Regelwerk, Immissionsschutz |
Grundsätze für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen
- Bayern -
Vom 5. August 2005
(AllMBl. Nr. 8 vom 29.08.2005 S. 307; 31.12.2009 aufgehoben)
Az.: 52-U4530-2003/3-11
1. Genehmigungspflichten
Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen sind nach Art. 59a des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) genehmigungspflichtig. Erfolgt die Errichtung einer Beschneiungsanlage zusammen mit dem Errichten einer Skipiste, ist in der naturschutzrechtlichen Erlaubnis für die Skipiste über die Zulässigkeit der Beschneiungsanlage als zugehöriger Einrichtung mit zu entscheiden (Art. 6f Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)).
Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Im Rahmen der wasserrechtlichen Gestattungsverfahren sind § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die naturschutzrechtlichen Vorschriften mit zu vollziehen. Eine Beschneiungsanlage, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann, darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 49a BayNatSchG zugelassen werden.
In bestimmten Fällen ist bei der Genehmigung von Beschneiungsanlagen nach Maßgabe der Art. 78a ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Art. 59a Abs. 4 Satz 6 BayWG gilt entsprechend, wenn über eine Beschneiungsanlage in einer Erlaubnis nach Art. 6f BayNatSchG mitentschieden wird.
2. Verfahren
2.1 Behördenbeteiligung
Zu beteiligen sind regelmäßig Wasserwirtschaftsamt und Untere Naturschutzbehörde sowie die zuständigen unteren Behörden der Landwirtschafts- und der Forstverwaltung. Auf Art. 6b Abs. 1 Satz 2, Art. 13a Abs. 2, Art. 13d Abs. 2 Satz 2 und Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG sowie auf Art. 7 BayWaldG wird hingewiesen.
2.2 Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen gemäß Art. 77 Abs. 2 BayWG und der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren müssen Angaben enthalten über
Den Antragsunterlagen muss, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Verträglichkeitsstudie nach Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG oder eine Umweltverträglichkeitsstudie nach Art. 78e BayVwVfG beiliegen.
Lagepläne und landschaftspflegerischer Begleitplan sind im Maßstab 1: 1000 bis 1 : 2 500 vorzulegen.
2.3 Bescheid
Alle erforderlichen Gestattungen und Genehmigungen sind in einem einheitlichen Bescheid zusammenzufassen.
Im Bescheid ist zu bestimmen:
Eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 82 BayWG soll festgesetzt werden.
Nachträgliche Auflagen sind vorzubehalten. Die Genehmigung wird unbefristet erteilt.
Auf den gesetzlichen Widerrufsvorbehalt des Art. 59a Abs. 3 Satz 2 BayWG ist hinzuweisen.
Die Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Maßnahmen ist von der Genehmigungsbehörde regelmäßig zu kontrollieren.
3. Anforderungen an Beschneiungsanlagen
3.1 Allgemeine Anforderungen
Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erfolgt einzelfallorientiert und entsprechend den konkret zu erwartenden ökologischen Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb der Anlage. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Vollzugserfahrungen mit Beschneiungsanlagen kann davon ausgegangen werden, dass die künstliche Beschneiung auf geeigneten Standorten als solche keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die beschneite Fläche hat. Pauschale Beschränkungen der beschneibaren Fläche sind daher auch unter Vorsorgegesichtspunkten nicht geboten. Der Einsatz von Beschneiungsanlagen ist anhand der Umstände des Einzelfalls entsprechend der Lage des Skigebiets im Sinne einer Sicherung der Skisaison von Mitte November bis Ende März zulässig.
3.2 Naturschutz und Landschaftspflege
Die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes von Beschneiungsanlagen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch Eingriffe und Störungen sind möglichst gering zu halten. Auf eine sorgfältige Integration der Anlagen in die Landschaft (z.B. Speicherbecken) ist zu achten. Die in der Regel besonders hohe ökologische Sensibilität der Vegetation in Höhenlagen über 1400 m ü. NN und die Auswirkungen auf störempfindliche, besonders geschützte Tierarten sind zu berücksichtigen. Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan gemäß Art. 6b Abs. 5 BayNatSchG darzustellen. Hiervon kann die untere Naturschutzbehörde bei Anlagen ohne erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Einzelfall absehen. Soweit erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft vorliegen, ist die Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplans durch eine ökologische Bauleitung sicherzustellen. Besondere Schutzvorschriften (z.B. Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope) bleiben unberührt.
3.3 Gewässerschutz
Bei der Wasserentnahme sind die gewässer- und fischereiökologischen Belange zu wahren (z.B. ausreichende Restwassermenge, Vermeidung von erheblichen Wasserstandsschwankungen, aquatische Durchgängigkeit, Geschiebetransport). Zusätze zur Herstellung des Schnees sind nicht zulässig, das verwendete Wasser muss biologisch und ökotoxikologisch unbedenklich sein.
3.4 Immissionsschutz
Die einschlägigen Bestimmungen des Lärmschutzes sind zu beachten.
3.5 Anforderungen an die Eigenüberwachung
Der Betreiber hat
4. Schlussbestimmungen
Mit In-Kraft-Treten dieser Bekanntmachung verliert die bisherige Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 18. Oktober 1993 (AllMBl. S. 1262) ihre Gültigkeit.
Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.