Regelwerk |
GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
- Niedersachsen -
Vom 23. Juli 2009
(Nds.MBl. Nr. 36 vom 09.09.2009 S. 794)
1. Die Gremien der Umweltministerkonferenz haben die als Anlage 1 abgedruckte Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) mit Auslegungshinweisen (Anlage 2) verabschiedet und festgestellt, dass die GIRL ein geeignetes Instrument zur Unterstützung des immissionsschutzrechtlichen Vollzugs ist.
Die GIRL ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs bei der Erteilung von Genehmigungen nach den § § 4 ff. BImSchG sowie bei der Überwachung nach § 52 BImSchG zugrunde zu legen. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die GIRL sinngemäß angewandt werden.
Die beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Geruchssituation sind auf sämtliche im Anhang der 4. BImSchV aufgeführte Anlagenarten anzuwenden. Die in der GIRL genannten Immissionswerte sind unter Berücksichtigung aller gefassten und diffusen Quellen grundsätzlich einzuhalten.
Die Überprüfung der Immissionssituation darf nicht schematisch erfolgen. Vielmehr sind - nachdem die Einhaltung des Standes der Technik sichergestellt und dokumentiert ist - die örtlich spezifischen Aspekte (z.B. Orografie, Nutzung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen in Bebauungsplänen, Bestandsschutz, historische Entwicklung unterschiedlicher Nutzungen, Rücksichtnahmegebot im Nachbarschaftsverhältnis, Geruchsintensität, Hedonik, vegetationstypische Gerüche, sonstige atypische Verhältnisse) in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Als Ergebnis einer intensiven Einzelfallprüfung kann unter Abwägung aller Randbedingungen ein abweichender Immissionswert festgesetzt werden, da die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach wissenschaftlichen Aussagen zwischen 10 und 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit beginnt.
Weitere Details sind der Nummer 5 GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen. Dieses Vorgehen erfolgt analog der Verfahrensweise in Nummer 4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).
Für den Bereich der Landwirtschaft sind zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereichs anzuwenden. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. In Dorfgebieten und im Außenbereich ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Hinweise zur Prüfung im Einzelfall gelten auch für die Anlagen der Landwirtschaft.
Zum Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, wenn ausschließlich die Interessen benachbarter Tierhaltungsanlagen betroffen sind, wird auf die Auslegungshinweise zu Nummer 1 GIRL verwiesen.
Bei nicht geruchsrelevanten Vorhaben/Änderungen kann im Einzelfall auf die Anwendung der GIRL verzichtet werden.
Bei der Anwendung der Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 in Anlage 1 Nr. 4.6 sind die folgenden Punkte zu beachten:
Für alle in der Tabelle 4 nicht aufgeführten Tierarten ist der Gewichtungsfaktor 1 heranzuziehen.
2. Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 09.09.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen i. d. F. der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 | Anlage 1 |
1. Allgemeines
In der Umwelt können Geruchsbelästigungen vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen sowie aus dem Kraftfahrzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation verursacht werden.
Die Vorgehensweise bei der Beurteilung dieser Belästigungen unterscheidet sich grundlegend von der anderer Immissionen. In der Regel können Immissionen durch Luftverunreinigungen als Massenkonzentration mithilfe physikalisch-chemischer Messverfahren objektiv nachgewiesen werden. Der Vergleich gemessener oder ggf. berechneter Immissionskonzentrationen mit Immissionswerten bereitet dann im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten. Hingegen entzieht sich die Erfassung und Beurteilung von Geruchsimmissionen weitgehend einem solchen Verfahren. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwendig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Dies erfordert, dass bei Erfassung, Bewertung und Beurteilung von Geruchsimmissionen eine Vielzahl von Kriterien in Betracht zu ziehen sind.
So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (vgl. Nummern 3.1 und 5). Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass mit der Geruchshäufigkeit eine sachgerechte und hinreichend genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnerinnen und Anwohnern möglich ist.
In der TA Luft wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche geregelt; sie enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Daher sind bis zum Erlass entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen zu beachten, um sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden.
Handelt es sich um eine Tierhaltungsanlage, so kann die Genehmigungsbehörde auf die Ermittlung der Kenngrößen nach Nummer 4 verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nummer 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht ie besonderen Umstände des Einzelfalles (z.B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) gründen.
Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden in dieser Richtlinie in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte vorhandene Belastung berücksichtigen. Die Geruchsqualität (Tierhaltungsanlagen; vgl. Nummer 4.6) und die Hedonik (Industrieanlagen; vgl. Nummer 5) können dabei ergänzend durch Gewichtungsfaktoren berücksichtigt werden.
Die Ermittlung der vorhandenen Belastung hat im Allgemeinen durch olfaktorische Feststellungen im Rahmen von Rasterbegehungen entsprechend Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen.
Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch Geruchsausbreitungsrechnung (vgl. auch Nummer 4.5). Sie ist auf der Basis der Richtlinie VDI 3788 Blatt 1 (2000), des Anhangs 3 der TA Luft und der speziellen Anpassungen für Geruch (Janicke L. und Janicke U. 2004) durchzuführen. Die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung ergeben die Gesamtbelastung, die mit dem Immissionswert zu vergleichen ist.
Die Richtlinie enthält auch Regelungen für die Fälle, in denen bereits die Kenngröße für die vorhandene Belastung auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert überschreitet (vgl. Nummern 3.3 und 5) oder Geruchsimmissionen durch andere als in Nummer 3.1 aufgeführte Quellen auf einer Beurteilungsfläche relevant sind (vgl. Nummer 5).
In den Fällen der Nummer 3.3 soll eine Genehmigung wegen der Überschreitung der Immissionswerte nicht versagt werden, wenn die zu erwartende Zusatzbelastung durch die zu beurteilende Anlage die in Nummer 3.3 genannten Kriterien der Irrelevanz erfüllt oder eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung anderer die Zumutbarkeit der Geruchsimmission beeinflussender Kriterien ergibt, dass die Geruchsbelästigung nicht als erheblich zu qualifizieren ist. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorschriften, in welchen Fällen von der Ermittlung der vorhandenen Belastung abgesehen werden kann.
2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen
Grundsätzlich ist vor einer Immissionsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft sind (vgl. Nummer 5 TA Luft) und die Ableitung der Restemissionen den Anforderungen der Nummer 5.5 TA Luft entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.05.1990, GewArch 1991/8 S. 312).
Als Abgase i. S. der Nummer 2.4 TA Luft gelten Luft und andere Trägergase mit geruchsintensiven Stoffen.
Die Schornsteinmindesthöhe ist in der Regel so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ (vgl. Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,06 überschreitet.1
In atypischen Fällen können sich unverhältnismäßige Schornsteinhöhen ergeben; in diesen Fällen ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen.
3. Beurteilungskriterien
3.1 Immissionswerte
Eine Geruchsimmission ist nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nummer 4.4.7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen o. A. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (vgl. Nummer 4).
Tabelle 1 : Immissionswerte IW für verschiedene Nutzungsgebiete
Wohn-/Mischgebiete | Gewerbe-/Industriegebiete | Dorfgebiete |
0,10 | 0,15 | 0,15 |
Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
Der Immissionswert der Spalte "Dorfgebiete" gilt nur für Geruchsimmissionen, verursacht durch Tierhaltungsanlagen i. V. m. der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb (siehe Nummer 4.6 dieser Richtlinie).
Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. dieses Gesetzes "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". In der Regel werden die Art der Immissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde (siehe Nummer 4.4.7 dieser Richtlinie) sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt.
Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nummer 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
3.2 Anwendung der Immissionswerte
Die Immissionswerte gelten nur i. V. m. den im Folgenden festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Kenngrößen für die Geruchsimmission. Über die Regelung in Nummer 4.4.1 hinausgehend berücksichtigt die Festlegung der Immissionswerte Unsicherheiten, die sich aus der olfaktometrischen Emissionsmessung sowie der Berechnung der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nummer 4.5 ergeben.
3.3 Erheblichkeit der Immissionsbeiträge
Die Genehmigung für eine Anlage soll auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nummer 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).2
4. Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission
4.1 Allgemeines
Grundsätzlich gibt es verschiedene Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission (Tabelle 2). In allen Fällen wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt.
Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn aufgrund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 v. H. des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unterschreitet, oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen.
Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten), können Fahnenbegehungen nach VDI 3940 Blatt 2 (2006) verwendet werden.
Tabelle 2 : Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission
Methode | Vorhandene Belastung (Nr. 4.4) | Zu erwartende Zusatzbelastung (Nr.4.5) |
Ausbreitungsrechnung Berechnung der Geruchsimmission | möglich, aber Ermittlung der Emissionsdaten mithilfe von olfaktometrischen Emissionsmessungen - DIN EN 13725 (2003) - oder auch Fahnenbegehungen - VDI 3940 Blatt 2 (2006) - erforderlich | vorrangig anzuwenden |
Rasterbegehung (VDI 3940 Blatt 1 (2006)) Olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmission | möglich | nicht möglich |
4.2 Ermittlung im Genehmigungsverfahren
Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nummer 4.5 zu ermitteln.
Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung nach Nummer 4.6 zu bilden.
In die Ermittlung des Geruchsstoffstroms sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen; bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird.
Im Genehmigungsverfahren muss bei der Darstellung der Ergebnisse von Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nummer 4.4.1) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung 1 der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls nicht als statistisch gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.
4.3 Ermittlung im Überwachungsverfahren
Ermittlungen im Überwachungsverfahren können erforderlich sein für die Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung. Eine nachträgliche Anordnung kommt in Betracht, wenn der Vergleich der Kenngröße für die vorhandene Belastung mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 ergibt, dass die Immissionswerte nicht eingehalten sind (auch in dieser Situation ist eine Einzelfallprüfung erforderlich), oder wenn sich in den Fällen der Nummer 5 herausstellt, dass erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.
Im Überwachungsverfahren können zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für nachträgliche Anordnungen vorliegen, bei der Durchführung von Rasterbegehungen innerhalb der Beurteilungsfläche (Nummer 4.4.3) zusätzliche Messpunkte (Nummer 4.4.6) oder eine höhere Messhäufigkeit (Nummer 4.4.7) gefordert werden. Darüber hinaus kommen zur Verursacheranalyse auch Fahnenbegehungen [VDI 3940 Blatt 2 (2006)] in Betracht (Nummer 4.1). Der Korrekturfaktor k wird in diesem Verfahren nicht berücksichtigt.
4.4 Kenngröße für die vorhandene Belastung
Die Ermittlung der vorhandenen Belastung hat durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen. Wird die vorhandene Belastung durch Rasterbegehung bestimmt, sind die Maßgaben unter Nummern 4.4.1 bis 4.4.7 zu beachten.
4.4.1 Allgemeines
Die Kenngröße für die vorhandene Belastung (IV) ergibt sich aus
IV = k ⋅nv / N |
(1) |
Hierbei bedeuten N den Erhebungsumfang (N = 52 oder 104) und n, die Summe der an den vier Eckpunkten der Beurteilungsfläche erhobenen Geruchsstunden (vgl. Nummer 4.4.7).
Der Korrekturfaktor k nach Tabelle 3 wird nur bei Rasterbegehungen verwendet. Er berücksichtigt die unterschiedliche Aussagesicherheit der mit einem Erhebungsumfang N = 52 oder 104 ermittelten vorhandenen Belastung. Der Korrekturfaktor k basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung.
Tabelle 3 : Auflistung der Korrekturfaktoren k
Erhebungsumfang N | Wohn-/Mischgebiete | Gewerbe-/Industriegebiete | Dorfgebiete |
52 | 1,7 | 1,6 | 1,6 |
104 | 1,5 | 1,3 | 1,3 |
Die Ermittlung der vorhandenen Belastung durch Rasterbegehung ist nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Messplan durchzuführen, in dem u. a. die Anlagenbeschreibung, das Beurteilungsgebiet, die Beurteilungsflächen, die einzelnen Messpunkte mit Dokumentation (Bild, Text), der Messzeitraum, die Messzeit innerhalb des Tages, der genaue zeitliche Begehungsplan mit Angabe der Prüferinnen/ Prüfer, die Namenliste der teilnehmenden Prüferinnen und Prüfer, die Erfassungsmethode zur Bestimmung des Geruchszeitanteils und ggf. die Gründe für die Freistellung von Messungen anzugeben sind.
Soweit die vorliegende Richtlinie keine abweichenden Festlegungen trifft, erfolgt die Durchführung der Messungen entsprechend VDI 3940 Blatt 1 (2006).
Der Antragsteller kann von der Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmission für die Beurteilungsflächen freigestellt werden, für die durch Abschätzungen z.B. mittels Windrichtungshäufigkeitsverteilung, durch orientierende Begehungen o. A. festgestellt wird, dass die Kenngröße für die vorhandene Belastung nicht mehr als 50 v. H. des Immissionswertes in Tabelle 1 beträgt.
In diesen Fällen ist in Gleichung (2) in Nummer 4.6 als IV die Hälfte des in Betracht kommenden Immissionswertes nach Tabelle 1 einzusetzen. Außerdem erübrigt sich die Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmission, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage das Irrelevanzkriterium nach Nummer 3.3 erfüllt.
Wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist, ist von einer vorhandenen Belastung IV = 0 auszugehen.
Zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen dürfen nur herangezogen werden, wenn sich die für die Immissionssituation im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
4.4.2 Beurteilungsgebiet
Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen (Nummer 4.4.3), die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nummer 2 dieser Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius sind 600 m zu wählen.
Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt.
4.4.3 Beurteilungsfläche
Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung in der Regel 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, sodass sie mit den Vorgaben nach Satz 1 auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Die in dieser Richtlinie festgelegten Immissionswerte (Nummer 3.1) bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt.
4.4.4 Messhöhe
Die Geruchsimmissionen sind in der Regel etwa in 1,5 bis 2,0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1,5 m seitlichem Abstand von Bauwerken oder anderen Hindernissen zu bestimmen.
4.4.5 Messzeitraum
Der Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er kann in der Regel ein halbes Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Die Repräsentativität ist entsprechend VDI 3940 Blatt 1 (2006) zu belegen.
Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tages zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die vorhandene Belastung maßgeblich sind. Die ermittelten Zahlen der Geruchsstunden sind in diesem Fall mit einem Faktor zu korrigieren, der das Verhältnis von Betriebszeit zu Gesamtzeit berücksichtigt.
4.4.6 Messpunkte
Die Messpunkte sind möglichst nahe an den Schnittpunkten des quadratischen Gitternetzes festzulegen, das dem Beurteilungsgebiet zugrunde liegt. Bei Abweichungen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse ist der nächst benachbarte Punkt auszuwählen. Bei Flächenquellen sind die Messpunkte außerhalb der Quellen festzulegen.
Grundsätzlich brauchen Messpunkte nur in den Bereichen der Umgebung der Anlage festgelegt zu werden, in denen die Geruchsimmission für die Entscheidung relevant ist. Dies sind insbesondere Gebiete, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messpunkte sind daher z.B. nicht erforderlich in Waldgebieten und auf zusammenhängenden landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen.
4.4.7 Messverfahren und Messhäufigkeit
Jeder Eckpunkt der Beurteilungsfläche ist im Messzeitraum je nach geforderter Aussagesicherheit (vgl. Nummer 4.4.1) 13 oder 26 mal durch Prüferinnen oder Prüfer zu begehen. Diese Begehungen sollten in zeitlich annähernd gleichen Abständen über den Messzeitraum verteilt sein. Bei einem Messzeitraum von einem halben Jahr ist jeder Eckpunkt 13 oder 26 mal, bei einem Messzeitraum von einem ganzen Jahr 26 mal zu begehen.
Aus den Ergebnissen, die an den vier Eckpunkten einer Beurteilungsfläche ermittelt wurden, ist durch Addition die Zahl der Geruchsstunden n" für die Beurteilungsfläche zu bestimmen. Die Begehung der Messpunkte ist in ihrer Reihenfolge so festzulegen, dass benachbarte Messpunkte an unterschiedlichen Tagen begangen werden. Dies stellt sicher, dass bei der räumlich gleitenden Auswertung für jede Beurteilungsfläche und Messperiode jeweils vier unterschiedliche Messtage in die Kenngrößenermittlung eingehen.
Die für jede einzelne Begehung einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer sind aus einem festen Pool auszuwählen. Über den gesamten Messzeitraum sind mindestens zehn Prüferinnen und Prüfer annähernd gleich verteilt einzusetzen. Die individuelle Geruchsempfindlichkeit der Prüferinnen und Prüfer ist vorab zu testen. Die Ergebnisse dieses Eignungstests sind entsprechend Anhang B darzustellen. Die Anforderungen des Anhangs C i. V. m. den Anforderungen der LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BImSchG (Verweis auf jeweilige Landesregelung) sind zu beachten.
Der Einsatz der einzelnen Prüferinnen und Prüfer ist nicht systematisch auf einzelne Wochentage und einzelne Messpunkte (Messtouren) zu beschränken.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen re3istriert werden dürfen, d. h. solche Geruchsimmissionen, cie mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen o. A. (vgl. Nummer 3.1).
Im Übrigen sollen nur Messstellen i. S. des § 26 BImSchG mit der Durchführung der olfaktorischen Erhebung der vorhandenen Belastung beauftragt werden, die für diesen Bereich bekannt gegeben sind.
Auf die differenzierte Erfassung von Geruchsintensitäten während des Messzeitintervalls ist zu verzichten. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und der Ausprägung der Geruchsbelästigung konnte nicht nachgewiesen werden. Bei der Anwendung der Immissionswerte nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie sind in jedem Fall alle anlagenbezogenen Geruchsimmissionen ab ihrer Erkennbarkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Grundsätze der Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) zu beachten.
Die vorhandene Geruchsimmission wird durch eine Aufenthaltszeit von zehn Minuten an jedem Messpunkt (Messzeitintervall) bei Beachtung der oben beschriebenen Vorgaben hinreichend genau erfasst. Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als "Geruchsstunde" zu zählen. Die Geruchswahrnehmungen sind gemäß dem Datenaufnahmebogen nach Anhang A dieser Richtlinie festzuhalten.
4.5 Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung
Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist entsprechend Nummer 1 mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke L. und Janicke U. 2004) zu ermitteln.
Die Festlegung der Seitenlänge der Beurteilungsflächen erfolgt gemäß Nummer 4.4.3. Bei der Festlegung der horizontalen Maschenweite des Rechengebietes sind die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 Nr. 7 zu beachten. Demnach ist es in der Regel erforderlich, die horizontale Maschenweite so zu bemessen, dass sie die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet.
Im Allgemeinen ist das Rechengebiet identisch mit dem Beurteilungsgebiet nach Nummer 4.4.2. Bei besonderen Geländebedingungen kann es jedoch erforderlich sein, das Rechengebiet größer als in Nummer 4.4.2 beschrieben zu wählen.
Bei der olfaktometrischen Ermittlung der Emissionen als Eingangsgröße für die Ausbreitungsrechnung müssen die Anforderungen der DIN EN 13725 (2003) i. V. m. Anhang C dieser Richtlinie und die Anforderungen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BImSchG (Verweis auf jeweilige Landesregelung) beachtet werden.
4.6 Auswertung
Im Beurteilungsgebiet ist für jede Beurteilungsfläche die Kenngröße IV für die vorhandene Belastung aus den Ergebnissen der Rasterbegehungen oder der Ausbreitungsrechnung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ ist entsprechend Nummer 4.5 zu verfahren.
Die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergibt sich aus der Addition 3 der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend
IG = IV + IZ | (2) |
Werden sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Ausbreitungsrechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechengang zu bestimmen.
Im Fall der Beurteilung von Geruchsimmissionen, verursacht durch Tierhaltungsanlagen, ist eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen und diese anschließend mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 zu vergleichen. Auf Nummer 5 wird verwiesen.
Für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb wird die Gesamtbelastung IG mit dem Faktor fgesamt multipliziert:
IGb = IG * fgesamt | (3) |
Der Faktor fgesamt ist nach der Formel
fgesamt = (1 / (H1+ H2+ ... + Hn)) * (H1* f1+ H2* f2+ ... + Hn* fn) | (4) |
zu berechnen. Dabei ist n = 1 bis 4
und
H1 = r1,
H2 = min(r2, r - H1),
H3 = min(r3, r - H1 - H2),
H4 = min(r4, r - H1 - H2- H3)
mit
r die Geruchshäufigkeit aus der Summe aller Emissionen (unbewertete Geruchshäufigkeit),
r1 die Geruchshäufigkeit für die Tierart Mastgeflügel,
r2 die Geruchshäufigkeit ohne Wichtung,
r3 die Geruchshäufigkeit für die Tierart Mastschweine, Sauen,
r4 die Geruchshäufigkeit für die Tierart Milchkühe mit Jungtieren
und
f1 der Gewichtungsfaktor für die Tierart Mastgeflügel,
f2 der Gewichtungsfaktor 1 (z.B. Tierarten ohne Gewichtungsfaktor),
f3 der Gewichtungsfaktor für die Tierart Mastschweine, Sauen,
f4 der Gewichtungsfaktor für die Tierart Milchkühe mit Jungtieren.
Die Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten sind der Tabelle 4 zu entnehmen. Für Tierarten, die nicht in Tabelle 4 enthalten sind, ist die tierartspezifische Geruchshäufigkeit in die Formel ohne Gewichtungsfaktor einzusetzen.
Tabelle 4 : Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten
Tierartspezifische Geruchsqualität | Gewichtungsfaktor f |
Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) | 1,5 |
Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) | 0,75 |
Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen) | 0,5 |
Für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb sind die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit drei Stellen nach dem Komma zu verwenden.
Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb mit dem Immissionswert (Tabelle 1) für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
5. Beurteilung im Einzelfall
Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn
In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nummer 3.1 Abs. 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.
Im Fall hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche besteht die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde. Zur Feststellung eindeutig angenehmer Anlagengerüche ist die Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen - Methode der Polaritätenprofile - anzuwenden.
Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.
Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass die oder der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.
Datenaufnahmebogen für Geruchsbegehungen | Anhang A |
|
1) "Geruchsqualität" - Ausweisung bestimmter Geruchsqualitäten in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einzelfalles.
2) "andere Anlagengerüche" - Bei ihrem Auftreten ist eine Verursacherermittlung erforderlich!
3) "sonstige Gerüche" sind unter "Bemerkungen" zu erläutern.
Bemerkungen: | z.B. "Grill-Gerüche", privates Lackieren, Asphaltieren einer Straße | ||||||
Wetterdaten: | z.B. niederschlagsfrei, Nebel, Regen, Temperatur, Windrichtung usw. entsprechend Richtlinie VDI 3786 Blatt 9 (Oktober 1991) | ||||||
Windstärke
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Bewölkung
| |||||||
Niederschlag
|
Angaben zur Eignung der Prüferinnen und Prüfer und zur Laboreignung für Olfaktometrie und Begehung | Anhang B |
Die Erstellung von Messberichten über die Durchführung von Emissionsmessungen hat nach dem bundeseinheitlichen Musterbericht (Download z.B. unter http://www.mu.sachsenanhalt.de/start/fachbereich03/fachinformationen/files/mustermessbericht emission.pdf) zu erfolgen.
In den Tabellen 1 bis 3 dieses Anhangs ist beispielhaft dargestellt, welche Angaben im Messbericht über die Durchführung von Emissionsmessungen mindestens erforderlich sind. Im Messbericht sollte die Darstellung der Eignung der Prüferinnen und Prüfer mit den Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S für alle an der olfaktometrischen Messung beteiligten Prüferinnen und Prüfer einzeln nach Tabelle 1 oder als Zusammenfassung nach Tabelle 2 erfolgen. Die Tabelle 1 enthält die Angaben, die im Rahmen der Qualitätssicherung für die Eignung der Prüferinnen und Prüfer mit den Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S aufgezeichnet werden müssen. Für jede Schwellenschätzung einer Prüferin/ eines Prüfers muss die vollständige Datenmatrix (Angabe der Verdünnungsstufen, Angabe der angebotenen Nullproben möglichst in der Reihenfolge der Probendarbietung, Angabe der Antwortmatrix der Prüferin/des Prüfers) erfasst werden.
Tabelle 3 enthält die im Messbericht erforderlichen Angaben zur Laboreignung, wobei die Angabe der Genauigkeit Aod nur für n-Butanol möglich ist.
Der bundeseinheitliche Musterbericht erfordert weiterhin Angaben zur Kalibrierung der Verdünnungseinrichtung einschließlich Vorverdünnung mit Referenzmaterial (Datum der letzten Kalibrierung, Referenzmaterial) und zu den verwendeten Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S (Konzentration, Hersteller, Herstellungsdatum, Stabilitätsgarantie).
Bei der Ergebnisdarstellung von olfaktometrischen Messungen im Messbericht ist für jede Probe und für die während der Messungen durchgeführten Tests der Prüferinnen und Prüfer mit Standardgeruchsstoff n-Butanol die Angabe der vollständigen Datenmatrix erforderlich. Dies beinhaltet die Angabe der Verdünnungsstufen, die Angabe der angebotenen Nullproben möglichst in der Reihenfolge der Probendarbietung und die Angabe der Antwortmatrix jeder Prüferin/jedes Prüfers.
Im Messbericht über Begehungen sind nur Angaben zur Eignung der Prüferinnen und Prüfer mit den Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S für alle an der Begehung beteiligten Prüferinnen und Prüfer erforderlich. Die notwendigen Angaben können analog zu den Emissionsmessungen einzeln nach Tabelle 1 oder als Zusammenfassung nach Tabelle 2 erfolgen.
Tabelle 1 : Ergebnismatrix des Eignungstests einer Prüferin oder eines Prüfers (mindestens 10, maximal 20 Schwellenschätzungen)
Prüferin/Prüfer Name/ID | Geburtsdatum: Geschlecht: | Geruchsstoff: | n-Butanol [ ]
H2S [ ] | |||||||||||||||||
Nr. | Datum | Durchgang 1/Zeit | Prüfgas μmol/ mol | Anzahl Nullproben | Fehler Nullproben | Verdünnungsstufen | ZITE | yi nmol/ mol | log10 yi | |||||||||||
1 | 15.4.2007 | 10:08 | 59,8 | 2 | - | 8192 | 4096 | N 2 | 2048 | 1024 3 | N | 512 | 1448 | 41,3 | 1,6159 | |||||
2 | ||||||||||||||||||||
3 | ||||||||||||||||||||
4 | ||||||||||||||||||||
5 | ||||||||||||||||||||
6 | ||||||||||||||||||||
7 | ||||||||||||||||||||
8 | ||||||||||||||||||||
9 | ||||||||||||||||||||
10 | ||||||||||||||||||||
... | ||||||||||||||||||||
20 | ||||||||||||||||||||
_ yITE | ||||||||||||||||||||
SITE | ||||||||||||||||||||
NFB % | _ 10 yITE nmol/mol | 10SITE | ||||||||||||||||||
Auswahlkriterium | NFB ≤20 % | s_ 20 ≤10 yITE ≤ 80 4 | 10SITE ≤2,3 |
1) Durchgang - fortlaufende Nummerierung der Schwellenschätzungen, die an einem Tag durchgeführt wurden.
2) Nullprobe.
3) Ein graues Feld bedeutet im Beispiel, dass Geruch festgestellt wurden
4) Gilt nur für n-Butanol.
Tabelle 2 : Zusammenfassung der Ergebnisse der Eignungstests der Prüferinnen und Prüfer
Geruchsstoff: n-Butanol [ ] H2S [ ] | |||||||||
Prüferin/Prüfer | berücksichtigte Schwellenschätzungen (S.) | ||||||||
Name | ID | Geburtsdatum | Geschlecht | Datum erste S. | Datum letzte S. | Anzahl der S. |
_ | 10SITE | NFB % |
Tabelle 3 : Laboreignung (sensorische Gesamtqualität) - mindestens zehn Prüfergebnisse aus den letzten zwölf Monaten -
Geruchsstoff: n-Butanol [ ] H2S [ ] | |||||||
Nr. | Datum/Zeit | Nennung der beteiligten Prüferinnen/Prüfer | Prüfgas μmol/mol | NFB % |
_ | yi nmol/mol | log10 yi |
1 | |||||||
2 | |||||||
... | |||||||
10 | |||||||
_ yW | |||||||
Sr | |||||||
Auswahlkriterium | r ≤ 0,477 | r | |||||
Aod ≤ 0,217 1 | Aod | ||||||
NFB ≤ 20% |
1 Gilt nur für n-Butanol.
Anforderungen an das olfaktometrische Messverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen | Anhang C |
Die Ermittlung von Geruchsemissionen hat entsprechend der europäischen Norm DIN EN 13725 "Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie" (2003) zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Nummer 5.3 TA Luft zu beachten.
Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie Folgendes:
Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gezogen werden. Die olfaktometrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen. Die Probenahmezeit beträgt in der Regel 30 Minuten.
Die Auswahl der Prüferinnen und Prüfer hat mit den Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S zu erfolgen. Es sind nur solche Prüferinnen und Prüfer auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen.
Diese Auswahl der Prüferinnen und Prüfer erfolgt für n-Butanol nach DIN EN 13725 (2003) und soll für Schwefelwasserstoff analog erfolgen. Dabei sind für jeden Standardgeruchsstoff die Ergebnisse von mindestens 10 und höchstens 20 Schwellenschätzungen heranzuziehen. Die Daten einer jeden Prüferin/eines jeden Prüfers müssen an mindestens drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen gesammelt werden. Die Ergebnisse der Eignungstests der Prüferinnen und Prüfer müssen fortlaufend dokumentiert und aufbewahrt werden.
Nach jeweils sechs Monaten sind mit jeder Prüferin/jedem Prüfer mindestens einmal je drei Schwellenschätzungen mit den beiden Prüfgasen n-Butanol und Schwefelwasserstoff zu bestimmen, sofern nicht im Laufe der Messtätigkeit der Prüferin/des Prüfers bereits entsprechende Messungen durchgeführt wurden. Alle Ergebnisse dieser Referenzmessungen werden erfasst und in die Auswertung der Eignung der Prüferinnen und Prüfer und Laboreignung mit einbezogen. Eine Verwendung von ausgewählten Referenzmessungen ist nicht gestattet.
Die Auswertung für die Eignung der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch Berechnung der Auswahlparameter nach DIN EN 13725 (2003) aus den letzten 10 bis 20 Schwellenschätzungen und anschließendem Vergleich der Ergebnisse mit den Auswahlkriterien:
Für Schwefelwasserstoff ist kein Bezugswert (EROM) festgelegt; üblicherweise liegt die Geruchsschwelle für Schwefelwasserstoff im Bereich um 1 µg/m3.
Prüferinnen und Prüfer, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind solange von allen Messungen auszuschließen, bis die Bedingungen wieder erfüllt werden.
Der Nachweis der Laboreignung (sensorische Gesamtqualität des Labors) erfolgt mindestens jährlich. Dazu werden mindestens zehn Prüfergebnisse des Labors aus den letzten zwölf Monaten ausgewertet und mit den Auswahlkriterien verglichen (für Schwefelwasserstoff erfolgt die Auswertung aus den letzten zehn Prüfergebnissen des Labors):
In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B sind die "Anforderungen des Länderausschusses (heute: Bund/Länderarbeitsgemeinschaft) für Immissionsschutz (LAI) an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26, 28 BImSchG (ggf. Verweis auf jeweilige Landesregelung) i. V. m. der Richtlinie für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (Verweis auf jeweilige Landesregelung) einzuhalten.
Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL (i. d. F. der LAI vom 29.02.2008) | Anlage 2 |
Die GIRL und die dazugehörigen Auslegungshinweise berücksichtigen den derzeit besten Erkenntnisstand. Dies spiegelt sich auch im Umweltgutachten 2004 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) wider, in dem der SRU den zuständigen Behörden empfiehlt, "der Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI die wesentlichen Anhaltspunkte für die Genehmigungsverfahren zu entnehmen" (SRU 2004 Tz. 587).
Die GIRL ist eine Fortentwicklung des nicht mehr gültigen Gem. RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 "Durchführung der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (SMBl. NW. S. 7130). In der ersten ergänzten Fassung der GIRL vom 21.09.2004 wurde zusätzlich die Berücksichtigung der Hedonik ausführlicher beschrieben. Anlass waren die Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt "Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität aufdie Ausprägung der Geruchsbelästigung" ["Hedonik-Projekt" (2003)]. Hieraus ergaben sich erweiterte Kenntnisse für die Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Geruchsimmissionen. In der Fassung der GIRL vom 21.09.2004 wurden alle umsetzbaren Anregungen aus diesem Forschungsprojekt berücksichtigt.
Die vorliegende zweite ergänzte Fassung der GIRL berücksichtigt das unterschiedliche Belästigungspotential tierartspezifischer Geruchsimmissionen, die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche und die Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich. Die Änderungen beruhen auf den Ergebnissen des Forschungsprojektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006).
Zu Nummer 1 GIRL:
Bewertung von Gerüchen
Die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, wird von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst. Es sind dies u. a. die Geruchsqualität (es riecht nach ...), Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten, die Nutzung des Gebietes, die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche. Nach der Methode der GIRL werden zur Beurteilung Immissionswerte (siehe Nummer 3.1 GIRL) in Form von Geruchshäufigkeiten festgelegt. Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nummer 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
Ableitung der Immissionswerte
Die Immissionswerte wurden auf der Basis der Geruchshäufigkeit festgelegt. Eine der Grundlagen dieser Festlegung waren Felduntersuchungen des "Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf` zur Geruchsbelästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten ["MIU-Studie" (1992)]. Diese Untersuchungen zeigten u. a. auch, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntnisgewinn für die Geruchsbeurteilung bringt. Für die regelmäßige quantitative Einbeziehung der Hedonik lagen damals noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vor. Letzteres war auch Ergebnis einer vom Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr am 2.10.1997 durchgeführten Anhörung zur GIRL mit Sachverständigen und Gutachtern. In der "MIU-Studie" (1992) wird zur Berücksichtigung der Hedonik ausgeführt:
Der Expositions-Wirkungszusammenhang zwischen der Belastung mit Industriegerüchen, objektiviert durch die Geruchshäufigkeit nach dem Geruchsstunden-Konzept, und dem Grad der Geruchsbelästigung der Anwohnerinnen und Anwohner wurde in dem "Hedonik- Projekt" (2003) an industriellen Anlagen bestätigt.
Darüber hinaus erwies sich die hedonische Qualität von Immissionen Geruchsstoff emittierender Anlagen als stark wirkungsrelevant. Es ergab sich ein deutlicher Unterschied in der Belästigungswirkung zwischen "angenehmen" Anlagengerüchen einerseits sowie den "unangenehmen" und "neutralen" Anlagengerüchen andererseits. Eine weitergehende Unterscheidung ließ sich nicht begründen. Anders als die hedonische Geruchsqualität hat sich die ergänzende Berücksichtigung der Intensität von Geruchsimmissionen, wie auch schon in der "MIU-Studie" (1992), als nicht oder als nur marginal wirkungsrelevant erwiesen.
Zur Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Gerüchen wird im Bericht zum "Hedonik-Projekt" (2003) beispielhaft die Verwendung von Zu- bzw. Abschlägen angeführt. Zur Ableitung des Ausmaßes des Abschlages für als "angenehm" klassifizierte und verifizierte Geruchsquellen wird die Verwendung der ermittelten Expositions-Wirkungskurven empfohlen.
In dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" wurde der den Immissionswerten der GIRL zugrunde liegende Expositions-Wirkungszusammenhang erneut bestätigt, diesmal speziell für Tierhaltungsanlagen. Ein Vergleich der Ergebnisse des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" mit denen des "Hedonik-Projektes" macht deutlich, dass eine Differenzierung der Belästigungswirkung anhand der Hedonik bei den Tierhaltungsgerüchen nicht möglich ist, da alle untersuchten tierartspezifischen Geruchsqualitäten als unangenehm beurteilt wurden. Allerdings ist es im Gegensatz zu den Industriegerüchen möglich, die Belästigungswirkung anhand der (tierartspezifischen) Geruchsqualitäten zu unterscheiden. Es zeigte sich, dass die Geruchsqualitäten "Rind" und "Schwein" geringer belästigend sind als "Industriegerüche", während "Geflügel"-Gerüche deutlich stärker belästigend wirken als "Industriegerüche".
Die Immissionswerte der GIRL basieren auf der Feststellung von erkennbarem Geruch nach dem Geruchsstundenkonzept. In der "MIU-Studie" (1992) wurde kein Vorteil einer Echtzeitbetrachtung gegenüber dem Geruchsstundenkonzept bei Begehungen gesehen. Auch im "Hedonik-Projekt" (2003) und dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) wurde das Geruchsstundenkonzept zugrunde gelegt und hat sich wiederholt als geeignet bestätigt (siehe auch Auslegungshinweis zu Nummer 4.4.7 GIRL "Geruchsstunde").
Erkennbarkeit von Gerüchen
Bei der Geruchsfeststellung durch Begehungen und bei der Prognose von Geruchsbelastungen durch Ausbreitungsmodelle dürfen nur Geruchsimmissionen registriert werden, die erkennbar sind, d. h., die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen o. A. Mit dieser Definition wird der Begriff "deutliche Wahrnehmung" (vgl. Nummer 4.4.7 GIRL) konkretisiert.
Die GIRL als System
In mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt NRW; Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) konnte die Schlüssigkeit des Systems GIRL bestätigt werden. In diesen Fällen wurden Ergebnisse aus Rasterbegehungen nach GIRL mit denen der Ausbreitungsrechnung nach GIRL verglichen. Die gewonnenen Ergebnisse zeigen,
Auch in den umfangreichen Untersuchungen des "Hedonik-Projektes" (2003) hat sich das System der GIRL erneut bestätigt.
Im Wesentlichen wurde festgestellt,
Darüber hinaus konnten weitere neue Erkenntnisse aus dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) gewonnen werden. Hierbei ist wesentlich, dass sich die Projektergebnisse auf das unterschiedliche Belästigungspotenzial der tierartspezifischen Geruchsimmissionen beschränken. Für die Ermittlung des Zusammenhangs zwischen Geruchsbelastung und -belästigung ist z.B. die Ermittlung der Emission bzw. des Emissionspotenzials unterschiedlicher Haltungsformen nicht erforderlich. (Ein möglicherweise unterschiedliches Geruchsemissionspotenzial wird nach wie vor im Rahmen der Ermittlung der Emissionsdaten berücksichtigt, soweit hierfür quantifizierbare Ergebnisse vorliegen.)
Die neuen Erkenntnisse aus dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) sind im Wesentlichen:
Veranlassung zur Erstellung von Gutachten
Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Jedes Gutachten erfordert die Überzeugung der zuständigen Behörde, dass das Gutachten notwendig ist. Dies liegt in der Verantwortung der Behörde. Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln - dazu gehören auch die Richtlinien VDI 3471 (1986) und 3472 (1986) oder die Abstandsregelung nach Nummer 5.4.7.1 TA Luft (2002) im landwirtschaftlichen Bereich sowie Methoden des Konfliktmanagements - zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, so ist nicht zwingend die Ermittlung der Kenngrößen nach Nummer 4 GIRL erforderlich. Wenn die Behörde aber in Problemfällen zu der Ansicht kommt, dass ein Gutachten auf Grundlage der GIRL notwendig ist, um Zweifelsfragen zu klären, so ist es auch im landwirtschaftlichen Bereich unter Beachtung der Randbedingungen der GIRL zu erstellen. Wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort die Aussage zu treffen ist, dass bei Einhaltung der in den o. g. Richtlinien aufgeführten Abstände auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist, dann sind keine weiteren Ermittlungen auf der Grundlage der GIRL notwendig; wenn aber Zweifel daran bestehen, dann sind diese Ermittlungen erforderlich.
Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich
Abstandsregelungen
Das Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich besteht im Allgemeinen darin, zunächst eine Abstandsprüfung vorzunehmen. Dabei ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Nummer 5.4.7.1 TA Luft bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf die Richtlinien VDI 3471 (1986) und 3472 (1986) zurückzugreifen. Die Entwürfe der Richtlinien VDI 3473 und 3474 können zur Beurteilung nicht herangezogen werden; da sie nicht zum Weißdruck verabschiedet wurden, können sie nicht als "Bekanntmachung einer Sachverständigenstelle" angesehen werden.
Bei der Anwendung der Nummer 5.4.7.1 TA Luft und der Richtlinien VDI 3471 und 3472 sind unbedingt die darin angegebenen Randbedingungen zu beachten. Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den genannten VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zugrunde gelegten Bestandszahlen bzw. Großvieheinheiten (GV) hinaus extrapoliert werden.
Darüber hinaus schränken auch die folgenden Punkte die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen ein bzw. schließen sie aus:
Die Mindestabstände der TA Luft (Nummer 5.4.7.1) bzw. die nicht halbierten Abstände der Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) sind in der Regel gegenüber Wohngebieten einzuhalten. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen allein aufgrund der Einhaltung dieser Abstände ist allerdings dann nicht gewährleistet, wenn im Beurteilungsgebiet nach Nummer 4.4.2 GIRL
Im Genehmigungsverfahren ist daher zu prüfen, ob im Beurteilungsgebiet nach Nummer 4.4.2 GIRL die maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich weiterer Tierhaltungsanlagen sowie anderer Geruchsquellen liegen.
Bei Nichteinhaltung der Abstände ist in der Regel eine Ermittlung der Kenngrößen und Beurteilung nach den Nummern 4 ff. GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in denen - wegen der Windrichtungsverteilung - eine Genehmigung möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden.
In Dorfgebieten ist ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zulässig als in Wohngebieten. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort auch eine Vorbelastung durch weitere Tierhaltungsanlagen vorhanden ist. Die Einhaltung der (halbierten) Mindestabstände nach den Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) allein kann dann nicht als Begründung für die Genehmigungsfähigkeit einer Tierhaltungsanlage genutzt werden.
Immissionswerte
Die in Tabelle 1 genannten Immissionswerte gelten im landwirtschaftlichen Bereich in erster Linie für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Bei der Anwendung bei nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen können die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktfällen herangezogen werden. Auch die Festlegung von Zwischenwerten ist denkbar. Für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, sollte der festgelegte Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete nicht überschreiten.
Ortsüblichkeit
Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche ist zu beachten, dass die Herausbildung des ländlichen Raumes das Ergebnis historischer Entwicklungen unter verschiedenen naturräumlichen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen ist. Historisch gewachsene Dorfgebiete sind durch die Parallelität der Funktionen Landwirtschaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen charakterisiert. Die z. T. seit Generationen existierenden landwirtschaftlichen Hofstellen prägen den Dorfcharakter. Die Nutztierhaltung im Ortsbereich erfolgt meist in Familienbetrieben im Voll- oder Nebenerwerb in Anlagen, die deutlich unterhalb der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG bleiben. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in dieser unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im Dorf als ortsüblich angesehen werden. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie viele Quellen innerhalb des Dorfes zu den Geruchsimmissionen beitragen.
Aufgrund der historischen Entwicklung kann die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen. So mussten in der DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb vieler Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden. Sie wurden durch große Einheiten ersetzt, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet wurden und dort seit Jahrzehnten betrieben werden. Dies führte dazu, dass im Innenbereich der betroffenen Dörfer nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden sind, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt wird. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen kann deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen kann sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden.
Offenställe
Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z.B. Anströmgeschwindigkeit und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, muss die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden.
Güllegerüche
Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahmen; vgl. Nummer 3.1 GIRL) ist entsprechend den Ergebnissen des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich. Im Einzelfall kann es nach Nummer 5 GIRL erforderlich sein, Güllegerüche mit in die Betrachtung der Geruchsinnnissionssituation einzubeziehen; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.
Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen
Es hat sich in der Praxis eingebürgert, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Dies hat auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden, die von einer "Schicksalsgemeinschaft" der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe spricht (Nds. OVG, Urteil vom 25.07.2002, 1 LB 980/01). Aus Wirkungsgesichtspunkten erscheint dies zumindest dann sinnvoll, wenn die Betriebe auch die gleiche(n) Tierart(en) halten. Es ist messtechnisch äußerst aufwendig, immissionsseitig z.B. zwischen den Gerüchen des eigenen Schweinestalls und denen des Schweinestalls des Nachbarn zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass es wirkungsseitig nicht nachvollziehbar ist, dass z.B. die Geruchsimmissionen des eigenen Schweinestalls nicht belästigend wirken (bzw. bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) und die der benachbarten Schweinehaltung belästigend wirken sollen.
Handelt es sich um unterschiedliche Tierarten, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden lassen, sollten auch die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liegt, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre (siehe auch Auslegungshinweise zu Nummer 5 GIRL).
Gleiches gilt für Nachbarn, die keine Tiere mehr halten, aber nach wie vor im Außenbereich wohnen. In einem Beschluss des OVG NRW vom 18.03.2002 (7 B 315/02) wird in einem solchen Fall eine Geruchshäufigkeit von 50 v. H. genannt, mit der eine Unzumutbarkeit für "landwirtschaftlich bezogenes Wohnen" noch nicht ohne weiteres zu begründen sei. "Auch für eine Gesundheitsgefährdung sei nichts dargetan", führt das OVG aus. Dieser Wert spiegelt die Besonderheiten des Einzelfalles wider. Er sollte jedoch nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden.
Bauleitplanung
Auch in der Bauleitplanung wird die GIRL zur Beurteilung herangezogen, wobei die zukünftige Geruchsimmissionsbelastung in der geplanten Wohnbebauung durch Ausbreitungsrechnung prognostiziert wird. Dabei werden ggf. auch die (konkreten) Planungen der Tierhaltungsanlagen im Umfeld der geplanten Bebauung berücksichtigt. Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwohner als auch die der betroffenen Landwirte berücksichtigt werden.
Werden für die Nachbarschaft von Tierhaltungsanlagen z.B. höhere Immissionswerte festgelegt, so sind diese zwangsläufig auch in Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Hieraus resultieren geringere Abstände zwischen Tierhaltungsanlagen und Wohnbebauung. Es ist nicht zulässig, dass je nach Art des Verwaltungsverfahrens andere Bewertungskriterien herangezogen werden, da es letztendlich in allen Verfahren um die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung geht.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Anwendung der GIRL zur Konkretisierung der Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Kann-Bestimmung. Bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung nach GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoc z ebenso zu berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i. S. des § 4 BImSchG ausgehen.
Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Zur Bestimmung des Mindestmaßes ist eine Abwägung aller berührten Interessen vorzunehmen. Unverhältnismäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden. Eine Betriebsuntersagung kommt nur nach § 25 Abs. 2 BImSchG in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen bei Geruchsimmissionen jedoch in der Regel nicht vor. Anordnungen im Einzelfall können nach § 24 BImSchG getroffen werden.
Landesrechtliche Regelungen zur Vorsorge können über § 22 BImSchG hinausgehende Anforderungen enthalten.
(Bzgl. genehmigungsbedürftiger Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nummer 4.2 GIRL)
Geeignete Ausbreitungsmodelle
Die Konzeption zur Ermittlung der Immissionsbelastung beruht auf bestehenden VDI-Richtlinien. Das Gesamtprogrammsystem zur Immissionsprognose ist in Janicke L. und Janicke U. (2003, 2004) beschrieben. Die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 und die spezielle Anpassung an die Geruchsausbreitung wurden im Referenzmodell AUSTAL2000 umgesetzt.
Werden andere Modelle eingesetzt, ist der Nachweis der Vergleichbarkeit der Modelle gegenüber der zuständigen Fachbehörde zu führen.
Zu Nummer 2 GIRL:
Schornsteinhöhenberechnung
Für die Schornsteinhöhenberechnung ist die Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung (in der Regel 250 m x 250 m - Fläche) in der Regel mit dem Wert 0,06 (Angabe als relative Häufigkeit, vgl. hierzu Nummer 3.1 Abs. 1 GIRL) zugrunde zu legen, zur Sicherstellung des Vorsorgegrundsatzes auch dann, wenn dort niemand "wohnt". Die Beurteilungsfläche, in der sich die Emissionsquelle befindet, kann in der Regel unberücksichtigt bleiben.
Die Angabe eines S-Wertes für die Schornsteinhöhenberechnung wurde während der Erarbeitung der GIRL diskutiert, aber von den Ausbreitungsfachleuten für nicht sinnvoll gehalten, da bei diesem Verfahren die unterschiedlichen Emissionsbedingungen einzelner Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt werden können und sich dann teilweise unrealistische Schornsteinhöhen ergeben.
Schornsteinhöhenberechnung in der Landwirtschaft
Die Regelung der Schornsteinhöhenberechnung in der GIRL gilt nur für eine zusammenfassende, zentrale Ableitung, die ggf. gemäß Nummer 5.5.2 Abs. 2 TA Luft zu fordern ist [vgl. auch Auslegungshinweis zu Nummer 3.1 GIRL (Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten)].
Bei den in der Landwirtschaft üblichen Schornsteinhöhen ist bei der Schornsteinhöhenberechnung zu prüfen, inwieweit eine eventuelle Abluftfahnenüberhöhung bei der Berechnung anzusetzen ist. Hinweise können der Richtlinie VDI 3783 Blatt 13 E (2007) entnommen werden.
Zuordnung der Immissionswerte
Bei der Zuordnung von Immissionswerten ist eine Abstufung entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO)nicht sachgerecht. Deren detaillierte Abstufungen spiegeln nicht die Belästigungswirkung der Geruchsimmissionen wider. Bei einer Geruchsbeurteilung entsprechend der GIRL ist jeweils die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen.
In speziellen Fällen sind auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. Beispiele:
Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten
Die GIRL wird in der Praxis auch als Beurteilungsgrundlage in Bauleitplanverfahren herangezogen. Dabei stellt die Frage der Kontingentierung der Immissionsanteile für einzelne Anlagen häufig ein Problem dar. Es lassen sich hierfür verschiedene Ansätze denken (50 v. H. des Immissionswertes, Schornsteinhöhenberechnung (0,06), Irrelevanzkriterium (0,02), Vorbelastungsbestimmung und Aufteilen des "Restes"). Bei konkret geplanten Vorhaben müssen die von diesen Vorhaben ausgehenden Immissionsanteile bei der Beurteilung anderer Anlagen berücksichtigt werden.
In Genehmigungsverfahren sollte eine einzelne Anlage in der Regel den zulässigen Immissionswert nicht ausschöpfen.
Unabhängig von einer bestehenden oder konkret zu erwartenden Immissionswertüberschreitung ist bei genehmigungsbedürftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und ggf. auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung des Standes der Technik zu fordern. Wegen der Erhaltung von Freiräumen kann man zur Beachtung des Vorsorgegrundsatzes in den Anforderungen u. U. noch über den Stand der Technik hinausgehen (ggf. Hinweis auf die jeweilige Landesregelung).
GIRL-Konformität von Gutachten
Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, dass das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, sollte eine Nachbesserung gefordert werden. So verlangt die GIRL z.B. zwingend, dass bei einer zu erwartenden Zusatzbelastung von IZ > 0,02 eine Aussage zur vorhandenen Belastung gemacht wird.
Irrelevanzkriterium
Das Irrelevanzkriterium bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall ausgeschlossen, dass bei mehreren Erweiterungen einer Anlage sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu verstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der bekanntermaßen eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann.
Auch im Fall einer wesentlichen Änderung bedeutet Irrelevanz, dass der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschließlich der Änderung) unter das Irrelevanzkriterium fällt oder sich der Beitrag der wesentlichen Änderung in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt [z.B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass der Immissionswert eingehalten ist (siehe auch Auslegungshinweis zu Nummer 4.2 GIRL)]. Über 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen werden.
Das Irrelevanzkriterium bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche Betreiber handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelevanzregelung.
Prüfling auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums im Anschluss an ein Genehmigungsverfahren
Die Durchführung einer Rasterbegehung ist zur nachträglichen Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums nicht geeignet. Die in der Tabelle 3 der GIRL genannten Erhebungsumfänge wurden mit dem Ziel abgeleitet, auf Einhaltung der Immissionswerte zu prüfen. Soll auf die Einhaltung geringer Geruchsimmissionshäufigkeiten (z.B. 0,02) mit gleicher statistischer Sicherheit geprüft werden, so sind größere Erhebungsumfänge erforderlich. Diese müssten erst anhand des Verfahrens gemäß der in den Auslegungshinweisen zu Nummer 4.4.1 genannten Veröffentlichung bestimmt werden. Der größere Aufwand würde zu Kostensteigerungen gegenüber Rasterbegehungen mit 52 oder 104 Begehungen je Fläche führen. Zudem müsste sichergestellt sein, dass aufgrund der Geruchsqualität sich bei der Erhebung die Zusatzbelastung eindeutig von der Geruchsbelastung durch andere Anlagen unterscheiden lässt.
Schließlich kommt es zu einem gewissen Widerspruch, wenn auf der Grundlage der Irrelevanzprüfung aus Gründen der Aufwandsreduzierung zunächst von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen wird, diese aber dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Hierfür müsste folglich ein gravierender Grund bestehen, wie z.B. die Zunahme von Beschwerden nach erfolgter Inbetriebnahme der genehmigten Anlage oder eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Genehmigung z.B. in Form einer Nebenbestimmung.
Besser geeignet für die Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums ist im Bedarfsfall eine erneute Immissionsprognose, allerdings auf der Basis der jetzt möglichen olfaktometrischen Emissionsmessung an der errichteten Anlage, für die vorher lediglich eine Abschätzung auf Grundlage von analogen Betrachtungen möglich war. Diese Messungen sind von einer Messstelle nach § 26 BImSchG durchzuführen, die im bisherigen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt war.
Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich
Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es'in Teilen Niedersachsens eine sogenannte "kleine" Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nummer 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen, in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h., es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung versagt wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nummer 5 GIRL wird verwiesen.
Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmissionen
Ausbreitungsrechnungen können zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen, wenn die Emissionen hinreichend genau ermittelt werden können.
Gegebenenfalls sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Begehungen durch Prüferinnen und Prüfer (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen messtechnisch schwierig zu erfassen (z.B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 Blatt 2 (2006) zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Messpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem geeigneten Ausbreitungsprogramm durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose gemäß GIRL erfolgen.
Darüber hinaus können zur Feststellung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen Ergebnisse von Rasterbegehungen herangezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Begehungen wird auf die (geplanten) Richtlinien VDI 3940 Blatt 3 E (2008) und Blatt 4 E (2008) hingewiesen.
Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, dass gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde das chemischanalytische Verfahren in späteren GIRL-Fassungen nach der von 1993 nicht mehr berücksichtigt. Chemischanalytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.
Anlagenerweiterung
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Analog zu Nummer 3.5.4 TA Luft sind Verbesserungsmaßnahmen dann genehmigungsfähig, wenn die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient und die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern; die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Immissionswerte bleibt hiervon jedoch unberührt.
Wird sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Immissionsprognosen bestimmt, so ist eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten. Diese Differenz darf nicht mit dem Irrelevanzkriterium verglichen werden.
(Zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nummer 1 GIRL).
Anwendung der Korrekturfaktoren bei Rasterbegehungen
Im Genehmigungsverfahren muss bei Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nummer 4.4.1 GIRL) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls nicht als statistisch gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.
Demgegenüber müssen Korrekturfaktoren im Überwachungsverfahren nicht verwendet werden.
Ergibt sich bei 52 oder 104 Begehungen im Überwachungsverfahren ohne den Korrekturfaktor k eine Überschreitung des Immissionswertes, sind schädliche Umwelteinwirkungen - vorbehaltlich der Nummer 5 GIRL - anzunehmen.
Grund für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche materielle Beweislast bei nicht weiter aufklärbaren Zweifeln an der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Im Genehmigungsverfahren muss der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt (nachgewiesen) sein, Anordnungen nach § § 17 und 24 BImSchG setzen dagegen den Nachweis von Verstößen gegen die immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus.
Korrekturfaktoren sind nicht anzuwenden, wenn die Ergebnisse der Rasterbegehungen zur Validierung der in der Immissionsprognose verwendeten Emissionsdaten z.B. bei der Berücksichtigung von diffusen Quellen genutzt werden.
Anwendung der Korrekturfaktoren im Außenbereich
Werden im Außenbereich im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens Rasterbegehungen durchgeführt, so ist bei einem Beurteilungswert von 0,25 und einem Erhebungsumfang von 52 ein Korrekturfaktor von 1,3 und bei einem Erhebungsumfang von 104 ein Korrekturfaktor von 1,2 zu berücksichtigen.
Verwendung zurückliegender Messungen oder Feststellungen
Bei dem Hinweis, dass zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen herangezogen werden dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, besteht eine Abweichung zur TA Luft und ihrem Bezug auf den Fünf-Jahreszeitraum (Nummer 4.6.3.1 TA Luft). Wegen der speziellen Verhältnisse bei Geruchsimmissionen erscheint dies gerechtfertigt. Voraussetzung dabei ist, dass sich in der Zwischenzeit die Methodiken nicht geändert haben dürfen.
Statistische Grundlagen der Korrekturfaktoren
Die Ableitung der Korrekturfaktoren basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung. Sie ist in der Veröffentlichung von Prinz und Both (1993) detailliert ausgeführt. Bei der Ermittlung der Korrekturfaktoren und der Immissionswerte der GIRL wurde eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 v. H. zugrunde gelegt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass mit dieser Hypothesenprüfung der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) gewährleistet werden soll (Prüfung auf Einhaltung der Immissionswerte).
Beurteilungsgebiet
Das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.
Lage und Größe der Beurteilungsflächen
Die Lage der Rasterflächen ist an die vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässige Bebauung sowie Besonderheiten vor Ort (z.B. mangelnde Begehbarkeit der Messpunkte) anzupassen. In Abweichung von der Standardflächengröße (250 m x 250 m) ist die Wahl eines 125 m x 125 m-, 100 m x 100 m-, 50 m x 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich (vgl. VDI 3940 Blatt 1 [2006]).
Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergeben sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z.B. Tierhaltungsanlagen) oder in topografisch stark gegliedertem Gelände. Hier ist eine Abstimmung zwischen Gutachter und Behörde besonders wichtig.
Für Rasterbegehungen ist die Angabe eines Wertes, ab dem von einer inhomogenen Belastung auszugehen ist, nicht möglich, da bereits eine Messplanung zu erstellen ist, bevor die Belastungswerte bekannt sind. Anhaltspunkte zur Festlegung der Größe der Beurteilungsflächen können jedoch der VDI 3940 Blatt 1 (2006) entnommen werden.
Bei Ausbreitungsrechnungen ist von einer inhomogenen Belastung auszugehen, wenn sich die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden. Wenn diese Beurteilungsflächen für die Bewertung relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen.
Beurteilungsflächen als Grundlage der Immissionsbewertung
Die Immissionswerte der GIRL sind abgeleitet aus Flächenuntersuchungen i. V. m. Belästigungserhebungen. Die Größe der Beurteilungsflächen ist der tatsächlichen Geruchsbelastung (Homogenität im Nahbereich der Anlage) und der Anforderung an die Beurteilungsnotwendigkeit anzupassen. Entsprechend kann die Größe der Beurteilungsflächen variieren von 250 m x 250 m bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen. Bei einer Flächenverkleinerung ergibt sich keine Verschärfung der Immissionsbewertung. Mit einer Flächenverkleinerung soll erreicht werden, zu einer für den Einzelfall sachgerechten Lösung zu kommen. Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist.
Repräsentanz des Messzeitraumes
Beträgt der Messzeitraum weniger als ein Jahr, ist sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst wird. Eine Verkürzung auf drei Monate ist insbesondere dann denkbar, wenn die Zeit stärkster Emission bzw. Immission erfasst wird.
Lage der Messpunkte/Beurteilungsflächen
Die Ausführungen in Nummer 4.4.6 GIRL gelten sinngemäß auch für die Wahl der Beurteilungsflächen bei Ausbreitungsrechnungen.
Test der Prüferinnen und Prüfer
Die Messstellen, die Begehungen mit Prüferinnen und Prüfern durchführen, müssen getestete Personen einsetzen. Entsprechend Anhang C GIRL hat dieser Prüferinnen- und Prüfereignungstest nach den Vorgaben der DIN EN 13725 (2003) zu erfolgen und ist mindestens zwei Mal pro Jahr für das gesamte Messverfahren sowohl für n-Butanol und H2S durchzuführen. Darüber hinaus haben sich die Messstellen zur Qualitätssicherung bei der Olfaktometrie Ringvergleichen zu stellen.
Geruchsstunde
In der Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) ist die Geruchsstunde definiert. "Unter einer Geruchsstunde wird eine positiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten, vorher festzulegenden Prozentsatz erreicht oder überschreitet".
Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchsschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.
Das Konzept der Geruchsstunde wurde dementsprechend in den gem. RdErl. zur Durchführung der TA Luft 1986 aufgenommen, war Bestandteil der bisherigen Fassungen der GIRL und ist ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Fassung der GIRL.
Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte sind auf die Definition der Geruchsstunde bezogen, wie sie in der GIRL vorgenommen ist. In dieser Definition ist auch der Begriff "Ausmaß" gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang mit der Definition schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten (vgl. auch Nummer 3.1 GIRL).
Ausbreitungsrechnungen
Hinweise zur Durchführung von Ausbreitungsrechnungen einschließlich qualitätssichernder Maßnahmen für die Immissionsprognose können der Richtlinie VDI 3783 Blatt 13 E (2007) entnommen werden.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächenwerte darzustellen, da sie Grundlage der Beurteilung nach der GIRL sind. Isoliniendarstellungen sind hierfür nicht geeignet.
Zu einem vollständigen Gutachten mit Ausbreitungsrechnung gehören die Protokoll-, Eingabe- und Ergebnisdateien.
Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung
Die hier angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung gilt nur für den Fall, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehungen nach VDI 3940, Blatt 1 (2006), ermittelt wurde. Wird in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden. Wichtig ist, dass in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagende Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden.
Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb
Durch dieses spezielle Verfahren der Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße ist sichergestellt, dass die Gewichtung der jeweiligen Tierart immer entsprechend ihrem tatsächlichen Anteil an der Geruchsbelastung erfolgt, unabhängig davon, ob die über Ausbreitungsrechnung oder Rasterbegehung ermittelte Gesamtbelastung IG größer, gleich oder auch kleiner der Summe der jeweiligen Einzelhäufigkeiten ist.
Um festzustellen, wie sich die Festlegung der tierartspezifischen Faktoren auf die Bewertung einer Geruchsimmissionssituation in der Praxis auswirkt (Verringerung/Verschärfung der Anforderungen), ist immer die Berücksichtigung aller Glieder der Bewertungskette erforderlich. Eine Betrachtung der Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten allein wird dem Bewertungssystem nicht gerecht. Es ist immer auch der jeweilige Immissionswert zu berücksichtigen, um das vollständige Ausmaß der Regelung zu erfassen. Z. B. gibt ein höherer Beurteilungswert im Außenbereich erst zusammen mit dem geplanten Bonus für die Tierarten Schweine und Rinder das tatsächliche Bild wieder.
Für Tierarten, die nicht im Rahmen des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" untersucht wurden, können keine Gewichtungsfaktoren angegeben werden.
Von den Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 kann regional abgewichen werden, wenn wissenschaftliche Untersuchungen dort eine abweichende Belästigungsreaktion der Betroffenen belegen.
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die in Nummer 4.6 beschriebene Regelung für Mastschweine nur bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Tieren (bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) gilt. Tierplatzzahlen > 5.000 Mastschweineplätzen wurden im Rahmen des Projektes nicht untersucht bzw. die Ergebnisse konnten aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort nicht in die Auswertung einbezogen werden. Der in Tabelle 4 Nr. 4.6 GIRL genannte Faktor ist daher nicht anzuwenden.
Prüfung im Einzelfall
Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor.
Beispiele für die Prüfung im Einzelfall:
Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner
In Einzelfällen (Überprüfung der Kriterien: z.B. Ortsüblichkeit, Intensität, Hedonik) kann es sinnvoll sein, den Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner unmittelbar zu erfassen. Hierzu kann die Richtlinie VDI 3883 Blatt 1 (1997) verwendet werden. Dies kann im Zusammenhang mit der von den Immissionswerten der GIRL abweichenden Heranziehung von Beurteilungskriterien als Begründung zweckmäßig sein.
Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen | Anhang 1 (zu Anlage 2) |
1. Einleitung
Die Ergebnisse der Studie von Sucker et al. (2003) zeigen, dass es auf der Basis der Polaritätenprofile von Eyferth [VDI 3882 Bl. 2 (1994) S. 7] möglich ist, eine hedonisch eindeutige Klassifikation von Anlagengerüchen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist als Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen das Polaritätenprofil einzusetzen. Hierdurch ist eine schnelle und zuverlässige hedonische Einordnung einer Anlage möglich.
Das Ziel dieser hedonischen Einordnung entsprechend Nummer 5 GIRL und den Auslegungshinweisen zu Nummer 5 GIRL ist es festzustellen, ob es sich bei den Anlagengerüchen um hedonisch eindeutig angenehme Anlagengerüche handelt. Erfahrungsgemäß treten solche Anlagengerüche nur bei sehr wenigen Anlagen auf.
Treten an einzelnen Anlagenteilen unterschiedliche Geruchsqualitäten auf, so muss für jede Geruchsqualität eine hedonische Beurteilung durchgeführt werden. Im Einzelfall kann es möglich sein, dass nur von einzelnen Anlagenteilen oder bei der Herstellung bestimmter Produkte ein "hedonisch eindeutig angenehmer" Geruch emittiert wird. Besonders zu beachten sind Geruchsqualitäten, die sich mit der Entfernung verändern.
Bei Neuanlagen, bei denen nicht die Möglichkeit der Erhebung vor Ort besteht, sind entsprechende. Ermittlungen an vergleichbaren Anlagen und eine erneute Überprüfung nach Inbetriebnahme erforderlich.
2. Methode der Polaritätenprofile
Die Methode der Polaritätenprofile dient ausschließlich der hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen. Der von einer Anlage emittierte Geruch kann dann als "hedonisch eindeutig angenehm" bewertet werden, wenn die Auswertung das Ergebnis liefert, dass der Anlagengeruch eindeutig dem Konzept "Duft" zugeordnet werden kann.
Für die Klassifikation der Hedonik sind ausschließlich i. S. der GIRL geeignete Prüferinnen/Prüfer einzusetzen, die zudem über eine gewisse Erfahrung in der Ermittlung von Geruchsimmissionen verfügen müssen. Im Übrigen sollen nur Messstellen i. S. des § 26 BImSchG mit der hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen beauftragt werden, die auch über eine Bekanntgabe für den Bereich "Gerüche - Immissionen" verfügen.
Die hedonische Bewertung von Gerüchen und das Arbeiten mit Polaritätenprofilen ist vorab mit realen, unterschiedlich angenehmen und unangenehmen Gerüchen zu üben. Dadurch wird zum einen der sichere Umgang mit der Profilskala und zum anderen das verbale Beurteilen von Geruchseindrücken trainiert.
Die Methode der Polaritätenprofile besteht aus zwei Arbeitsschritten -
Im ersten Arbeitsschritt wird von jeder Prüferin/ jedem Prüfer für alle 29 Wortpaare jeweils ein vollständig ausgefülltes "Gestank"- und "Duft"-Profil (Kapitel 3.1 und 3.2) erstellt. Die Ermittlung dieser Profile hat abstrakt und assoziativ, d. h., sie hat nicht im Einwirkungsbereich des Anlagengeruchs zu erfolgen. Ein aktueller Geruchsreiz sollte nicht vorhanden sein. Es sind mindestens zehn Prüferinnen/Prüfer einzusetzen. Es ist ausreichend, diese beiden Profile etwa einmal pro Jahr auszufüllen.
Zusätzlich zu den Kriterien der GIRL werden zur Ermittlung der Eignung der Prüferinnen und Prüfer die Profile für die Konzepte "Gestank" und "Duft" verwendet. Eine Prüferin/ Ein Prüfer ist dann geeignet, wenn sie/er
Weicht eine Prüferin/ein Prüfer von dieser Vorgabe mehr als einmal ab, so ist sie/er für die hedonische Klassifikation von Anlagengerüchen nicht einzusetzen.
Im zweiten Arbeitsschritt sind die Polaritätenprofile für den Anlagengeruch (Kapitel 3.3) von den Prüferinnen und Prüfern vor Ort zu erstellen. Dazu muss ein geeigneter Ort in der Geruchsfahne in der Nähe der Emissionsquelle aufgesucht werden, an dem die Prüferinnen und Prüfer sich zunächst mit dem Geruch vertraut machen. Die Prüferinnen und Prüfer werden am ausgewählten Messort mit geringem Abstand zueinander so aufgestellt, dass sie sich gegenseitig nicht beeinflussen oder stören. Es ist hilfreich, die Prüferinnen und Prüfer zunächst aufzufordern, den Geruch mit eigenen Worten zu beschreiben und erst dann mit der Aufnahme der Polaritätenprofile zu beginnen. Während der Aufnahme des Polaritätenprofils sollte der Anlagengeruch nicht mehr vorhanden sein, um eine Habituation (Gewöhnung) an den Geruchsreiz zu verhindern. Bei Bedarf kann der Geruch jedoch erneut aufgesucht werden.
Um zu verhindern, dass die Prüferinnen und Prüfer das Polaritätenprofil automatisiert ausfüllen, ist in Kapitel 3.2 ein Profil dargestellt, bei dem sowohl die Reihenfolge der Wortpaare als auch z. T. links und rechts vertauscht wurden. Dies ist bei der Dateneingabe entsprechend zu berücksichtigen.
Insgesamt sind an mindestens vier nicht aufeinander folgenden Tagen vor Ort mindestens 32 Polaritätenprofile für jeden Anlagengeruch zu erstellen. Die Gesamtzahl der eingesetzten Prüferinnen und Prüfer muss mindestens zehn betragen. Pro Prüferin/ Prüfer sind nicht mehr als vier Polaritätenprofile für jeden Anlagengeruch in die Auswertung einzubeziehen. Um zusätzlich zu dokumentieren, ob sich der hedonische Geruchseindruck in Abhängigkeit von der Geruchsstoffkonzentration verändert, ist es erforderlich, mindestens an einem Tag die Profile in zwei unterschiedlichen Entfernungen von der Geruchsquelle erstellen zu lassen.
Die Auswertung erfolgt entsprechend Gleichung 1. Die Profilwerte (Kapitel 3.3.1) werden auf der linken Seite als Minus- und auf der rechten Seite als Plus-Zahlen eingegeben. Anschließend werden Zahlenwerte für die einzelnen Wortpaare jeder/jedes einzelnen Prüferin/ Prüfers mit den in Kapitel 3.4 vorgegebenen Hedonik-Faktorscores gewichtet, d. h. multipliziert. Die gewichteten Werte für jedes Wortpaar werden dann über alle Prüferinnen und Prüfer arithmetisch gemittelt.
(1) |
Rx,j | beobachteter Rohwert einer Prüferin/eines Prüfers über Reiz x auf der Polarität j (z.B. + 2) |
HFj | Hedonik-Faktorscore auf der Polarität j |
Mj | Durchschnitt sämtlicher gewichteter Urteile auf Polarität j |
n | Anzahl der Prüferinnen und Prüfer |
Polarität j | Wortpaar (z.B. "niederdrückend - erhebend", "frisch - abgestanden"). |
Der Vergleich mit den repräsentativen "Gestank"- und "Duft"-Profilen (Kapitel 3.5) erfolgt mithilfe einer Produkt-Moment-Korrelation (lineare Regression). Die gewichteten und gemittelten Daten können als Profil zusammen mit den repräsentativen "Gestank"- und "Duft"-Profilen grafisch dargestellt werden.
Um als hedonisch eindeutig angenehme Anlage klassifiziert zu werden, muss die Korrelation zwischen dem für jedes Wortpaar gewichteten und über alle Prüferinnen und Prüfer arithmetisch gemittelten Polaritätenprofil für den Anlagengeruch una dem repräsentativen "Duft"-Profil größer als 0,5 una dem repräsentativen "Gestank"-Profil kleiner als - 0,5 sein.
Eine beispielhafte Auswertung ist in Kapitel 3.6 dargestellt.
3. Formulare, Tabellen, Beispiele
Im Folgenden sind die im Kapitel 2 beschriebenen Formulare una Tabellen im Einzelnen aufgeführt und sind entsprechend zu verwenden.
Am Beispiel Himbeergeruch (Kapitel 3.6) ist die Vorgehensweise erläutert.
3.1 Duftprofil
Name: .... Alter: .. Geschlecht: ...
Bitte beschreiben Sie anhand der Gegensatzpaare die Vorstellungen, die Sie bei dem folgenden Wort haben:
DUFT.
Kreuzen Sie dazu in jeder Zeile sofort diejenige Ziffer an, die Ihrer Vorstellung am ehesten entspricht. Einige der Eigenschaftswörter gelten nicht im wörtlichen, sondern eher im übertragenen Sinn. Je mehr die rechte Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach rechts, je mehr die linke Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach links. Die "0" in der Mitte sollten Sie möglichst selten verwenden.
Es geht hierbei allein um Ihren subjektiven Eindruck. Gehen Sie intuitiv, spontan und zügig vor!
1. | stark | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schwach |
2. | grob | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | fein |
3. | niederdrückend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | erhebend |
4. | robust | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | zart |
5. | schwer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leicht |
6. | alt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | jung |
7. | wild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | sanft |
8. | aufregend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | beruhigend |
9. | rau | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | glatt |
10. | dunkel | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hell |
11. | herb | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | süß |
12. | interessant | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | langweilig |
13. | kalt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | warm |
14. | wach | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | müde |
15. | seicht | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | tief |
16. | leise | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | laut |
17. | weich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hart |
18. | würzig | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schal |
19. | dumpf | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | stechend |
20. | verspielt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | ernst |
21. | leer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | voll |
22. | passiv | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aktiv |
23. | frisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | abgestanden |
24. | vergnügt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | missmutig |
25. | harmonisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unharmonisch |
26. | mild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | streng |
27. | friedlich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aggressiv |
28. | schön | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hässlich |
29. | angenehm | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unangenehm |
3.2 Gestankprofil
Name: .... Alter: .. Geschlecht: ...
Bitte beschreiben Sie anhand der Gegensatzpaare die Vorstellungen, die Sie bei dem folgenden Wort haben:
GESTANK.
Kreuzen Sie dazu in jeder Zeile sofort diejenige Ziffer an, die Ihrer Vorstellung am ehesten entspricht. Einige der Eigenschaftswörter gelten nicht im wörtlichen, sondern eher im übertragenen Sinn. Je mehr die rechte Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach rechts, je mehr die linke Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach links. Die "0" in der Mitte sollten Sie möglichst selten verwenden.
Es geht hierbei allein um Ihren subjektiven Eindruck. Gehen Sie intuitiv, spontan und zügig vor!
1. | stark | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schwach |
2. | grob | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | fein |
3. | niederdrückend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | erhebend |
4. | robust | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | zart |
5. | schwer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leicht |
6. | alt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | jung |
7. | wild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | sanft |
8. | aufregend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | beruhigend |
9. | rau | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | glatt |
10. | dunkel | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hell |
11. | herb | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | süß |
12. | interessant | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | langweilig |
13. | kalt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | warm |
14. | wach | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | müde |
15. | seicht | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | tief |
16. | leise | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | laut |
17. | weich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hart |
18. | würzig | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schal |
19. | dumpf | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | stechend |
20. | verspielt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | ernst |
21. | leer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | voll |
22. | passiv | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aktiv |
23. | frisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | abgestanden |
24. | vergnügt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | missmutig |
25. | harmonisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unharmonisch |
26. | mild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | streng |
27. | friedlich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aggressiv |
28. | schön | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hässlich |
29. | angenehm | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unangenehm |
3.3.1 Profil zur Beurteilung des Anlagengeruchs
Name: .... Geruchsstoff: .... Ort: .... Datum: ....
Bitte beschreiben Sie den vorliegenden Geruchsreiz anhand der folgenden Gegensatzpaare. Schnuppern/Schnüffeln Sie und machen sich mit dem Geruch vertraut. Beginnen Sie dann mit der Beschreibung des Geruchs. Kreuzen Sie dazu in jeder Zeile sofort diejenige Ziffer an, die Ihrer Vorstellung am ehesten entspricht. Einige der Eigenschaftswörter gelten nicht im wörtlichen, sondern eher im übertragenen Sinn. Je mehr die rechte Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach rechts, je mehr die linke Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach links. Die "0" in der Mitte sollten Sie möglichst selten verwenden. Wenn Sie zwischendurch das Gefühl haben, sich nicht mehr an den Geruch zu erinnern, können Sie erneut eine Geruchsprobe nehmen.
Es geht hierbei allein um Ihren subjektiven Eindruck. Gehen Sie intuitiv, spontan und zügig vor!
1. | stark | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schwach |
2. | grob | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | fein |
3. | niederdrückend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | erhebend |
4. | robust | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | zart |
5. | schwer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leicht |
6. | alt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | jung |
7. | wild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | sanft |
8. | aufregend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | beruhigend |
9. | rau | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | glatt |
10. | dunkel | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hell |
11. | herb | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | süß |
12. | interessant | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | langweilig |
13. | kalt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | warm |
14. | wach | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | müde |
15. | seicht | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | tief |
16. | leise | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | laut |
17. | weich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hart |
18. | würzig | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schal |
19. | dumpf | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | stechend |
20. | verspielt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | ernst |
21. | leer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | voll |
22. | passiv | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aktiv |
23. | frisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | abgestanden |
24. | vergnügt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | missmutig |
25. | harmonisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unharmonisch |
26. | mild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | streng |
27. | friedlich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | aggressiv |
28. | schön | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hässlich |
29. | angenehm | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unangenehm |
3.3.2 Profil zur Beurteilung des Anlagengeruchs mit veränderter Reihenfolge der Wortpaare
Name: .... Geruchsstoff: .... Ort: .... Datum: ....
Bitte beschreiben Sie den vorliegenden Geruchsreiz anhand der folgenden Gegensatzpaare. Schnuppern/Schnüffeln Sie und machen sich mit dem Geruch vertraut. Beginnen Sie dann mit der Beschreibung des Geruchs. Kreuzen Sie dazu in jeder Zeile sofort diejenige Ziffer an, die Ihrer Vorstellung am ehesten entspricht. Einige der Eigenschaftswörter gelten nicht im wörtlichen, sondern eher im übertragenen Sinn. Je mehr die rechte Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach rechts, je mehr die linke Eigenschaft zutrifft, umso mehr setzen Sie Ihr Kreuz nach links. Die "0" in der Mitte sollten Sie möglichst selten verwenden. Wenn Sie zwischendurch das Gefühl haben, sich nicht mehr an den Geruch zu erinnern, können Sie erneut eine Geruchsprobe nehmen.
Es geht hierbei allein um Ihren subjektiven Eindruck. Gehen Sie intuitiv, spontan und zügig vor!
abgestanden | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | frisch |
aufregend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | beruhigend |
laut | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leise |
dumpf | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | stechend |
voll | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leer |
stark | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schwach |
hässlich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | schön |
niederdrückend | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | erhebend |
schal | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | würzig |
schwer | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | leicht |
hell | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | dunkel |
herb | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | süß |
langweilig | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | interessant |
mild | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | streng |
aktiv | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | passiv |
wach | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | müde |
aggressiv | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | friedlich |
angenehm | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unangenehm |
zart | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | robust |
harmonisch | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | unharmonisch |
warm | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | kalt |
weich | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | hart |
sanft | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | wild |
vergnügt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | missmutig |
glatt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | rau |
seicht | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | tief |
jung | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | alt |
verspielt | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | ernst |
fein | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 | grob |
3.4 Hedonik - Faktorscores *
Wortpaare | Faktorscores | ||
1 | stark | schwach | 0,69 |
2 | grob | fein | 1,37 |
3 | niederdrückend | erhebend | 1,46 |
4 | robust | zart | 1,27 |
5 | schwer | leicht | 1,19 |
6 | alt | jung sanft | 1,26 |
7 | wild | 0,95 | |
8 | aufregend | beruhigend | 0,66 |
9 | rau | glatt | 0,98 |
10 | dunkel | hell | 1,19 |
11 | herb | süß | 0,86 |
12 | interessant | langweilig | -0,38 |
13 | kalt | warm | 0,90 |
14 | wach | müde | -0,21 |
15 | seicht | tief | -0,37 |
16 | leise | laut | -0,71 |
17 | weich | hart | -0,97 |
18 | würzig | schal | -0,66 |
19 | dumpf | stechend | -0,53 |
20 | verspielt | ernst | -0,87 |
21 | leer | voll | 0,21 |
22 | passiv | aktiv | 0,19 |
23 | frisch | abgestanden | -1,21 |
24 | vergnügt | missmutig | -1,11 |
25 | harmonisch | unharmonisch | -1,26 |
26 | mild | streng | -1,10 |
27 | friedlich | aggressiv | -1,10 |
28 | schön | hässlich | -1,34 |
29 | angenehm | unangenehm | -1,36 |
____
*) Ermittelt anhand von 180 Gestank- und Duft-Profilen (N = 39 geeignete Prüferinnen / Prüfer, Eignung nach dem Kriterium in Kapitel 2 - Methode der Polaritätenprofile; davon 19 Frauen; durchschnittliches Alter 30 Jahre (17 bis 56 Jahre))
3.5 Profilwerte für das repräsentative Duft-Profil und Gestank-Profil *
Wortpaare | Repräsentativer Profilwert | |||
Gestank | Duft | |||
1 | stark | schwach | -1,92 | -0,51 |
2 | grob | fein | -3,47 | 2,79 |
3 | niederdrückend | erhebend | -3,83 | 3,35 |
4 | robust | zart | -3,08 | 2,21 |
5 | schwer | leicht | -2,84 | 1,75 |
6 | alt | jung | -2,87 | 2,37 |
7 | wild | sanft | -1,48 | 1,35 |
8 | aufregend | beruhigend | -1,08 | 0,18 |
9 | rau | glatt | -1,90 | 1,14 |
10 | dunkel | hell | -2,65 | 2,00 |
11 | herb | süß | -1,65 | 0,64 |
12 | interessant | langweilig | 0,01 | 0,75 |
13 | kalt | warm | -0,98 | 1,56 |
14 | wach | müde | 0,03 | 0,32 |
15 | seicht | tief | -0,53 | 0,17 |
16 | leise | laut | -1,40 | 0,84 |
17 | weich | hart | -2,26 | 1,76 |
18 | würzig | schal | -0,77 | 1,22 |
19 | dumpf | stechend | -1,04 | 0,30 |
20 | verspielt | ernst | -1,86 | 1,44 |
21 | leer | voll | 0,30 | 0,35 |
22 | passiv | aktiv | 0,25 | 0,29 |
23 | frisch | abgestanden | -3,15 | 2,94 |
24 | vergnügt | missmutig | -2,70 | 2,51 |
25 | harmonisch | unharmonisch | -3,43 | 3,18 |
26 | mild | streng | -3,05 | 2,05 |
27 | friedlich | aggressiv | -2,90 | 2,18 |
28 | schön | hässlich | -3,83 | 3,57 |
29 | angenehm | unangenehm | -3,91 | 3,77 |
_____
*) Ermittelt anhand von 180 Gestank- und Duft-Profilen (N = 39 geeignete Prüferinnen/Prüfer, Eignung nach dem Kriterium in Kapitel 2 - Methode der Polaritätenprofile; davon 19 Frauen; durchschnittliches Alter 30 Jahre (17 bis 56 Jahre)).
3.6 Beispiel Auswertung Himbeergeruch
3.6.1 Originaldaten *
Prüferin/ Prüfer 1 | Prüferin/ Prüfer 2 | Prüferin/ Prüfer 3 | Prüferin/ Prüfer 4 | Prüferin/ Prüfer 5 | Prüferin/ Prüfer 6 | Prüferin/ Prüfer 7 | Prüferin/ Prüfer 8 | Prüferin/ Prüfer 9 | Prüferin/ Prüfer 10 | Prüferin/ Prüfer 11 | Prüferin/ Prüfer 12 | Mittelwert | Faktorscores | ||
stark | schwach | -2 | -2 | -2 | -2 | -2 | 3 | 2 | 1 | 3 | -1 | -1 | 1 | -0,17 | 0,69 |
grob | fein | 3 | 2 | 1 | 2 | 3 | 3 | 2 | 2 | 3 | 3 | 2 | 2 | 2,33 | 1,37 |
niederdrückend | erhebend | 3 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2,08 | 1,46 |
robust | zart | 3 | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | 3 | -2 | 2 | 1,92 | 1,27 |
schwer | leicht | 3 | 2 | 1 | 1 | 3 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | 1 | 3 | 2,17 | 1,19 |
alt | jung | 3 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | 2 | 3 | 2,25 | 1,26 |
wild | sanft | -1 | 1 | 2 | -2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 3 | 1,25 | 0,95 |
aufregend | beruhigend | -2 | -1 | 1 | -2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 3 | -1 | 2 | 2 | 0,58 | 0,66 |
rau | glatt | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | 1,58 | 0,98 |
dunkel | hell | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 1 | 3 | 2,00 | 1,19 |
herb | süß | 3 | 3 | 1 | 2 | 3 | 2 | 3 | 3 | 2 | 2 | 1 | 3 | 2,33 | 0,86 |
interessant | langweilig | -2 | -2 | -1 | -2 | -2 | -2 | -2 | -1 | -2 | -2 | -1 | -2 | -1,75 | -0,38 |
kalt | warm | 0 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 0 | 2 | -2 | 3 | 1 | 2 | 1,17 | 0,90 |
wach | müde | -2 | -2 | -1 | -2 | -1 | -2 | -1 | -1 | -1 | -2 | -2 | -1 | -1,50 | -0,21 |
seicht | tief | 0 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | -2 | -1 | 2 | -1 | -1 | 0,25 | -0,37 |
leise | laut | 1 | -1 | -1 | -1 | -2 | -1 | -2 | -2 | -1 | -2 | -1 | -2 | -1,25 | -0,71 |
weich | hart | -1 | -2 | -2 | -1 | -2 | -1 | -2 | -1 | -2 | -3 | -2 | -2 | -1,75 | -0,97 |
würzig | schal | -2 | -1 | -1 | -2 | -3 | -1 | 0 | 1 | -1 | -1 | -2 | -2 | -1,25 | -0,66 |
dumpf | stechend | 0 | 0 | -1 | 0 | -1 | 0 | 0 | -1 | -1 | 0 | 1 | -1 | -0,33 | -0,53 |
verspielt | ernst | -1 | -2 | -1 | -1 | -2 | -2 | -2 | -2 | -2 | -1 | -1 | -3 | -1,67 | -0,87 |
leer | voll | 1 | 2 | 1 | 3 | 2 | 2 | 0 | -2 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1,25 | 0,21 |
passiv | aktiv | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 0 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 1,58 | 0,19 |
frisch | abgestanden | -3 | -2 | -1 | -2 | -2 | -2 | -2 | -2 | -3 | -2 | -2 | -1 | -2,00 | -1,21 |
vergnügt | missmutig | -2 | -3 | -1 | -3 | -2 | -2 | -2 | -2 | -2 | -3 | -2 | -2 | -2,17 | -1,11 |
harmonisch | unharmonisch | -2 | -3 | -1 | -2 | -2 | -1 | -2 | -2 | -2 | -3 | -3 | -2 | -2,08 | -1,26 |
mild | streng | -1 | -3 | -1 | -1 | -2 | -1 | -2 | -2 | -2 | -3 | -2 | -2 | -1,83 | -1,10 |
friedlich | aggressiv | -2 | -3 | -2 | -2 | -3 | -1 | -2 | -2 | -2 | -3 | -1 | -2 | -2,08 | -1,10 |
schön | hässlich | -2 | -3 | -1 | -3 | -2 | -2 | -2 | -2 | -3 | -2 | -3 | -3 | -2,33 | -1,34 |
angenehm | unangenehm | -3 | -3 | -2 | -3 | -2 | -2 | -2 | -3 | -3 | -3 | -3 | -3 | -2,67 | -1,36 |
_______
*) Ermittelt anhand von 12 Himbeerprofilen (N = 12 geeignete Prüferinnen / Prüfer, Eignung nach dem Kriterium in Kapitel 2 - Methode der Polaritätenprofile; davon eine Frau, durchschnittliches Alter 51 Jahre (33 bis 61 Jahre))
3.6.2 Originaldaten multipliziert mit Faktorscores *
Prüferin/ Prüfer 1 | Prüferin/ Prüfer 2 | Prüferin/ Prüfer 3 | Prüferin/ Prüfer 4 | Prüferin/ Prüfer 5 | Prüferin/ Prüfer 6 | Prüferin/ Prüfer 7 | Prüferin/ Prüfer 8 | Prüferin/ Prüfer 9 | Prüferin/ Prüfer 10 | Prüferin/ Prüfer 11 | Prüferin/ Prüfer 12 | Mittelwert | ||
stark | schwach | -1,38 | -1,38 | -1,38 | -1,38 | -1,38 | 2,07 | 1,38 | 0,69 | 2,07 | -0,69 | -0,69 | 0,69 | -0,12 |
grob | fein | 4,11 | 2,74 | 1,37 | 2,74 | 4,11 | 4,11 | 2,74 | 2,74 | 4,11 | 4,11 | 2,74 | 2,74 | 3,20 |
niederdrückend | erhebend | 4,38 | 2,92 | 1,46 | 2,92 | 2,92 | 2,92 | 2,92 | 2,92 | 4,38 | 2,92 | 2,92 | 2,92 | 3,04 |
robust | zart | 3,81 | 2,54 | 2,54 | 1,27 | 2,54 | 2,54 | 2,54 | 3,81 | 3,81 | 3,81 | -2,54 | 2,54 | 2,43 |
schwer | leicht | 3,57 | 2,38 | 1,19 | 1,19 | 3,57 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 3,57 | 3,57 | 1,19 | 3,57 | 2,58 |
alt | jung | 3,78 | 2,52 | 1,26 | 2,52 | 2,52 | 2,52 | 2,52 | 2,52 | 3,78 | 3,78 | 2,52 | 3,78 | 2,84 |
wild | sanft | -0,95 | 0,95 | 1,90 | -1,90 | 1,90 | 1,90 | 1,90 | 1,90 | 1,90 | 0,95 | 0,95 | 2,85 | 1,19 |
aufregend | beruhigend | -1,32 | -0,66 | 0,66 | -1,32 | 0,66 | 0,66 | 1,32 | 0,66 | 1,98 | -0,66 | 1,32 | 1,32 | 0,39 |
rau | glatt | 0,98 | 0,98 | 1,96 | 0,98 | 1,96 | 0,98 | 1,96 | 1,96 | 1,96 | 1,96 | 0,98 | 1,96 | 1,55 |
dunkel | hell | 1,19 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 2,38 | 3,57 | 1,19 | 3,57 | 2,38 |
herb | süß | 2,58 | 2,58 | 0,86 | 1,72 | 2,58 | 1,72 | 2,58 | 2,58 | 1,72 | 1,72 | 0,86 | 2,58 | 2,01 |
interessant | langweilig | 0,76 | 0,76 | 0,38 | 0,76 | 0,76 | 0,76 | 0,76 | 0,38 | 0,76 | 0,76 | 0,38 | 0,76 | 0,67 |
kalt | warm | 0,00 | 1,80 | 0,90 | 1,80 | 0,90 | 1,80 | 0,00 | 1,80 | -1,80 | 2,70 | 0,90 | 1,80 | 1,05 |
wach | müde | 0,42 | 0,42 | 0,21 | 0,42 | 0,21 | 0,42 | 0,21 | 0,21 | 0,21 | 0,42 | 0,42 | 0,21 | 0,32 |
seicht | tief | 0,00 | -0,74 | -0,37 | -0,37 | -0,37 | -0,37 | 0,00 | 0,74 | 0,37 | -0,74 | 0,37 | 0,37 | -0,09 |
leise | laut | -0,71 | 0,71 | 0,71 | 0,71 | 1,42 | 0,71 | 1,42 | 1,42 | 0,71 | 1,42 | 0,71 | 1,42 | 0,89 |
weich | hart | 0,97 | 1,94 | 1,94 | 0,97 | 1,94 | 0,97 | 1,94 | 0,97 | 1,94 | 2,91 | 1,94 | 1,94 | 1,70 |
würzig | schal | 1,32 | 0,66 | 0,66 | 1,32 | 1,98 | 0,66 | 0,00 | -0,66 | 0,66 | 0,66 | 1,32 | 1,32 | 0,83 |
dumpf | stechend | 0,00 | 0,00 | 0,53 | 0,00 | 0,53 | 0,00 | 0,00 | 0,53 | 0,53 | 0,00 | -0,53 | 0,53 | 0,18 |
verspielt | ernst | 0,87 | 1,74 | 0,87 | 0,87 | 1,74 | 1,74 | 1,74 | 1,74 | 1,74 | 0,87 | 0,87 | 2,61 | 1,45 |
leer | voll | 0,21 | 0,42 | 0,21 | 0,63 | 0,42 | 0,42 | 0,00 | -0,42 | 0,42 | 0,21 | 0,21 | 0,42 | 0,26 |
passiv | aktiv | 0,38 | 0,38 | 0,19 | 0,38 | 0,38 | 0,38 | 0,00 | 0,19 | 0,19 | 0,38 | 0,38 | 0,38 | 0,30 |
frisch | abgestanden | 3,63 | 2,42 | 1,21 | 2,42 | 2,42 | 2,42 | 2,42 | 2,42 | 3,63 | 2,42 | 2,42 | 1,21 | 2,42 |
vergnügt | missmutig | 2,22 | 3,33 | 1,11 | 3,33 | 2,22 | 2,22 | 2,22 | 2,22 | 2,22 | 3,33 | 2,22 | 2,22 | 2,41 |
harmonisch | unharmonisch | 2,52 | 3,78 | 1,26 | 2,52 | 2,52 | 1,26 | 2,52 | 2,52 | 2,52 | 3,78 | 3,78 | 2,52 | 2,63 |
mild | streng | 1,10 | 3,30 | 1,10 | 1,10 | 2,20 | 1,10 | 2,20 | 2,20 | 2,20 | 3,30 | 2,20 | 2,20 | 2,02 |
friedlich | aggressiv | 2,20 | 3,30 | 2,20 | 2,20 | 3,30 | 1,10 | 2,20 | 2,20 | 2,20 | 3,30 | 1,10 | 2,20 | 2,29 |
schön | hässlich | 2,68 | 4,02 | 1,34 | 4,02 | 2,68 | 2,68 | 2,68 | 2,68 | 4,02 | 2,68 | 4,02 | 4,02 | 3,13 |
angenehm | unangenehm | 4,08 | 4,08 | 2,72 | 4,08 | 2,72 | 2,72 | 2,72 | 4,08 | 4,08 | 4,08 | 4,08 | 4,08 | 3,63 |
*) Ermittelt anhand von 180 Gestank- und Duft-Profilen (N = 39 geeignete Prüferinnen/Prüfer, Eignung nach dem Kriterium in Kapitel 2 - Methode der Polaritätenprofile; davon 19 Frauen; durchschnittliches Alter 30 Jahre [17 bis 56 Jahre]). |
3.6.3 Korrelation der repräsentativen Duft- und Gestank-Profile mit dem Profil für den Himbeergeruch *
repräsentativer Gestank | repräsentativer Duft | Himbeere Mittelwert | ||
stark | schwach | -1,92 | -0,51 | -0,12 |
grob | fein | -3,47 | 2,79 | 3,20 |
niederdrückend | erhebend | -3,83 | 3,35 | 3,04 |
robust | zart | -3,08 | 2,21 | 2,43 |
schwer | leicht | -2,84 | 1,75 | 2,58 |
alt | jung | -2,87 | 2,37 | 2,84 |
wild | sanft | -1,48 | 1,35 | 1,19 |
aufregend | beruhigend | -1,08 | 0,18 | 0,39 |
rau | glatt | -1,90 | 1,14 | 1,55 |
dunkel | hell | -2,65 | 2,00 | 2,38 |
herb | süß | -1,65 | 0,64 | 2,01 |
interessant | langweilig | 0,01 | 0,75 | 0,67 |
kalt | warm | -0,98 | 1,56 | 1,05 |
wach | müde | 0,03 | 0,32 | 0,32 |
seicht | tief | -0,53 | 0,17 | -0,09 |
leise | laut | -1,40 | 0,84 | 0,89 |
weich | hart | -2,26 | 1,76 | 1,70 |
würzig | schal | -0,77 | 1,22 | 0,83 |
dumpf | stechend | -1,04 | 0,30 | 0,18 |
verspielt | ernst | -1,86 | 1,44 | 1,45 |
leer | voll | 0,30 | 0,35 | 0,26 |
passiv | aktiv | 0,25 | 0,29 | 0,30 |
frisch | abgestanden | -3,15 | 2,94 | 2,42 |
vergnügt | missmutig | -2,70 | 2,51 | 2,41 |
harmonisch | unharmonisch | -3,43 | 3,18 | 2,63 |
mild | streng | -3,05 | 2,05 | 2,02 |
friedlich | aggressiv | -2,90 | 2,18 | 2,29 |
schön | hässlich | -3,83 | 3,57 | 3,13 |
angenehm | unangenehm | -3,91 | 3,77 | 3,63 |
Korrelation: | repräsentativ | Gestank: | -0,90 | |
Korrelation: | repräsentativ | Duft: | 0,93 | |
*) Ermittelt anhand von 12 Himbeer-Profilen (N = 12 geeignete Prüferinnen/Prüfer, Eignung nach dem Kriterium in Kapitel 2 - Methode der Polaritätenprofile; davon eine Frau; durchschnittliches Alter 51 Jahre [33 bis 61 Jahre]). |
Damit erfüllt der Himbeergeruch das Kriterium für hedonisch eindeutig angenehmen Geruch.
______________
Anhang 2 (zu Anlage 2) |
1. Zitierte Literatur
BauGB: | Baugesetzbuch i. d. F. vom 23.09.2004 zuletzt geändert am 21.12.2006 |
BauNVO: | Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 22. April 1993 |
DIN EN 13725 (2003): | Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie; Deutsche Fassung der EN 13725 |
Janicke L. und Janicke U. (2003): | Entwicklung eines modellgestützten Beurteilungssystems für den anlagenbezogenen Immissionsschutz. Abschlussbericht zum UFOPLAN-Vorhaben 200 43.256, Ingenieurbüro Janicke, Dunum, im Auftrag des Umweltbundesamtes,Dessau, 125 S. |
Janicke L. und Janicke U. (2004): | Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G. Berichte zur Umweltphysik Nr. 5, Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 122 S. |
MIU Studie (1992): | "Materialienband zur Geruchsimmisions-Richtlinie in NRW psychophysiologische und epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen".+ Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf (B. Steinheider, G. Winneke) im Auftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. |
Prinz B. und Both R. (1993): | "Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen" in der Broschüre "Aus der Tätigkeit der LIS 1992"; hrsg. von der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) Essen 1993, S. 47 bis 54 |
Sucker K., Bischoff M., Krämer U., Kühner D., Winneke G. (2003): | Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität auf die Ausprägung der Geruchsbelästigung. Forschungsbericht im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg und des Verbandes der Chemischen Industrie. Düsseldorf. |
Sucker K., Müller F., Both R. (2006): | Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft, Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeiten, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofilen. Essen: Landesumweltamt LUA, 120 S. Band 73 |
VDI 3471 (1986): | Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine. |
VDI 3472 (1986): | Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner. |
VDI 3783 Blatt 13 E (2007): | Umweltmeteorologie - Qualitätssicherung in der Immissionsprognose - Aniagenbezogener Immissionsschutz - Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft |
VDI 3788 Blatt 1 (2000): | Umweltmeteorologie - Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre - Grundlagen. (überprüft und bestätigt 2004) |
VDI 3882 Blatt 2 (1994): | Olfaktometrie - Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung |
VDI 3883 Blatt 1 (1997): | Wirkung und Bewertung von Gerüchen Psychometrische Erfassung der Geruchsbelästigung - Fragebogentechnik. (überprüft und bestätigt 2003) |
VDI 3940 Blatt 1 (2006): | Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Bestimmung der Immissionshäufigkeit von erkennbaren Gerüchen - Rastermessung. |
VDI 3940 Blatt 2 (2006): | Bestimmung von Geruchsstoffimmission durch Begehungen - Bestimmung der Immissionshäufigkeit von erkennbaren Gerüchen - Fahnenmessung. |
VDI 3940 Blatt 3 E (2008): | Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Ermittlung von Intensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld |
VDI 3940 Blatt 4 E (2008): | Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung - Polaritätenprofile |
2. Weiterführende Literatur
Osgood C. E and Suci G. (1952): | A measure of relation determined by both mean difference and profile Information. Psychological Bulletin, 49: 251 - 262. |
Engen T. and Pfaffman C. (1960): | Absolute judgements of odour quality. Journal of Experimental Psychology, 59: 214 - 219. |
Orlik P. (1967): | A technic for trueto-expectation scaling of psychological characteristics in space an the basis of polarity profiles.
Zeitschrift für Experimentelle und Angewandte Psychologie, 14(4): 616 - 50. |
Schiffmann S. (1974): | Physiochemical correlates of olfactory quality. Science, 185, 112 - 117. |
Eyferth in Bergler R. (1975): | Das Eindrucksdifferential. Bern: Huber. |
Chastrette M. (1981): | An approach to a classification of odours using physicochemical parameters. Chemical Senses, 6: 157 - 163. |
Schäfer B. (1983): | Semantische Differential Technik.
In C. F. Graumann u. a. (Hrsg.), Enzyklopädie der Psychologie, Themenbereich B: Methodologie und Methoden.
Serie I: Forschungsmethoden der Psychologie. Band 2: Datenerhebung (S. 154 - 221). Göttingen, Toronto, Zürich: Hogrefe. |
Gäßler K. (1988): | Entwicklung eines semantischen Differentials zur Beschreibung von Geruchskonzepten. Univ. Diplomarbeit. Univ. Frankfurt a. M. |
ENDE |