umwelt-online: GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie (2)

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5. Beurteilung im Einzelfall

Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngroßen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn

  1. auf einzelnen Beurteilungsflächen in besonderem Maße Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich oder anderen nicht nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu erfassenden Quellen auftreten
    oder
  2. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse

In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.

Im Falle hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche besteht die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu wichten. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde. Zur Feststellung eindeutig angenehmer Anlagengerüche ist die Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen - Methode der Polaritätenprofile - anzuwenden.

Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.

Dabei sind - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die unter anderem dazu führen kann, dass die Belästigte oder der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.

.

 Datenaufnahmebogen für GeruchsbegehungenAnhang A
Name der Probandin, des Probanden:Datum:
Messstelle Nr.:
Messbeginn:Messende:
1. Minute2. Minute
            
3. Minute4. Minute
            
5. Minute6. Minute
            
7. Minute8. Minute
            
9. Minute10. Minute
            
Kennzeichnung der Geruchsqualitäten1
0-kein Geruch
1-...........................
2-...........................
3-...........................
4-...........................
5-...........................
6-...........................
7-...........................
8-andere Anlagengerüche 2
9-sonstige Gerüche 3
 1) "Geruchsqualität" - Ausweisung bestimmter Geruchsqualitäten in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einzelfalles.

2) "andere Anlagengerüche" - Bei ihrem Auftreten ist eine Verursacherermittlung erforderlich!

3) "sonstige Gerüche" sind unter "Bemerkungen" zu erläutern

Bemerkungen:z.B. Grillgerüchen, privates Lackieren, Asphaltieren einer Straße
Wetterdaten:Z.B. niederschlagsfrei, Nebel, Regen, Temperatur, Windrichtung usw. entsprechend
Richtlinie VDI 3786, Blatt 9 (Okt. 1991)
WindstärkeWind aus Richtung:
windstillschwachmäßigstarkstürmisch
Bewölkung
windstillschwachmäßigstarkstürmisch
Niederschlag
keinNieselregenRegenSchneefallNebelsonstiges

.

 Angaben zum Kollektiv der Probandinnen und Probanden für Olfaktometrie und BegehungAnhang B

Tabelle 1 Ergebnismatrix des Eignungstestes einer Probandin/eines Probanden (mindestens 10, maximal 20 Durchgänge)

Probandin oder Proband

Name / ID

Geruchsstoff:  n-Butanol  [ ]
  H2S  [ ]
DatumPrüf-
gas-
konz.
Durch-
gang
Nr.
Null-
proben
VerdünnungsstufenZITEYn
[ppb]
log10
Yn
  1                  
  2                  
  3                  
  4                  
  5                  
  6                  
  7                  
  8                  
  9                  
  10                  
  ...                  
  ...                  
  20                  
 NFB % γITE

SITE

 

Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Eignungstestes des Kollektivs Geruchsstoff n-Butanol Geruchsstoff: H2S J

 Probandin Proband
Name / ID
Geruchsstoff n-ButanolGeruchsstoff H2S
Letzter Test (Datum)Anzahl der Durchgänge
Anzahl ITE
Mittlere Geruchsschwelle
10 γITE
[ppb ]
SITENFB
[%]
Letzter Test (Datum)Anzahl der Durchgänge
Anzahl ITE
Mittlere Geruchsschwelle
10 γITE
[ppb ]
SITENFB
[%]
1           
2           
3           
4           
5           
6           
7           
8           
9           
10           
...           

.

Anforderungen an das olfaktometrische Messverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen Anhang C

Die Ermittlung von Geruchsemissionen hat entsprechend der europäischen Norm EN 13725 Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie" zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Nr. 5.3 TA Luft zu beachten

Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie Folgendes:

Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gewonnen werden. Die olfaktometrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen. Die Probenahmezeit beträgt in der Regel 30 Minuten.

Bei der Bildung von Probandinnen- und Probandengruppen sind nur solche Personen auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen. Diese Auswahl hat mit den Standardgeruchsstoffe n-Butanol und H2S zu erfolgen.

In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B sind die "Anforderungen des LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG" (ggf. Verweis auf jeweilige Landesregelung), in Verbindung mit der Richtlinie für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (Verweis auf jeweilige Landesregelung) einzuhalten.

_________________

*) Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden. Die algebraische Addition der vorhandenen Belastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung stellt eine für die praktische Anwendung gebotene Vereinfachung dar, sie beruht auf dem Multiplikationstheorem der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Produkt pv * pz als Korrekturterm zu vernachlässigen ist, weil die Teilwahrscheinlichkeiten pv und pz deutlich unter 10 v.H. liegen. (Hierbei bedeuten: pv = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der vorhandenen Belastung; pz = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der zu erwartenden Zusatzbelastung

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