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Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundes-Immissionsschutzverordnung)
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Dezember 1998
(GABl. Nr. 5 S. 246)



Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), normiert die vom Betreiber einer Hoch- oder Niederfrequenzanlage zu erfüllenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns bzgl. der 26. BImSchV werden die Regierungspräsidien, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden und die Landesanstalt für Umweltschutz gebeten, beim Vollzug der 26. BImSchV die nachfolgenden "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" zu beachten.

Hinweis:

Zu den LAI-Durchführungshinweisen ergänzende Regelungen für Baden-Württemberg sind bei den jeweiligen Punkten eingefügt und mit dem Kürzel Ba-Wü: eingerückt dargestellt.

I Einführung

Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgsetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) normiert für die von ihr erfassten Anlagen die vom Betreiber zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu erfüllenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Sie richtet sich daher in erster Linie an den Betreiber und an die für den Vollzug nach den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zuständigen Behörden.

Bei Anlagen der Eisenbahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt, sofern es die bahnaufsichtliche Zuständigkeit besitzt (z.B. für Anlagen der Deutschen Bahn AG), auch für den Vollzug der 26. BImSchV zuständig.

Die in der Verordnung festgelegten materiellen Anforderungen können auch in anderem Zusammenhang, z.B. bei der Erstellung oder Beurteilung von Planungen, von den dort betroffenen Personen oder Behörden als Mindestanforderungen für die Beurteilung von Einwirkungen elektromagnetischer Felder herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die in der Verordnung auf der Grundlage übereinstimmender Empfehlungen der Strahlenschutzkommission SSK, der Internationalen Strahlenschutzvereinigung IRPA und der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen ICNIRP getroffenen Grenzwertregelungen in den §§ 2 und 3 der Verordnung, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung i. S. des BImSchG im Zusammenhang mit den von den erfassten Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Feldern konkretisieren, sowie für die Anforderungen nach § 4 zur Vorsorge.

Die vorliegenden Hinweise zur Durchführung der Verordnung aber elektromagnetische Felder sollen den Vollzugsbehörden Erläuterungen und Empfehlungen mit dem Ziel geben, bundesweit im Vollzug der 26. BImSchV möglichst einheitlich zu verfahren. Dabei wurden die Aussagen aus der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf und aus den Ausführungen des Bundesrates 1 aufgenommen, soweit sie für die nachfolgenden Durchführungshinweise von Bedeutung sind.

II Hinweise zur Umsetzung der Verordnung

II.1 zu § 1 - Anwendungsbereich

Die Einschränkung des Anwendungsbereiches in Absatz 1 auf Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, ergibt sich im einzelnen aus § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach besteht die Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Beschränkung anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Lärm nur für solche Anlagen, die eben gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Andere Immissionen sind in dieser Hinsicht auch elektromagnetische Felder. Deshalb gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen oder privat betrieben werden, wie insbesondere:

Private oder gewerbliche Betreiber von Anlagen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, haben dieses den zuständigen Behörden nachzuweisen.

Als wirtschaftliche Unternehmung ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich jede private oder öffentliche Unternehmung anzusehen, die wirtschaftlich bewertbare Leistungen in der Weise erbringt, dass sie die betreffenden Anlagen unter technisch-industriellen Gesichtspunkten in einer der gewerblichen Anlage vergleichbaren Weise nutzt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Neben den Gewerbebetrieben im engeren Sinne (Handwerk, Industrie, Handel), den sonstigen auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmungen (z.B. Land- und Forstwirtschaft) und der Energiewirtschaft zählen dazu auch öffentliche Versorgungsbetriebe wie Elektrizitätswerke oder Verkehrsbetriebe. Anwendbar ist die Verordnung auch auf private Telekommunikations- und Bahnunternehmen einschließlich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn und deren Anlagen.

Von der Verordnung ausgenommen sind auch Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Dabei handelt es sich namentlich um die in Nr. 1.8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV aufgeführten nicht eingehausten Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV und mehr. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Ist eine unter die 26. BImSchV fallende Hoch- oder Niederfrequenzanlage Bestandteil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, so gelten für die Gesamtanlage bzgl. der Emissionen elektromagnetischer Felder ebenfalls die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann auch in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Keine Anwendung findet die Verordnung darüber hinaus auf elektrisch und elektronisch betriebene Implantate, also insbesondere Herzschrittmacher, deren Funktion durch elektromagnetische Felder gestört werden könnte. Spezielle Schutzanforderungen dazu beruhen u. a. auf dem "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)" und dem "Medizinproduktegesetz (MPG)".

Durch die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf ortsfeste Anlagen sind ortsveränderliche Hoch- und Niederfrequenzanlagen grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen. Hierzu gehören u. a. Mobilfunkendgeräte, Schiffsradaranlagen, temporäre Richtfunkstrecken sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Ortsfest sind Anlagen, die nach der Verkehrsanschauung dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend an einem Ort betrieben zu werden.

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass zu den Elektroumspannanlagen auch die von Versorgungsunternehmen in privaten Gebäuden betriebenen Transformatoren (z.B. auch Netzstationen mit 10 kV/0,4 kV) gehören.

Bei Elektroumspannanlagen ist die Niederspannungssammelschiene Bestandteil der Anlage.

Erfasst werden auch alle von Industrieunternehmen selbst betriebenen Hoch- und Niederfrequenzanlagen im Sinne der Verordnung.

Ebenfalls unter die Verordnung fallen die Anlagen der Straßenbahnen im Sinne des § 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im allgemeinen sind dies Straßen-, Stadt- und U-Bahnen, die nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) errichtet und betrieben werden. Da diese Bahnen in der Regel mit Gleichspannung betrieben werden, unterliegen vornehmlich die Umspannanlagen (Gleichrichter-Unterwerke) der 26. BImSchV, in denen die vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen bereitgestellte Wechselspannung von 10 kV oder 20 kV in eine Gleichspannung von 600 V oder 750 V umgewandelt wird.

Die Verordnung dient als immissionsschutzrechtliche Regelung dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den erfassten Anlagen durchführen. Hier gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes.

Damit kommt die Verordnung auch Arbeitnehmern zugute, die zwar mit der erfassten Anlage unmittelbar nichts zu tun haben, die aber in Bereichen des Betriebes tätig sind, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise ständige Arbeitsplätze in angrenzenden Hallen oder Bürogebäuden.

Absatz 2 enthält eine abschließende Aufzählung der von der Verordnung erfassten Hoch- und Niederfrequenzanlagen. Der üblicherweise der Hochfrequenz zugeordnete Frequenzbereich von 0,1 Megahertz bis 10 Megahertz ist in den Regelungsbereich der Verordnung noch nicht mit aufgenommen, da die für diesen Frequenzbereich bestehenden Grenzwerte zur Zeit überarbeitet und das Ergebnis dieser Überarbeitung vorerst abgewartet werden soll.

II.2 zu § 2 - Hochfrequenzanlagen

II.2.1 Einwirkungsbereich von Hochfrequenzanlagen

Der Einwirkungsbereich einer Hochfrequenzanlage beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.

II.2.2 Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen

Dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen Gebäude und Grundstücke, in oder auf denen nach der bestimmungsgemäßen Nutzung Personen regelmäßig länger - mehrere Stunden - verweilen. Als Anhaltspunkt ist dabei die üblicherweise anzunehmende durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer einzelnen Person heranzuziehen. Das schutzwürdige Gebäude oder Grundstück muss nicht notwendigerweise einem dauernden Aufenthalt, z.B. zum Wohnen, dienen. Voraussetzung ist weiterhin nicht, dass man sich täglich dort aufhält. Ausreichend ist beispielsweise auch ein Aufenthalt, der in regelmäßigen Abständen nur tagsüber oder nur in bestimmten Jahreszeiten stattfindet. Zur Feststellung, ob ein Gebäude oder Grundstück im Einzelfall zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt "bestimmt" ist, ist insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung von Belang. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder bei einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich ist in der Regel von einer Bestimmung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.

Entsprechend der vorgenannten Abgrenzung dienen dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt insbesondere Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Schulhöfe, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze und Kleingärten. Bei diesen Nutzungen sind in der Regel sowohl die Gebäude als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch Gaststätten, Versammlungsräume, Kirchen, Marktplätze mit regelmäßigem Marktbetrieb, Turnhallen und vergleichbare Sportstätten, sowie Arbeitsstätten, z.B. Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume oder Werkstätten können dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.

Nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen dagegen Orte, an denen die Verweilzeit des einzelnen in der Regel gering ist. Hierzu zählen beispielsweise Gänge, Flure, Treppenräume, Toiletten, Vorratsräume - soweit sie außerhalb von Wohnungen liegen - sowie Abstellräume, Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume, Räume, die nur zur Lagerung von Waren oder Aufbewahrung von Gegenständen dienen, und Garagen. Auch Orte, an denen sich zwar ständig Menschen aufhalten, die Verweilzeit des einzelnen aber in der Regel gering ist, wie beispielsweise Bahnsteige und Bushaltestellen, dienen im Sinne der Verordnung nur dem vorübergehenden Aufenthalt.

II.2.3 Höchste betriebliche Anlagenauslastung

Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ergibt sich insbesondere aus der Sendeleistung der Sendefunkanlage sowie aus der Anzahl der Frequenzkanäle, der Verluste durch Leitungs- und Kopplerdämpfung und dem Antennengewinnfaktor. Die höchste betriebliche Anlagenauslastung wird im Rahmen des von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) 2 durchzuführenden Standortbescheinigungsverfahrens festgelegt.

II.2.4 Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen

Bei der Prüfung, ob der Grenzwert eingehalten wird, ist die Vorbelastung durch alle anderen ortsfesten Sendefunkanlagen einzubeziehen. Dabei ist nicht maßgeblich, dass die zur Vorbelastung beitragenden Anlagen sowohl § 1 Abs. 1 als auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV unterfallen.

Durch Festlegung eines standortspezifischen Sicherheitsfaktors stellt die Reg TP in der Standortbescheinigung sicher, dass alle relevanten Vorbelastungen bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden. Ortsfeste Sendefunkanlagen, die sich am selben Standort befinden, sind nicht im standortspezifischen Sicherheitsfaktor enthalten, sondern gehen unmittelbar in die Berechnung des festzulegenden Sicherheitsabstandes ein.

Nur für die am Standort befindlichen und nach der Verordnung anzeigepflichtigen Sendefunkanlagen wird in der Anlage zur Standortbescheinigung zusätzlich der sich für die jeweilige Sendefunkanlage ergebene Sicherheitsabstand angegeben.

II.2.5 Berücksichtigung gepulster elektromagnetischer Felder

Bei Sendefunkanlagen, die gepulste elektromagnetische Felder erzeugen (z.B. Radaranlagen, Mobilfunksendeanlagen), wird durch die Reg TP zusätzlich die Einhaltung des Spitzenwertes nach § 2 Nr. 2 berücksichtigt. Von Bedeutung kann dies nur bei Puls-Radaranlagen sein.

II.3 zu § 3 - Niederfrequenzanlagen

II.3.1 Einwirkungsbereich von Niederfrequenzanlagen und maßgebende Immissionsorte

Der Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.

Für die Bestimmung der im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 maßgebenden Immissionsorte reicht es zur Umsetzung der Verordnung aus, folgende Bereiche um die Anlagen zu betrachten:

- FreileitungenBreite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens:
 380 kV20 m
 220 kV15 m
 110 kV10 m
 unter 110 kV5 m
- ErdkabelBereich im Radius um das Kabel:1 m
- BahnoberleitungenBreite der jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte:10 m
- Umspannanlagen / UnterwerkeBreite des jeweils an die Anlage an angrenzenden Streifens:5 m
- Ortsnetzstationen / NetzstationenBreite des jeweils an die Einhausung angrenzenden Streifens:1 m

Maßgebende Immissionsorte sind schutzbedürftige Gebäude oder Grundstücke gemäß § 3 Satz 1 und § 4, die sich im o. g. Bereich einer Anlage befinden (siehe auch II.2.2).

II.3.2 Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen

Es gelten die Ausführungen zu den Hochfrequenzanlagen im Abschnitt II.2.2 entsprechend.

II.3.3 Höchste betriebliche Anlagenauslastung

Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ist durch eine technische Grenze charakterisiert. Bei Freileitungen und Erdkabeln sind dies der maximale betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung und bei Elektroumspannanlagen die Nennleistung des Transformators. Der maximale betriebliche Dauerstrom wird festgelegt z.B. durch den thermisch maximal zulässigen Dauerstrom, die maximal zulässige Übertragungsleistung oder die maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung).

II.3.4 Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen

Für die maßgebenden Immissionsorte ist eine Summenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen durchzuführen. Bei der Ermittlung der Vor- wie der Zusatzbelastung ist von der höchsten betrieblichen Auslastung der zu betrachtenden Anlagen auszugehen.

Bei der Festlegung der Anlagen, die bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sind, sind die. Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Verordnung nach § 1 Abs. 1 ("die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen") nicht maßgeblich. So sind beispielsweise auch genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht gewerblich genutzte Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen.

Bei Ermittlung der Vorbelastung ist der Immissionsbeitrag anderer Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese von der Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfasst sind.

Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26.BImSchV tragen in der Regel nur an den maßgebenden Immissionsorten, die zugleich in einem der in Abschnitt II.3.1 definierten Bereiche um diese anderen Niederfrequenzanlagen liegen, relevant zur Vorbelastung bei.

Niederfrequenzanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen - insbesondere Niederspannungsanlagen unter 1000 V -, tragen nicht relevant zur Vorbelastung bei (weniger als 10 % des Grenzwertes) und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. So kann beispielsweise in Gewerbebetrieben für Niederspannungsanlagen unter 1000 V, die frei an das Netz anschließbar sind, oder für Niederspannungskabeltrassen unter 1000 V mit einem maximalen betrieblichen Dauerstrom unterhalb 315 A auf eine gezielte Vorbelastungsermittlung verzichtet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nur dann gegeben, wenn Hinweise auf Anlagen, die von § 1 Abs.2 Nr. 2 der 26. BImSchV nicht erfasst sind, als relevante Feldquellen (z.B. Steigleitungen mit hohen Strömen, große Verbraucher) in unmittelbarer Nähe (ca. 0,5 m) zu maßgeblichen Immissionsorten bestehen. Nur in der Nähe (ca. 1 m) von in Gebäuden eingebauten Elektroumspannanlagen (z.B. Netzstationen) ist zu erwarten, dass es zusammen mit der Vorbelastung zu einer Grenzwertüberschreitung an maßgebenden Immissionsorten kommen könnte.

Die vom Nutzer am Immissionsort durch Gebrauch elektrischer Geräte (Heizdecke, Fön) selbst hervorgerufenen elektrischen und magnetischen Felder sind dabei nicht zu berücksichtigen, da insoweit die Merkmale des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ("für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit") nicht erfüllt werden.

Entsprechend den Verhältnissen bei Hochfrequenzanlagen sind auch für Niederfrequenzanlagen die Immissionen dieser anderen Anlagen unabhängig von der Frequenz (50 Hz oder 16 2/3 Hz) zu berücksichtigen. Da der hinsichtlich der Grenzwertfestlegung relevante Wirkmechanismus für diese Frequenzen gleich ist, können für eine Beurteilung die Feldanteile addiert werden. Für eine Gesamtbeurteilung ist zunächst die Feldstärke und Flussdichte für die jeweilige Frequenz zu bestimmen und wie folgt in Bezug zu dem entsprechenden Grenzwert zu setzen:

Dabei ist

Eges: Gesamtwert der elektrischen Feldstärke für die jeweilige Frequenz in kV/m:

Bges: Gesamtwert der magnetischen Flussdichte für die jeweilige Frequenz in µT.

Ergibt die Summe der so bestimmten relativen Feldgrößen einen Wert gleich oder kleiner 1 ist von der Zulässigkeit der Immissionsbelastung auszugehen. Durch diese Addition der Beträge bleiben unterschiedliche Richtungen der Feldvektoren und Phasendifferenzen unberücksichtigt, so dass der ungünstigste Fall angenommen wird.

II.3.5 Kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen

Kurzzeitige Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte für die elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte, wie sie z.B. bei Schaltvorgängen oder bei bestimmten Betriebssituationen des Bahnverkehrs auftreten können, bleiben außer Betracht, soweit nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass Anhaltspunkte für erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Berührungsspannungen, vorliegen (s. auch Ba-Wü-Regelung unter II.5).

Kleinräumige Überschreitungen der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden können insbesondere in Hitzeperioden im Bereich des größten Durchhangs im Spannfeld von 380 kV- und in seltenen Fällen bei 220 kV-Hochspannungsfreileitungen auftreten

Auch bei Außerbetrachtlassung von kleinräumigen Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden ist sichergestellt, dass sich aus der erhöhten Exposition nicht für sich gesundheitliche Bedenken ergeben. Dem liegt zugrunde, dass die Verteilung der Feldstärkewerte des elektrischen Feldes im Bereich einer Freileitung wegen des beim elektrischen Feld bestehenden Abschirmeffekts von Gebäuden und Bepflanzungen sehr inhomogen ist, so dass eine kleinräumige Überschreitung außerhalb von Gebäuden in aller Regel weder zu einer Dauerexposition mit den erhöhten Feldstärkewerten führt, noch den Schluss auf ein insgesamt erhöhtes Feldstärkeniveau erlaubt. Im Hinblick auf die Induktion gesundheitlich relevanter Körperstromdichten kann daher eine schädliche Umwelteinwirkung ausgeschlossen werden.

Überschreitungen sind dann als kleinräumig anzusehen, wenn nur Teile eines Grundstücks betroffen sind, so dass insgesamt kein erhöhtes Feldstärkeniveau daraus resultiert und bei der Nutzung des Grundstücks ein Ausweichen auf ein weniger belastetes Grundstücksteil möglich ist, wobei die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich eingeschränkt werden darf. Der dauerhafte Abschirmeffekt des vorhandenen Bewuchses ist in seiner tatsächlichen Wirkung zu berücksichtigen. Wird Bewuchs entfernt und ist deshalb infolge Wegfalls des Abschirmeffekts eine Überschreitung nicht mehr kleinräumig, kann dies einen Verstoß gegen § 3 der 26. BImSchV bis hin zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Nr. 1 der 26. BImSchV) beinhalten.

II.3.6 Anhaltspunkte für unzumutbare Belästigungen

Unzumutbare Belästigungen können u.a. durch Berührungsspannungen (Kontaktströme, Entladung beim Berühren aufgeladener, nicht geerdeter Gegenstände) und Funkenentladungen verursacht werden.

Es genügt bereits das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für das Auftreten unzumutbarer Belästigungen, d. h. ein Nachweis ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass das Auftreten von unzumutbaren Belästigungen aufgrund bestehender Umstände im Einzelfall, z.B. der Höhe der elektrischen Feldstärke bei Vorhandensein metallener, nicht geerdeter Gegenstände, plausibel erscheint.

Bei den zulässigen kleinräumigen Überschreitungen sind im Falle einer Frequenz von 50 Hz elektrische Feldstärken bis zu 10 kV/m möglich. Bei diesen Feldstärken (5 - 10 kV/m) können laut Strahlenschutzkommission u. a. folgende Wirkungen auftreten:

Unzumutbare Belästigungen können in der Regel durch einfache Maßnahmen vermieden werden, z.B. durch das Erden metallener Gegenstände.

II.4 zu § 4 - Anforderungen zur Vorsorge

Mit § 4 wird von der in § 23 BImSchG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehende Anforderungen zur Vorsorge zu stellen. Allerdings gelten diese strengeren Werte, anders als bei Anlagen nach den §§ 2 und 3 der 26. BImSchV, nur für Niederfrequenzanlagen und außerdem nicht für den Betrieb bestehender Anlagen, sondern nur nach deren wesentlicher Änderung bzw. bei Neuerrichtung von Anlagen.

Die Anforderungen zur Vorsorge sind bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von den aufgeführten, besonders schutzbedürftigen Bereichen einzuhalten. Dabei sind in der Regel sowohl Gebäude als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Festlegung auf Bereiche zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist für den Vorsorgefall zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, jedoch aus der Verbindung zu § 3 und der Begründung der Grenzwerte abzuleiten.

In der Regel ist davon auszugehen, dass außerhalb der in Abschnitt II 3.1 angegebenen Bereiche die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 und damit der Vorsorge im Sinne des § 4 entsprechen.

Ba-Wü:

Für die Anwendung des § 4 "Anforderungen zur Vorsorge" der 26. BImSchV wird für ein Grundstück in Bezug auf eine freistehende Transformatorstation, die unmittelbar an ein Grundstück im Sinne einer in § 4 genannten Nutzung grenzt, folgendes festgelegt:

Fälle, in denen auf einem Grundstück einer in § 4 genannten Nutzungen die Vorsorgeanforderungen so kleinräumig überschritten werden, dass im Bereich der Überschreitungen kein oder ein nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist, stehen der Erfüllung der Anforderungen zur Vorsorge nicht entgegen. Ein nur vorübergehender Aufenthalt kann bis zu einem Abstand bis 40 cm von der Einhausung der Transformatorstation angenommen werden, sofern keine besonderen Verhältnisse im Einzelfall dem entgegenstehen. Besondere Verhältnisse bestehen zum Beispiel bei Transformatorstationen, deren Dach begehbar ist und als Aufenthaltsbereich (z.B. Terrasse) genutzt wird, sowie bei Tiefstationen mit einer Oberkante von 1 m bis 1,30 m. Bei Tiefstationen kann eine Beschilderung "Betreten verboten" zur Verhinderung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes von Menschen im Sinne der 26. BImSchV angebracht sein. Diese Beschilderung muss auch ein Piktrogramm, das den Sinngehalt des Schildes wiedergibt, beinhalten.

II.4.1 Nachträgliche Anforderungen bei wesentlichen Änderungen

Der Begriff der wesentlichen Änderung wird in Abschnitt II.7.1 erläutert. Das Vorsorgegebot lässt bei wesentlichen Änderungen nachträgliche Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen auf der Grundlage der §§ 24, 25 BImSchG zu, wobei im Hinblick auf private Betriebe Art. 14 Abs. 1 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Deshalb sind hier die für anzeigebedürftige Anlagen im Zusammenhang mit den §§ 17 Abs. 2 und 7 Abs.2 Satz 2 BImSchG entwickelten Kriterien analog heranzuziehen.

II.5 zu § 5 - Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte

§ 5 enthält die für die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen näheren Bestimmungen zur Feldstärke- und Flussdichteermittlung. Dabei wird im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, den Messungen erfordern können, der Überprüfung durch ausreichend konservative Berechnungsmethoden der Vorrang eingeräumt.

Empfehlungen für die durch die zuständigen Behörden zu stellenden Anforderungen

sind den Anlagen III.3 und III.4 zu entnehmen.

Ba-Wü:

Die Randbedingungen zur Feststellung der elektrischen Feldstärke bei Freileitungen sind auf die für Freileitungen erforderlichen Anzeigedaten abzustimmen. Aus diesem Grund sind als Ausgangsdaten zur Berechnung der elektrischen Feldstärke für die Netzspannung und die Strombelastung die in der Anzeige anzugebenden Größen heranzuziehen. Für die meteorologischen Parameter können sehr selten auftretende Wettersituationen außer Betracht gelassen werden.

Insgesamt sind für die Feststellung der elektrischen Feldstärke bei Freileitungen aus diesen Erwägungen folgende Randbedingungen zugrunde zu legen:

Umgebungstemperatur:25 °C
Windgeschwindigkeit:0,6 m/s
Sonneneinwirkung:vorhanden
Netzspannung:betrieblicher Maximalwert
Strombelastung:maximal betrieblicher Dauerstrom.

Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 der 26. BImSchV bleiben kurzzeitige Überschreitungen des Grenzwertes für elektrische Felder von 5 kV/m um nicht mehr als 100 % außer Betracht, deren Dauer nicht mehr als 5 % eines Tages ausmachen. Wird diese Regelung auf den Verlauf der Strombelastung einer Freileitung für einen "typisch ungünstigen" Tag angewandt zeigt sich, dass die Strombelastung zu 95 % unter 20 - 30 % des maximalen betrieblichen Dauerstromes liegt und für einen "typisch günstigen" Tag noch deutlich darunter. Weiterhin stimmt der 95 %-Wert für den "typisch ungünstigen" Tag in etwa mit dem 95%-Wert der Jahres-Summenhäufigkeit der Strombelastung einer Freileitung überein.

In Anbetracht dieser Tatsachen kann für die Berechnung und Beurteilung der elektrischen Felder unter bestehenden Hochspannungsleitungen die Strombelastung zugrunde gelegt werden, die in 95 % der Jahresstunden eingehalten bzw. unterschritten wird. Liegt der so berechnete Wert für die elektrische Feldstärke unter 5 kV/m und der Wert unter Zugrundlegung des maximalen betrieblichen Dauerstromes unter 10 kV/m, werden die Anforderungen der 26. BImSchV von der bestehenden Leitung erfüllt.

II.6 zu § 6 - Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, für die die Immissionsschutzbehörden keine Zuständigkeiten besitzen, insbesondere zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und zum Telekommunikationsrecht, können im Einzelfall dazu führen, dass eine von der Verordnung erfasste Anlage größere Abstände beispielsweise zu bestimmten Gebäuden einhalten muss, als dies im Hinblick auf den dieser Verordnung zugrundeliegenden Aspekt der biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen erforderlich ist. Beispielhaft seien hier folgende Rechtsvorschriften genannt:

II.7 zu § 7 - Anzeige

Durch die Begründung von Anzeigepflichten des Betreibers wird den zuständigen Behörden die Überwachung der Einhaltung der Verordnung erleichtert.

Für Altanlagen ist eine solche Pflicht generell nicht vorgesehen. Die Anzeigepflicht gilt nur für neu errichtete oder wesentlich geänderte Anlagen.

Form und Inhalt von Anzeigen sowie Hinweise zum Anzeigeverfahren für Hoch- und Niederfrequenzanlagen sind den Anlagen III.1 und II.2 zu entnehmen.

Ba-Wü:

Für die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Mittelspannungserdkabeln ist das vereinfachte Anzeigeverfahren anzuwenden, das in Kapitel III.2 beschrieben ist.

II.7.1 Wesentliche Änderung

Als wesentliche Änderung im Sinne der 26. BImSchV wird jede Änderung anzusehen sein, bei der Anlagenteile, die die Immissionen verursachen, verändert werden und dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können.

Bei einer Hochfrequenzanlage ist das jede bauliche oder betriebliche Änderung der Anlage, die zu einer Vergrößerung oder Richtungsänderung des winkelabhängigen Sicherheitsabstandes führt und eine Neuerstellung der Standortbescheinigung erfordert.

Bei einer Niederfrequenzanlage ist der Austausch typengleicher Netzstationen oder Erdkabel derselben Leistungsklasse der Austausch von identischen Masten oder ähnlichen Maßnahmen, bei denen Feldemissionen gleich bleiben oder verringert werden, keine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung.

II.8 zu § 8 - Zulassung von Ausnahmen

Den Grenzwertregelungen nach den §§ 2 und 3 liegen pauschalierende Annahmen zugrunde, insbesondere hinsichtlich möglicher Daueraufenthalte von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage und hinsichtlich der Art der Anlagenauslastung. Hieraus ergibt sich, dass in Einzelfällen Überschreitungen der in den §§ 2 oder 3 festgelegten Grenzwerte auftreten können, die unter Berücksichtigung der den Grenzwertbestimmungen zugrundeliegenden Erwägungen nicht als schädliche Umweiteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 ermöglicht in derartigen Fällen einzelfallbezogen die Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bei der Anwendung der Immissionsgrenzwerte. § 8 Abs. 2 ermöglicht Ausnahmen von den Vorsorgeanforderungen des § 4, soweit diese im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

Ba-Wü:

Die Strombelastung einer Hochspannungsfreileitung beeinflusst das unter der Leitung resultierende elektrische Feld über die steigende Temperatur und damit größeren Durchhang bei höheren Strombelastungen. Weiterhin stellt die Strombelastung einer Hochspannungsfreileitung eine wesentliche Bewertungsgröße für die Art und Dauer der Anlagenauslastung dar. Somit kommt der heranzuziehenden Strombelastung zur Beurteilung von Ausnahmen für Hochspannungsfreileitungen hinsichtlich der elektrischen Feldstärke (§ 3) eine entscheidende Rolle zu. Zur Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei Ausnahmeanträgen hinsichtlich der elektrischen Feldstärke für bestehende Hochspannungsfreileitungen ist von folgenden Annahmen auszugehen:

Die IRPA/ICNIRP und die SSK erachten vorübergehende Überschreitungen ihrer Grenzwertempfehlungen, die den Grenzwerten der 26. BImSchV entsprechen, für unbedenklich. Dieser Tatsache tragen die Regelungen für kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen in § 3 Satz 2 der Verordnung Rechnung. Auch für die Beurteilung von Ausnahmen nach § 8 der 26. BImSchV ist diese Feststellung zu berücksichtigen. Weiterhin ist für Ausnahmen zu beachten, dass elektrische Felder durch Gebäude und Bepflanzung abgeschirmt werden, so dass eine Exposition gegenüber diesen Feldern nur im Freien erfolgt. Im allgemeinen liegen die berechneten Werte für die elektrische Feldstärke unter Heranziehung der unter II.5 genannten Randbedingungen über den tatsächlich auftretenden Feldstärken. Die Stromspitzen wirken sich darüber hinaus nur verzögert in einer Erhöhung der elektrischen Feldstärke aus, d. h. die Temperaturerhöhung der Leitung erfolgt verzögert.

Unter Heranziehung der vorgenannten Erwägungen kann zur Beurteilung von Ausnahmen für bestehende Hochspannungsfreileitungen bzgl. des elektrischen Feldes zur Charakterisierung der Art und Dauer der Anlagenauslastung eine von II.5 abweichende Strombelastung herangezogen werden. In Anlehnung an die Aufenthaltsdauer von mehreren Stunden (ca. 10 % eines Tages), die für das Vorliegen eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen vorausgesetzt wird (s. II.2.2), kann die Strombelastung, die in 90 % der Jahresstunden unterschritten wird, der Berechnung der elektrischen Feldstärke für die Ausnahme zugrunde gelegt werden (dabei wird angenommen, dass die erheblichen Schwankungen der Strombelastung einer Hochspannungsleitung im Verlauf eines Tages durch den Jahresverlauf statistisch repräsentiert werden). Beträgt die so berechnete elektrische Feldstärke 5 kV/m oder weniger ist für die beantragte Ausnahme eine schädliche Umwelteinwirkung in der Regel nicht zu erwarten.

Für Neuanlagen und wesentliche Änderungen können diese Gesichtspunkte in der Regel nicht herangezogen werden. Auf Kraftwerksableitungen sind auf Grund der andersartigen Leitungsauslastung, die wesentlich gleichmäßiger ist, die o. g. Erwägungen ebenfalls nicht anwendbar.

II.9 zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten

Nach den Übergangsvorschriften des § 10 haben Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 1997) bestanden, die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Ein Betreiber, der am 1. Januar 2000 seine Anlage nicht entsprechend den §§ 2 und 3 saniert hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde angeordnet hat, dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind (siehe Abschnitt II.10).

II.10 zu § 10 - Übergangsvorschriften

Der § 10 enthält eine Übergangsregelung für Altanlagen, die insbesondere im Hinblick auf die große Zahl der durch die Betreiber unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Anlagen zu überprüfenden und ggf. zu sanierenden vorhandenen Anlagen erforderlich ist. Die Schutzanforderungen nach §§ 2 und 3 müssen von Altanlagen bis zum 1. Januar 2000 - drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung - grundsätzlich erfüllt werden.

Die zuständige Behörde kann bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kürzere Sanierungstermine anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Fälle der Behörde bekannt werden, da die Verordnung eine Anzeige von bestehenden Anlagen nicht vorsieht. Hinsichtlich dieser Anlagen liegen bei anderen Behörden - u. a. Reg TP, Baubehörden - Kenntnisse vor, auf die die zuständigen Behörden zur Erleichterung des Verwaltungsvollzuges im Wege der Amtshilfe zurückgreifen können.

Über Anlagen von Bahnen, die unter die BOStrab fallen - dies sind im allgemeinen Straßen-, Stadt- oder U-Bahnen -liegen die technischen Informationen auch bei den zuständigen Technischen Aufsichtsbehörden (TAB) der Länder vor, die nach landesrechtlicher Regelung ggf. auch für den Vollzug der 26. BImSchV für diese Anlagen zuständig sein können.

Auch für Altanlagen nach den §§ 2 und 3 gelten die Befugnisse nach § 52 BImSchG. Die zuständige Behörde kann danach die Betreiber von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen auch auffordern, Auskunft über die Überprüfung von bestehenden Anlagen zu geben. Aufgrund dieser Auskünfte prüft die Behörde im Einzelfall

Für die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 3 sollte von der zuständigen Gesundheitsbehörde eine Stellungnahme eingeholt werden. Dies sollte besonders bei Ausnahmeanträgen für Altanlagen (vor dem 1. Januar 1997 errichtet) nach Ablauf der 3-jährigen Übergangsfrist erfolgen, wenn sich in der Nähe der Altanlage vorsorgebedürftige Einrichtungen im Sinne des § 4 befinden.

II.11 zu § 11 - Inkrafttreten

Die Verordnung trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

II.12 Anhänge zu § 2 und § 3 der 26. BImSchV

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HochfrequenzanlagenAnhang 1
(zu § 2)


 Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
Frequenz
in Megahertz
(MHz)
elektrische Feldstärke in
Volt pro Meter (V/m)
magnetische Feldstärke in
Ampere pro Meter (A/m)
10 - 40027,50,073
400 - 2.0001,375 √f0,0037 √f
2.000 - 300.000610,16

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NiederfrequenzanlagenAnhang 2
(zu § 3)


FrequenzEffektivwert der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte
in Hertz
(Hz)
elektrische Feldstärke in
Kilovolt pro Meter (kV/m)
magnetische Flussdichte in
Mikrotesla (µT)
50-Hz-Felder5100
162/3-Hz-Felder10300
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