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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehaltsbestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 8 vom 23.02.2022 S. 156)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), der durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium des Innern:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 486) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe | "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe". |
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1) geändert worden ist. | "(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58)." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteile" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. die eine Erlaubnis für den Einsatz eines genehmigten emissionsmindernden Verfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen. | "3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist." |
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen."
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteilen" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 zu berichten.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220360
ENDE |