Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 24. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2001 S. 999)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Gesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1998 (GVBl S.243), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Gesetzes wird eine Fußnote *) mit folgendem Inhalt angefügt:
*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)."
2. Es wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
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a) für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen, für Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung ersetzt sowie für Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt übersteigt, die Regierung, | "a)
- für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung sowie - für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen, die Regierung," |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Entscheidungen" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.
4. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Entscheidungen" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher, soweit das Bundesrecht dazu befugt."
5. Art. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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Art. 3 Angeordnete Messungen
(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gibt die ermittelnden Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt. (2) Die Emissionserklärung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist gegenüber dem Landesamt für Umweltfragen abzugeben. (3) Mitteilungen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind an die anordnende Behörde und an das Landesamt für Umweltschutz zu richten. Art. 4 Überwachung (1) Die Einhaltung von Anforderungen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen an Anlagen gestellt werden, überwacht die nach Art. 1 oder Art. 2 zuständige Behörde. Abweichend davon überwacht das Landesamt für Umweltschutz die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie die Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und die Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Das Landesamt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in Verordnungen nach §§ 34, 35 und 37 BImSchG an Stoffe und Erzeugnisse gestellt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umweltschutz insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamtes für Umweltschutz. (3) Die Kreisverwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an Fahrzeuge gestellt werden, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht unterliegen. In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, überwacht das Bergamt diese Fahrzeuge. Schienenbahnen, die dem Geltungsbereich des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes unterliegen, überwacht die für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständige Behörde. (4) Die Überwachungsbehörde ist zuständig für Entscheidungen, die in den in Absatz 2 bis 3 genannten Verordnungen vorgesehen sind. | "Art. 3 Anlagen in Betriebsbereichen
Für Amtshandlungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG (Betriebsbereich) als Ganzes betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, ist die Regierung zuständige Behörde, es sei denn, sie bestimmt, dass eine nach Satz 1 zuständige Behörde zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde nimmt Amtshandlungen im Sinn von Satz 1 im Einvernehmen mit allen Behörden vor, die nach den Art. 1 oder 2 für Anlagen im Betriebsbereich zuständig sind, es sei denn, es ist eine Anzeige entgegenzunehmen oder es ist Gefahr im Verzug; in diesen Fällen sind die anderen Behörden unverzüglich von der Amtshandlung zu unterrichten. Art. 4 Überwachung (1) Die Einhaltung der Anforderungen, die nach dem BImSchG oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen an Anlagen oder Betriebsbereiche gestellt werden, überwachen die nach den Art. 1 bis 3 zuständigen Behörden. Abweichend davon trifft das Landesamt für Umweltschutz die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie an Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und an Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleibt unberührt. Die Regierung ist zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems nach § 16 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung -12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung. Für die Überwachung der Einhaltung der Betriebszeiten für Rasenmäher ist die Gemeinde zuständige Behörde. (2) Das Landesamt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in Verordnungen nach §§ 34, 35 und 37 BImSchG an Stoffe und Erzeugnisse gestellt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umweltschutz insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umweltschutz. (3) Die Kreisverwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 38 BImSchG an Fahrzeuge gestellt werden, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht unterliegen. In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, überwacht das Bergamt diese Fahrzeuge. Schienenbahnen, die dem Geltungsbereich des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes unterliegen, überwacht die für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständige Behörde. (4) Die Überwachungsbehörde ist zuständig für Amtshandlungen, die in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Verordnungen vorgesehen sind. (5) Die Emissionserklärung nach § 27 BImSchG ist gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz abzugeben; es ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschrift. (6) Mitteilungen nach § 31 BImSchG sind an die anordnenden Behörden und an das Landesamt für Umweltschutz zu richten. (7) Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem BImSchG oder darauf gestützter Rechtsverordnungen." |
6. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort "unnötigen" durch das Wort "unnötig" ersetzt.
7. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
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Gemeinsame und Schlußvorschriften | "Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in nicht gewerblichen und nicht wirtschaftlichen Betriebsbereichen" |
8. Es werden Art. 16, 16a und 16b eingefügt:
9. Nach Art. 16b wird folgende Überschrift eingefügt:
"Vierter Teil Gemeinsame und Schlussvorschriften"
(2) Soweit aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung enthält, ist dafür dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.
wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Absatz 1 entfällt.
11. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "zehntausend Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "fünftausend Deutsche Mark" durch die Worte "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall Verordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entsprechend."
12. Art. 19 erhält folgende Fassung:
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Art. 19 Aufsicht
Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat die oberste Aufsicht über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften. | "Art. 19 Aufsicht und Oberste Landesbehörde, Auffangzuständigkeit
(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat die oberste Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes, des BImSchG sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften; es ist Oberste Landesbehörde im Sinn dieser Rechtsvorschriften. Es leistet die erforderlichen Beiträge zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten, die die Europäische Gemeinschaft den Mitgliedstaaten auferlegt. (2) Für Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, nach dem BImSchG sowie nach den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen, die keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständige Behörde." |
13. Es wird Art. 19a eingefügt:
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
§ 3
Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, das Bayerische Immissionsschutzgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
München, den 24. Dezember 2001