Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Bremen -
Vom 19. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 40 vom 10.12.2012 S. 513)
Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10, August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1343) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315 - 2132-f-6) wird verordnet:
Die Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 562 - 2132-f-7) wird wie folgt geändert.
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. | (1) "Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen." |
2. Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters | "Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" |
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. | " § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
4. In Anlage 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Rahmen der Feuerstättenschau" durch die Wörter "zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung" ersetzt.
5. Die Anlagen zu § 2 Absatz 1 und § 4
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Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Anschrift Bezirksschornsteinfegermeister [ ] für den Betreiber Gebäude-Nr. [ ] für den Grundstückseigentümer Wohnung-Nr. Kunden-Nr. Betreiber soweit nicht mit der Anschrift identisch
Anschrift Gebäudeeigentümer Nähere Bezeichnung [ ] Überprüfung [ ]Nachschau Bescheinigung über die Überprüfung einer Dunstabzugsanlage
gemäß der Bremischen Kehr- und ÜberprüfungsordnungDunstabluftanlage für Ventilator [ ] Herd [ ] Grill [ ] Friteuse [ ] Sonstiges [ ] Feuerstätten [ ] in der Haube [ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro 1. ...,... kW [ ] in der Leitung [ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas 2. ...,... kW [ ] im Geschoss [ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl 3. ...,... kW [ ] auf der Mündung kW kW kW kW 4. ...,... kW Nges
kWA. Dunsthaube / Lüftungsdecke Mangel Aerosolabscheider /Filter verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja Haube /Decke verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja Fettfangrinne verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja B. Leitungen Im Aufstellraum verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja Außerhalb des Aufstellraumes verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja Austrittsöffnung verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja C. Ventilator verschmutzt [ ] nein [ ] leicht [ ] stark [ ] ja beschädigt [ ] nein [ ] stark [ ] ja D. Sonstige Mängel [ ] Die Überprüfung hat keine Beanstandungen ergeben. [ ] Die unter Buchstabe D erkannten Mängel sind bis zum ............ abzustellen. [ ] Bis zur Beseitigung der Mängel darf die Anlage nicht betrieben werden Bemerkungen: Datum Unterschrift Bitte geben Sie mir Nachricht, wenn die Mängel beseitigt sind. Sollten die Mängel nicht abgestellt werden, so bin ich verpflichtet, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
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Gebührenverzeichnis Anlage 2
(zu § 4)
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte 1 Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr), Anmerkung:
Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Arbeiten nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können.
Anlage 3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. 2 Arbeitsgebühr je Kehrung 2.1 Röstanlage für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche 10,0 2.2 Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche 8,0 2.3 Fischräucherkammer für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche Anlage 3 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend. 2.4 Rauchwagen und Roste Anlage 3 Nummer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. 2.5 Abgasanlagen von Röstanlagen und Fischräuchereien Anlage 3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. 3 Arbeitsgebühr je Überprüfung 3.1 Überprüfung von Dunstabzugsanlagen je Haube einschließlich Ventilator für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß 20,0 3.1.1 Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß 5,0 3.1.2 Für den ersten angefangenen Meter Abluftleitung 3,5 3.1.3 Für jeden weiteren angefangenen Meter Abluftleitung 1,0 3.1.4 Für jede Prüföffnung über Durchgangshöhe 3,5 4 Arbeitsgebühr je Überprüfung einer Brennstoffversorgungsanlage 4.1 Je Brennstofflagerung in Räumen für feste Brennstoffe von mechanisch beschickten Feuerstätten 5,0 4.2 Brennstoffversorgungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit bei oberirdischen Tankbehältem bis 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten 4.2.1 Für die ersten drei angefangenen Meter Brennstoffversorgungsleitung 2,0 4.2.2 Je weitere angefangene 3 Meter Brennstoffversorgungsleitung 0,2 4.2.3 Je oberirdischen Raum für Tankbehälter 3,0 4.3 Brennstoffversorgungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter 3,0 4.3.1 Je weitere angefangene 3 Meter 1,5 5 Bauabnahmen 5.1 Grundwert je Abnahme oder Prüfung 9,2 5.2 Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit 6,2 5.3.1 Bauzustandsbesichtigung, Rohbau-, Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter 1,2 5.3.2 Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte 4,0 5.3.3 Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4 5.3.4 Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen Anmerkung:
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann10,0 5.3.5 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für Feuerstätten voraussetzt 0,8 5.3.6 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 5.3.4 eine Dichtheftsprüfung der Abgasanlage voraussetzt 0,8 5.4 Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens 10,0 6 Überprüfung nach Energieeinsparverordnung 6.1 Für jede Feuerstätte in einer Nutzungseinheit 5
werden aufgehoben.
(1) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.