umwelt-online: GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie (2)
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5. Beurteilung im Einzelfall
Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngroßen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn
In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.
Im Falle hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche besteht die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu wichten. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde. Zur Feststellung eindeutig angenehmer Anlagengerüche ist die Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen - Methode der Polaritätenprofile - anzuwenden.
Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.
Dabei sind - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die unter anderem dazu führen kann, dass die Belästigte oder der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.
Datenaufnahmebogen für Geruchsbegehungen | Anhang A |
Name der Probandin, des Probanden: | Datum: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Messstelle Nr.: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Messbeginn: | Messende: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichnung der Geruchsqualitäten1
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1) "Geruchsqualität" - Ausweisung bestimmter Geruchsqualitäten in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einzelfalles.
2) "andere Anlagengerüche" - Bei ihrem Auftreten ist eine Verursacherermittlung erforderlich! 3) "sonstige Gerüche" sind unter "Bemerkungen" zu erläutern |
Bemerkungen: | z.B. Grillgerüchen, privates Lackieren, Asphaltieren einer Straße | ||||||
Wetterdaten: | Z.B. niederschlagsfrei, Nebel, Regen, Temperatur, Windrichtung usw. entsprechend Richtlinie VDI 3786, Blatt 9 (Okt. 1991) | ||||||
Windstärke | Wind aus Richtung: | ||||||
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Bewölkung | |||||||
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Niederschlag | |||||||
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Angaben zum Kollektiv der Probandinnen und Probanden für Olfaktometrie und Begehung | Anhang B |
Tabelle 1 Ergebnismatrix des Eignungstestes einer Probandin/eines Probanden (mindestens 10, maximal 20 Durchgänge)
Probandin oder Proband
Name / ID |
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Datum | Prüf- gas- konz. | Durch- gang Nr. | Null- proben | Verdünnungsstufen | ZITE | Yn [ppb] | log10 Yn | |||||||||||||||||||
1 | ||||||||||||||||||||||||||
2 | ||||||||||||||||||||||||||
3 | ||||||||||||||||||||||||||
4 | ||||||||||||||||||||||||||
5 | ||||||||||||||||||||||||||
6 | ||||||||||||||||||||||||||
7 | ||||||||||||||||||||||||||
8 | ||||||||||||||||||||||||||
9 | ||||||||||||||||||||||||||
10 | ||||||||||||||||||||||||||
... | ||||||||||||||||||||||||||
... | ||||||||||||||||||||||||||
20 | ||||||||||||||||||||||||||
NFB % | γITE
SITE |
Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Eignungstestes des Kollektivs Geruchsstoff n-Butanol Geruchsstoff: H2S J
Probandin Proband Name / ID | Geruchsstoff n-Butanol | Geruchsstoff H2S | |||||||||
Letzter Test (Datum) | Anzahl der Durchgänge Anzahl ITE | Mittlere Geruchsschwelle 10 γITE [ppb ] | SITE | NFB [%] | Letzter Test (Datum) | Anzahl der Durchgänge Anzahl ITE | Mittlere Geruchsschwelle 10 γITE [ppb ] | SITE | NFB [%] | ||
1 | |||||||||||
2 | |||||||||||
3 | |||||||||||
4 | |||||||||||
5 | |||||||||||
6 | |||||||||||
7 | |||||||||||
8 | |||||||||||
9 | |||||||||||
10 | |||||||||||
... |
Anforderungen an das olfaktometrische Messverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen | Anhang C |
Die Ermittlung von Geruchsemissionen hat entsprechend der europäischen Norm EN 13725 Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie" zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Nr. 5.3 TA Luft zu beachten
Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie Folgendes:
Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gewonnen werden. Die olfaktometrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen. Die Probenahmezeit beträgt in der Regel 30 Minuten.
Bei der Bildung von Probandinnen- und Probandengruppen sind nur solche Personen auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen. Diese Auswahl hat mit den Standardgeruchsstoffe n-Butanol und H2S zu erfolgen.
In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B sind die "Anforderungen des LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG" (ggf. Verweis auf jeweilige Landesregelung), in Verbindung mit der Richtlinie für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (Verweis auf jeweilige Landesregelung) einzuhalten.
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*) Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden. Die algebraische Addition der vorhandenen Belastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung stellt eine für die praktische Anwendung gebotene Vereinfachung dar, sie beruht auf dem Multiplikationstheorem der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Produkt pv * pz als Korrekturterm zu vernachlässigen ist, weil die Teilwahrscheinlichkeiten pv und pz deutlich unter 10 v.H. liegen. (Hierbei bedeuten: pv = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der vorhandenen Belastung; pz = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der zu erwartenden Zusatzbelastung
ENDE |