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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung
- Bremen -

Vom 19. Dezember 2003
(GBl. Nr. 51 vom 29.12.2003 S. 427)



Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S..2071), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3 - 2132-f-3), die zuletzt durch Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen - und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 2. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 581 - 2132-f-2) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden vor dem Wort "Zuschlag" die Wörter "Wegepauschale als" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "3,5" durch die Angabe "2,0" ersetzt.

b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Gasfeuerstätten" wird das Wort "Heizwert-" eingefügt.

bb) Die Angabe "15,0" wird durch die Angabe "14,6" ersetzt.

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. Abgaswege von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten oder ähnlichen Anlagen sowie von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten an Abgasanlagen mit Überdruck einschließlich CO-Messung16,3
Kann auf Grund baulicher Umstände bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten keine CO-Messung durchgeführt werden14,7
Zuschlag für Arbeiten über Durchgangshöhe10,0

d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

" 11. Abgaswege von Gasfeuerstätten oder ähnlichen Anlagen mit systemzertifizierten Abgasanlagen bis vier Meter Länge einschließlich CO-Messung17,2
Kann auf Grund baulicher

Umstände bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten keine CO-Messung durchgeführt werden

15,6
Zuschlag für Arbeiten über Durchgangshöhe10,0"

e) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden neue Nummern 12 bis 22.

f) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "im gleichen Raum" werden gestrichen.

bb) Die Angabe "1,5" wird durch die Angabe "2,0" ersetzt.

g) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "1,5" durch die Angabe "1,2" ersetzt.

h) In der neuen Nummer 16 werden die Wörter "nach § 9 (KÜO)" gestrichen und durch die Wörter "entsprechend § 4 Nr. 1" ersetzt.

i) In der neuen Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe "20,0" durch die Angabe "17,0" ersetzt.

j) Die neue Nummer 21 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Ölfeuerungsanlagen" werden die Wörter "bei oberirdischen Tankbehältern bis 10.000 Liter außerhalb von Wasserschutzgebieten" eingefügt.

bb) In Buchstabe bb wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "10 000" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "je" die Wörter "Berechnung der" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr und Überprüfungsordnung vom 2. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 585 - 2132-f-i) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird neu gefasst.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
  1. Abgasanlagen für Unterdruck von Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
  2. Abgasanlagen für Überdruck von raumluftabhängigen Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
  3. Hinterlüftungen von Abgasanlagen für Überdruck, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  4. Heizgaswege von raumluftabhängigen Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
  5. Heizgaswege von raumluftunabhängigen Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe mit Abgasanlagen für Unterdruck,
  6. die für den Betrieb von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen erforderliche Verbrennungsluftversorgung und die für die Funktion tun raumluftabhängigen Feuerstätten erforderlichen Lüftungsanlagen,
  7. Dunstabluftanlagen und deren Luftversorgung,
  8. Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
" (1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
  1. Abgasanlagen für Unterdrück von Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
  2. Heizgaswege von raumluftabhängigen Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe mit Abgasanlagen für Unterdruck, .
  3. die für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten erforderliche Verbrennungsluftversorgung und Lüftungsanlagen,
  4. Dunstabluftanlagen und deren Luftversorgung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Einmal in zwei Jahren sind auf ihre einwandfreie Brand und Betriebssicherheit zu überprüfen:
  1. Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe, die im Überdruck betrieben werden.
  2. Hinterlüftungen von Abgasanlagen nach -Nummer 1,
  3. Heizgaswege von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen nach Nummer 1,
  4. die für den Betrieb von Feuerstätten oder ähnlichen -Anlagen erforderliche Verbrennungsluftversorgung und die für die Funktion von raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Abgasanlagen für Überdruck erforderlichen Lüftungsanlagen.
"(2) Einmal in zwei Jahren sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
  1. Abgasanlagen von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, die im Überdruck betrieben werden,
  2. Hinterlüftungen von Abgasanlagen nach Nummer 1,
  3. Abgaswege von
  1. raumluftunabhängigen Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
  2. raumluftabhängigen Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe an Abgasanlagen mit Überdruck.
  1. die für den Betrieb von Feuerstätten nach Nummer 3 erforderliche Verbrennungsluftversorgung und Lüftungsanlagen."

3. Der Anhang (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.5 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

b) Nach Nummer 2.6 werden die Nummern 2.7 und 2.8 angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.