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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes
- Hamburg -

Vom 14. November 2017
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.11.2017 S. 348)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Punkt am Ende der Nummer 10 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

"11."Geoportal" ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht;

12."Netzdienste" sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion."

2. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Der Zugang zu diesem Netzwerk wird von der zuständigen Behörde ermöglicht."Der Zugang zu diesem elektronischen Netzwerk kann unter anderem durch ein Geoportal erfolgen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2

(2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Herstellung der Interoperabilität durch Rechtsverordnung zu regeln.

wird aufgehoben.

3.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und enthält folgende Fassung:

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(2) Alle Informationen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird."(2) Alle Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 9), erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird."

4. § 11 erhält folgende Fassung:

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§ 11 Zugang der Öffentlichkeit, Geldleistungen, Lizenzen

(1) Der Öffentlichkeit stehen Suchdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe a und Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b im Rahmen des dort beschriebenen Mindestumfangs zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist kostenlos.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Behörde, die einen Darstellungsdienst nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b anbietet, Geldleistungen verlangen, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodatensätze und die Wartung der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Für die Berechnung der Geldleistung gilt § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Daten, die über Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(4) Fordern Behörden für Darstellungsdienste, DownloadDienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten nach § 4 Nummer 7 Buchstaben b, c oder e Geldleistungen, so ist sicherzustellen, dass Dienste für die Abwicklung des Geschäfts in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Für die in Satz 1 genannten Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.

" § 11 Zugang der Öffentlichkeit, Lizenzen

(1) Der Öffentlichkeit sind Geodaten und Metadaten über Geodatendienste geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(2) Für die Geodatendienste nach § 4 Nummer 7 können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Geldleistungen," gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und Geldleistungen" gestrichen.

5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "und Geldleistungen von diesen zu fordern" gestrichen.

5.3.2 In Satz 2 werden die Wörter "und Geldleistungen" gestrichen.

5.3.3 Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

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Für die Berechnung der Geldleistung gilt § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes entsprechend. Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt werden, werden keine Geldleistungen erhoben."Gebühren werden nicht erhoben."

6. In § 14 Satz 2 werden die Textstellen ", § 9 Absatz 2" und "Artikel 7 Absatz 1," gestrichen.

7. Die Anlage erhält folgende Fassung:

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A. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG
  1. Koordinatenreferenzsysteme
  2. Geografische Gittersysteme
  3. Geografische Bezeichnungen
  4. Verwaltungseinheiten
  5. Adressen
  6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
  7. Verkehrsnetze
  8. Gewässernetz
  9. Schutzgebiete

B. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG

  1. Höhe
  2. Bodenbedeckung
  3. Orthofotografie
  4. Geologie

C. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG

  1. Statistische Einheiten
  2. Gebäude
  3. Boden
  4. Bodennutzung
  5. Gesundheit und Sicherheit
  6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
  7. Umweltüberwachung Produktions- und Industrieanlagen
  8. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
  9. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
  10. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
  11. Gebiete mit naturbedingten Risiken
  12. Atmosphärische Bedingungen
  13. Meteorologisch-geografische Kennwerte
  14. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
  15. Meeresregionen
  16. Biogeografische Regionen
  17. Lebensräume und Biotope
  18. Verteilung der Arten
  19. Energiequellen
  20. Mineralische Bodenschätze
"Anlage

A. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG

  1. Koordinatenreferenzsysteme
    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
  2. Geografische Gittersysteme
    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
  3. Geografische Bezeichnungen
    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
  4. Verwaltungseinheiten
    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
  5. Adressen
    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
  6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
  7. Verkehrsnetze
    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
  8. Gewässernetz
    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert am 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und in Form von Netzen.
  9. Schutzgebiete
    Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

B. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG

  1. Höhe
    Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
  2. Bodenbedeckung
    Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
  3. Orthofotografie
    Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
  4. Geologie
    Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

C. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG

  1. Statistische Einheiten
    Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
  2. Gebäude
    Geografischer Standort von Gebäuden.
  3. Boden
    Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
  4. Bodennutzung
    Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
  5. Gesundheit und Sicherheit
    Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
  6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
    Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
  7. Umweltüberwachung
    Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
  8. Produktions- und Industrieanlagen
    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
  9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
    Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
  10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
    Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
    Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
  12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
    Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
  13. Atmosphärische Bedingungen
    Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
  14. Meteorologischgeografische Kennwerte
    Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
  15. Ozeanografischgeografische Kennwerte
    Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
  16. Meeresregionen
    Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
  17. Biogeografische Regionen
    Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
  18. Lebensräume und Biotope
    Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
  19. Verteilung der Arten
    Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  20. Energiequellen
    Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
  21. Mineralische Bodenschätze
    Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze ."

ID 171949

ENDE