Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Allgemeinverfügung 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
- Berlin -
Vom 25. Juli 2018
(ABl. Nr. 26 vom 03.08.2018 S. 4201)
UVK I C 41
Festlegung der Informationsformate und Übermittlungswege gemäß § 17 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2379) für
durch Einführung des "Katasters - Verdunstungskühlanlagen" (KaVKa)
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erlässt aufgrund von § 17 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV folgende Allgemeinverfügung:
Die 42. BImSchV sieht vor, dass die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben (§ 13 der 42. BImSchV). Diese Anzeigepflichten sind gemäß § 20 Satz 2 der 42. BImSchV am 19. Juli 2018 in Kraft getreten.
Daneben bestehen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten. Bei der Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerten hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV zu informieren. Zusätzlich ist die zuständige Behörde gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 der 42. BImSchV innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren.
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Informationen nach § 10 der 42. BImSchV und Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV sind gemäß Nummer 10 Absatz 3 und Nummer 18 des ZustKat Ord die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter.
Nach § 17 der 42. BImSchV hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Nutzung des elektronischen Wegs sowie ein bestimmtes Format für die Datenübermittlung vorzuschreiben.
Auf Basis der Vereinbarung über die Kooperation bei Konzeptionen und Entwicklungen von Software für Umweltinformationssysteme (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für Informationen nach § 10 der 42. BImSchV und Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV bundeseinheitlich festgelegt sind. Damit soll zum einen die Verarbeitung übermittelter Daten entsprechend dem Verordnungszweck erleichtert und zum anderen im Ausbruchsfall ein schneller Zugriff auf die Daten, gegebenenfalls auch über Ländergrenzen hinweg, ermöglicht werden.
Die Internetbasierte Softwareanwendung ("Kataster Verdunstungskühlanlagen" - KaVKA) ist seit dem 19. Juli 2018 freigeschaltet. Von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 der 42. BImSchV wird daher Gebrauch gemacht.
Der Zugriff auf die Webanwendung kann über die URL: http://www.kavka.bund.de erfolgen. Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber beziehungsweise die zuständigen Behörden des Landes Berlin die Daten einsehen können.
Für die Übermittlung der Ergebnisse der Sachverständigenprüfung nach § 14 Absatz 2 der 42. BImSchV steht das EDV-System "KaVKA" ebenfalls zur Verfügung.
Gegen diese Allgemeinverfügung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl. I S. 3803) versehen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder signiert über einen sicheren Übermittlungsweg bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen; der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung der Klage die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist.
ENDE |