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Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Schlüsseltechnologien für die Elektromobilität (STROM)"
Vom 1. April 2010
(BAnz. Nr. 60 vom 21.04.2010 S. 1389)
Klimaschutz und Energieversorgung sind zentrale Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschafts- und Technologiestandorts Deutschland. In diesem Kontext ist eine zukunftsfähige Mobilität von strategischer Bedeutung. Langfristig wird der Verkehr überwiegend auf fossile Brennstoffe verzichten müssen, damit die angestrebten Klimaschutzziele erreicht werden können.
Elektromobilität spielt dabei als Schlüsseltechnologie eine wichtige Rolle: Eine zunehmende Elektrifizierung des Antriebsstrangs bis hin zum ausschließlich elektrischen Antrieb bietet die Chance, eine starke Reduktion der CO2- und Schadstoffemissionen zu erreichen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Rohstoffen zu verringern.
Deutschland als Vorreiter einer klimagerechten Politik, als Sitz technologisch führender Unternehmen und vor allein als Europas wichtigster Automobilstandort hat die Aufgabe und gleichzeitig die Chance, dieser Technologie den entscheidenden Impuls zu geben und damit die Marktfähigkeit innovativer Fahrzeuge zu beschleunigen sowie globale Standards zu setzen. Um dem Anspruch zu genügen, Leitmarkt für Elektromobilität zu werden, sind allerdings in den nächsten Jahren umfangreiche Forschungsaktivitäten erforderlich, die das gesamte Gebiet der Einführung von Elektrofahrzeugen adressieren und in einem ersten wichtigen Schritt vor allem die technologischen Voraussetzungen für marktfähige Elektrofahrzeuge schaffen.
Die Entwicklung zur Elektromobilität steht erst am Anfang. Dennoch ist schon heute abzusehen, dass sie auf viele Branchen und Industriezweige einen starken Einfluss haben wird. Die Bundesregierung hat deshalb im Bereich der Elektromobilität bereits erste richtungsweisende Schritte unternommen. Dazu zählen Maßnahmen, die mit 500 Millionen Euro im Rahmen des Konjunkturpakets II unterstützt werden. Darüber hinaus wurde im August 2009 der Nationale Entwicklungsplan Elektromobilität verabschiedet, der die Grundlage für eine strategisch ausgerichtete Entwicklung der Elektromobilität in Deutschland legt. Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis spätestens zum Jahr 2020 eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen fahren und Deutschland so zu einem Leitmarkt für Elektromobilität wird (siehe www.bmbf. de).
Wesentliches Ziel dieser Förderbekanntmachung ist es, aufbauend auf den bestehenden Innovationsallianzen neue Innovationspartnerschaften zwischen Wirtschaft und Wissenschaft themenübergreifend zu fördern.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Zur Umsetzung des Nationalen Entwicklungsplans beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), im Rahmen der Förderbekanntmachung "Schlüsseltechnologien für die Elektromobilität (STROM)" Forschung- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Gesamtfahrzeugsysterne, Batterieentwicklung und -integration, Energiemanagement sowie der entsprechenden Werkstoff- und Materialforschung zu unterstützen. Bei der Festlegung der Förderbereiche wurden Empfehlungen externer Experten berücksichtigt.
Eine zentrale Rolle spielen vor allem die Verfügbarkeit geeigneter Fahrzeugbatterien, innovativer elektrischer und elektronischer Systeme, eine entsprechende Systemintegration und das gesamte Energiemanagement des Fahrzeugs. Die deutsche Automobil- und Zulieferindustrie hat auf Grund ihrer technologischen Kompetenz die Chance, sich langfristig einen weltweiten Spitzenplatz auf dein hoch kompetitiven Zukunftsmarkt der Elektromobilität zu sichern. Zu diesem Zweck müssen aber möglichst zügig Schlüsseltechnologien für energieeffiziente, ressourcenschonende, sichere, bezahlbare und leistungsfähige Elektrofahrzeuge entwickelt und diese Fahrzeuge in signifikanten Stückzahlen auf den Markt gebracht werden.
Die Fördermaßnahme ist Bestandteil der High-Tech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum in Deutschland. Der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie der Verwertung der Projektergebnisse in Deutschland kommt eine besondere Bedeutung zu.
Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF besonders erwünscht. Unterstützung bietet hier der High-Tech-Gründerfonds der Bundesregierung. Weitere Informationen finden sich unter http://www.hightechgruenderfonds.de.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Grundlage für die Förderung von FuE(Forschung und Entwicklung)-Projekten im Rahmen dieser Förderbekanntmachung durch das BMBF sind die Rahmenprogramme "IKT2020 - Forschung für Innovationen" und "Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING".
2 Gegenstand der Förderung
Übergreifender Schwerpunkt dieser Förderbekanntmachung ist die Forschung und Entwicklung für neuartige innovative Elektrofahrzeuge unter Berücksichtigung aller hierfür erforderlichen Subsysteme. Energieeffizienz und Energiemanagement im Gesamtsystem haben eine zentrale Bedeutung. Batterieentwicklung, Elektronik, Systemintegration und Fahrzeugkonzept sind dabei wesentlicher Innovationsträger für die Elektromobilität. Untersucht werden sollen aber auch neuartige Konzepte von Elektrofahrzeugen für spezielle Anwendungsbereiche, z.B. in Ballungsräumen.
Parallel dazu soll das Potenzial der Werkstoffe, der Nanotechnol ogie, der Elektrochemie und der Elektronik so erschlossen werden, dass eine breite Anwendung dieser Schlüsseltechnologien für die Elektromobilität möglich wird. Die Förderung bezieht sich auf die gesamte Wertschöpfungskette von Materialien (inkl. Materialforschung für die notwendigen Energiespeicher) über Module, Systemkomponenten und die Systemintegration bis hin zu anwendungsspezifischen Systemen. Standardisierte Messbzw. Prüfmethoden und Sicherheitsaspekte gehören ebenfalls dazu.
In diesem Sinne können alle hierfür relevanten FuE-Vorhaben gefördert werden. Zu den wichtigen Themenbereichen zählen dabei:
Begleitmaßnahmen können ebenfalls gefördert werden, wenn sie sich auf folgende Themen beziehen:
Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern. Die Vorhaben sollten dabei möglichst die gesamte Wertschöpfungskette abdecken. Durch übergreifende Entwicklungen sollen Impulse auch für andere Bereiche der Elektromobilität gegeben und damit Doppelentwicklungen vermieden werden. Der Aufbau und der Funktionsnachweis anwendungsorientierter Demonstrationssysteme bzw. Fahrzeugkonzepte soll Gegenstand der Vorschläge sein.
Verbünde ausschließlich zwischen Forschungsinstituten sind nur in den Themenbereichen der alternativen Batterietechnologien mit extrem hohem Forschungs- und Entwicklungsrisiko und der Hochenergie-Kondensatoren zugelassen. Allerdings ist der spätere Transfer in die industrielle Anwendung durch frühzeitige Einbindung geeigneter Industrie-Patenschaften sicherzustellen. Gegenüber den anwendungsorientierten industriellen Verbundprojekten werden Institutsverbünde als nachrangig eingestuft, so dass die Einbindung von Unternehmen empfohlen wird.
Einzelvorhaben sind nur im Rahmen der Begleitmaßnahmen zum Technologiemonitoring und zur Standardisierung zulässig.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Im Zuge der Einführung der Elektromobilität wird sich die Zulieferkette in der Automobilindustrie völlig neu strukturieren müssen. Diese Entwicklung birgt die Chance insbesondere auch für eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, sich hier einen wichtigen Zukunftsmarkt zu erschließen. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an dieser Fördermaßnahme ist daher ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung (http://www.kp.d1r.de/profi/easy/bmbf/pdf/0119.pdf).
Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen (vgl. dazu auch Nummer 7.3).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden durch Unternehmen geführte Verbundprojekte der Forschung und Entwicklung für Elektrofahrzeuge. Die Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarunob zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html), entnommen werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen- sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei HelmholtzZentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuErd-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern letztere als Verbundpartner mitwirken. Wegen der Umsetzungsorientierung der geplanten FuE-Förderung wird eine durchschnittliche Eigenbeteiligung der Verbundpartner von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben eines anwendungsorientierten Verbundprojektes angestrebt; der KMU-Bonus wird hierbei nicht angerechnet.
Die Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Koordinierung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI-TZ beauftragt. Die Projektskizzen sind beim Projektträger VDI-TZ zentral einzureichen:
VDI Technologiezentrum GmbH
- Projektträger Elektronik -
Abteilung EINS
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Zentraler Ansprechpartner ist:
Dr. Patrick Ester
Telefon: 02 11/62 14 - 5 06
Telefax: 02 11/62 14 - 4 84
E-Mail: ester@vdi.de
Je nach fachlicher Ausrichtung der eingereichten Projektskizzen werden weitere vom BMBF beauftragte Projektträger eingebunden.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp.d1r.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen (siehe unter Nummer 7.2.2) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/ profi/easy/bmbf).
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem o. g. Projektträger Kontakt aufzunehmen.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Stufe sind zunächst dem Projektträger bis spätestens 1. Juli 2010 (Datum des Poststempels) Projektskizzen, bestehend aus der easy-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, in schriftlicher Form und in fünffacher Ausfertigung auf dem Postweg und in elektronischer Form auf einem Speichermedium bzw. als E-Mail vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze in deutscher Sprache im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) beim Projektträger ein. Diese Projektskizze muss eine Darstellung mit folgender Gliederung (siehe Nummer 7.2.1 bis 7.2.1.5) enthalten:
7.2.1.1 Ziele
7.2.1.2 Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
7.2.1.3 Arbeitsplan
7.2.1.4 Verwertungsplan
7.2.1.5 Notwendigkeit der Förderung
Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn (siehe Nummer 7.2.1.4) abschließen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF wird sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und hei seiner Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums dient als Entscheidungsgrundlage und trägt empfehlenden Charakter. Das Ergebnis wird dem Verbundkoordinator durch den Projektträger mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfling entschieden wird. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Besondere Hinweise für Fachhochschulen
Sind Fachhochschulen im Rahmen des obigen Auswahl- und Entscheidungsverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich gewesen, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Diese weitergehende Förderung kann für ein zusätzliches Forschungsprojekt einer "Qualifizierungs-/Profilierungsgruppe" in der BMBF-Förderlinie "Profil - Neue Technologien (ProfilNT)" beantragt werden. Thema und Inhalt dieses zweiten separaten Förderantrags müssen mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen. Das zusätzliche Forschungsprojekt muss weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen beinhalten und sich gleichzeitig wesentlich von Aufgabenstellungen des ursprünglichen Antrages unterscheiden, um inhaltliche Doppelungen auszuschließen.
Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen müssen in beiden Anträgen überschneidungsfrei sein. Mit dieser zusätzlichen Förderung soll sich die Fachhochschule im ausgeschriebenen Themenumfeld ein zusätzliches Forschungsprofil und weitere Forschungskompetenz durch ein Projektteam (Bachelor-/Master-/Promotionen; Fachveröffentlichungen; Forschungsmarketing) erarbeiten.
Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie "ProfilNT" erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren.
Mit der Abwicklung der Bekanntmachung "ProfilNT" hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen "Otto von Guericke" e.V. (AiF)
Projektträger Forschung an Fachhochschulen
Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Ansprechpartner ist:
Michael Grünberg
Telefon: 02 21/3 76 80-28
Telefax: 02 21/3 76 80-27
E-Mail: ProfilNT@aif.de
Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, ebenso wie "Hinweise zur Antragstellung" etc.) und allgemeine Beratung erhalten Sie beim Projektträger AiF (http://www.aiLde/fh/12-0-profilnt.html) oder auf der Homepage des BMBF unter http://www.bmbf.de/de/1956.php.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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