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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehaltsbestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 8 vom 23.02.2022 S. 156)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), der durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 486) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe"Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1) geändert worden ist."(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58)."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteile" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die eine Erlaubnis für den Einsatz eines genehmigten emissionsmindernden Verfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen."3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist."

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteilen" ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 zu berichten.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220360

ENDE