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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Bremen -

Vom 19. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 40 vom 10.12.2012 S. 513)


Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10, August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1343) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315 - 2132-f-6) wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 562 - 2132-f-7) wird wie folgt geändert.

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. (1) "Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen."

2. Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters "Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger"

3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. " § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

4. In Anlage 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Rahmen der Feuerstättenschau" durch die Wörter "zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung" ersetzt.

5. Die Anlagen zu § 2 Absatz 1 und § 4

.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Anschrift Bezirksschornsteinfegermeister[ ] für den BetreiberGebäude-Nr.
[ ] für den GrundstückseigentümerWohnung-Nr.
Kunden-Nr.
Betreiber soweit nicht mit der Anschrift identisch


Anschrift GebäudeeigentümerNähere Bezeichnung
[ ] Überprüfung[ ]Nachschau 
Bescheinigung über die Überprüfung einer Dunstabzugsanlage
gemäß der Bremischen Kehr- und Überprüfungsordnung
Dunstabluftanlage fürVentilator
[ ] Herd[ ] Grill[ ] Friteuse[ ] Sonstiges[ ] Feuerstätten[ ] in der Haube
[ ] Elektro[ ] Elektro[ ] Elektro[ ] Elektro1. ...,... kW[ ] in der Leitung
[ ] Gas[ ] Gas[ ] Gas[ ] Gas2. ...,... kW[ ] im Geschoss
[ ] Kohle/Heizöl[ ] Kohle/Heizöl[ ] Kohle/Heizöl[ ] Kohle/Heizöl3. ...,... kW[ ] auf der Mündung
kWkWkWkW4. ...,... kWNges
kW
 
A. Dunsthaube / LüftungsdeckeMangel
Aerosolabscheider /Filterverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
Haube /Deckeverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
Fettfangrinneverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
B. Leitungen
Im Aufstellraumverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
 beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
Außerhalb des Aufstellraumesverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
Austrittsöffnungverschmutzt[ ] nein[ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
C. Ventilatorverschmutzt[ ] nein [ ] leicht[ ] stark[ ] ja
beschädigt[ ] nein [ ] stark[ ] ja
      
D. Sonstige Mängel
[ ] Die Überprüfung hat keine Beanstandungen ergeben.
[ ] Die unter Buchstabe D erkannten Mängel sind bis zum ............ abzustellen.
[ ] Bis zur Beseitigung der Mängel darf die Anlage nicht betrieben werden
Bemerkungen:
 
DatumUnterschriftBitte geben Sie mir Nachricht, wenn die Mängel beseitigt sind.

Sollten die Mängel nicht abgestellt werden, so bin ich verpflichtet, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

 

.

GebührenverzeichnisAnlage 2
(zu § 4)

 

Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr),

Anmerkung:

Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Arbeiten nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können.

Anlage 3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
2Arbeitsgebühr je Kehrung 
2.1Röstanlage für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche10,0
2.2Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche8,0
2.3Fischräucherkammer für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender FlächeAnlage 3 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
2.4Rauchwagen und RosteAnlage 3 Nummer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
2.5Abgasanlagen von Röstanlagen und FischräuchereienAnlage 3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
3Arbeitsgebühr je Überprüfung 
3.1Überprüfung von Dunstabzugsanlagen je Haube einschließlich Ventilator für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß20,0
3.1.1Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß5,0
3.1.2Für den ersten angefangenen Meter Abluftleitung3,5
3.1.3Für jeden weiteren angefangenen Meter Abluftleitung1,0
3.1.4Für jede Prüföffnung über Durchgangshöhe3,5
4Arbeitsgebühr je Überprüfung einer Brennstoffversorgungsanlage 
4.1Je Brennstofflagerung in Räumen für feste Brennstoffe von mechanisch beschickten Feuerstätten5,0
4.2Brennstoffversorgungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit bei oberirdischen Tankbehältem bis 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten 
4.2.1Für die ersten drei angefangenen Meter Brennstoffversorgungsleitung2,0
4.2.2Je weitere angefangene 3 Meter Brennstoffversorgungsleitung0,2
4.2.3Je oberirdischen Raum für Tankbehälter3,0
4.3Brennstoffversorgungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter3,0
4.3.1Je weitere angefangene 3 Meter1,5
5Bauabnahmen 
5.1Grundwert je Abnahme oder Prüfung9,2
5.2Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit6,2
5.3.1Bauzustandsbesichtigung, Rohbau-, Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter1,2
5.3.2Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte4,0
5.3.3Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,4
5.3.4Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen

Anmerkung:
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann

10,0
5.3.5Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für Feuerstätten voraussetzt0,8
5.3.6Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 5.3.4 eine Dichtheftsprüfung der Abgasanlage voraussetzt0,8
5.4Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens10,0
6Überprüfung nach Energieeinsparverordnung 
6.1Für jede Feuerstätte in einer Nutzungseinheit5

werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.