.000
75Triphenylzinn und Verbindungen-11510.000
76gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3)-50.000--**
771582-09-8Trifluralin-11510.000
781330-20-7Xylole-200
(als BTEX) a
200
(als BTEX) a
2.000
(als BTEX) a
10.000
79Chloride (als Gesamt-Cl)-2 Mio.2 Mio.2 Mio.10.000 c
80Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)10.000---10.000
811332-21-4Asbest1111010.000
82Cyanide (als Gesamt-CN)-505050010.000
83Fluoride (als Gesamt-F)-2.0002.00010.00010.000 c
84Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)5.000---10.000
8574-90-8Cyanwasserstoff (HCN)200---10.000
86Feinstaub (PM10)50.000---*
Erläuternde Anmerkungen:

Die CAS-Nummer des Schadstoffs bezeichnet die genaue Kennung im Chemical Abstracts Service.

Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in einer bestimmten Teilspalte (Luft, Wasser oder Boden) überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a entschieden haben, in Bezug auf die jeweilige Betriebseinrichtung Freisetzungen oder - bei Schadstoffen in Abwasser, das der Abwasserbehandlung zugeführt wird - Verbringungen in das in dieser Spalte genannte Umweltmedium zu melden.

Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii entschieden haben, in Bezug auf die jeweilige Betriebseinrichtung Verbringungen dieses Schadstoffs aus der Betriebseinrichtung hinaus zu melden.

Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b entschieden haben, in Bezug auf die jeweilige Betriebseinrichtung Freisetzungen und Verbringungen dieses Schadstoffs aus der Betriebseinrichtung hinaus zu melden.

Ein Strich (-) bedeutet, dass der betreffende Parameter keine Meldepflicht zur Folge hat.

Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung.

Zwei Sternchen (**) bedeuten, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung.

Fußnoten:

a) Einzelschadstoffe sind zu melden, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.

b) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe).

c) Als anorganische Verbindungen.

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Anhang III

Abschnitt A
Beseitigungsverfahren ("D")

Abschnitt B
Verwertungsverfahren ("R")

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SchiedsverfahrenAnhang IV

(1) Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls unterworfen, so notifiziert die eine Streitpartei oder notifizieren die einen Streitparteien auf diplomatischem Weg der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien sowie dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel des Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Protokolls weiter.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben oder im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.

(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Notifikation einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zweier Monate vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Protokolls.

(6) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
  2. die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage tatsächlich und rechtlich begründet ist.

(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(15) Hat eine Vertragspartei dieses Protokolls ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter.

(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.



Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Vom 13. April 2007
(BGBl. II Nr. 11 vom 18.04.2007 S. 546)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Kiew am 21. Mai 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister nach seinem Artikel 20 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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