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KÜGO - Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Dezember 1992

(GVBl 1992 S. 385; 06.12.1993 S. 593; 07.12.1994 S. 457; 06.12.1995 S. 511; 17.10.1996 S. 379; 06.12.1996 S. 426; 0912.1997 S. 460; 08.12.1998 S. 419; 03.12.1999 S. 443; 01.12.2000 S. 565; 28.11.2001 S. 289; 02.12.2002 S. 499; 02.12.2003 S. 382; 01.12.2005 S. 525; 27.04.2006 S. 198; 18.12.2006 S. 198; 18.12.2006 S. 447; 13.11.2008 S. 289; 22.12.2015 S. 461 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 712-10



Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 14. April 1970 (GVBl. S. 152, BS 712-5) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen und der für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Zusammenschlüsse von Haus- und Grundeigentümern verordnet:

§ 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die ihm übertragenen Aufgaben (§ 13 des Schornsteinfegergesetzes) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die Grundgebühr wird für jedes Gebäude mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen erhoben.

(3) Soweit Gebühren bei Schornsteinen und Lüftungsanlagen nach Stockwerken bemessen sind, gelten Kellergeschosse, Vollgeschosse und begehbare Zwischengeschosse als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung; Schornsteinteile über dem obersten Geschoss gelten je angefangene 2,50 m als ein Stockwerk. Schornsteine, denen keine Geschosse zugeordnet werden können, werden je angefangene 2,50 m als ein Stockwerk berechnet. Bei einem Schornstein, der über einen benachbarten Giebel hinausgeführt ist, ist die Anzahl der Geschosse des Nachbargebäudes maßgebend. Bei aufgesattelten Schornsteinen und Lüftungsschächten, mit Ausnahme von besteigbaren Schornsteinen, gilt das Geschoss als unterstes Stockwerk, in dem sich die Sohle des

am weitesten nach unten geführten Schornsteins oder Lüftungsschachtes befindet. Auf senkrechte Abgasleitungen sind die Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Besteht die Pflicht zur Reinigung oder Überprüfung der Anlagen nur für einen Teil des Jahres, so entstehen die Kehr- und Überprüfungsgebühren nur anteilig. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) zu bemessen. Ein Arbeitswert entspricht einer Minute. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,67 EUR, ab dem 1. Januar 2009 0,68 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2 Grundgebühr

(1) Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der Wohnungen; vergleichbare Nutzungseinheiten (Praxen, Büros) und zusammengehörige gewerblich genutzte Räume (Laden mit Nebenraum) gelten als eine Wohnung. Bei sonstigen Gebäuden richtet sich die Grundgebühr nach der Gesamtnennheizleistung der Feuerungsanlagen.

(2) Bei Gebäuden mit Anlagen, die mindestens einmal jährlich zu reinigen oder zu überprüfen sind, beträgt die Grundgebühr für ein Jahr

1.für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1
 a)Bei bis zu zwei Wohnungen15,8 AW
 b)bei drei und vier Wohnungen24 AW
 c)bei fünf und mehr Wohnungen32 AW
2für sonstige Gebäude bei einer Gesamtnennheizleistung
 a)bis 115 kW24 AW
 b)über 115 kW32 AW.

(3) Bei Gebäuden mit Anlagen, die nur einmal alle zwei Jahre zu reinigen oder zu überprüfen sind, beträgt die Grundgebühr für zwei Jahre

1.für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1
 a)bei bis zu zwei Wohnungen23,7 AW
 b)bei drei und vier Wohnungen36 AW
 c)bei fünf und mehr Wohnungen48 AW
2.für sonstige Gebäude bei einer Gesamtnennheizleistung
 a)bis zu 115 kW36 AW
 b)über 115 kW48 AW.

(4) Die Grundgebühr entsteht auch in voller Höhe, wenn die Pflicht zur Reinigung oder Überprüfung

der Anlagen nur für einen Teil des gebührenpflichtigen Zeitraums besteht.

§ 3 Gebühren für Reinigung und Überprüfung

  1. Die Gebühr beträgt für jedes Gebäude 11,1 AW als Zeitposition für den Anweg (begehungsbezogene Gebühr) zuzüglich bei der
    1.Reinigung von nicht besteigbaren Schornsteinen und senkrechten Abgasleitungen für den

    planmäßigen Unterdruckbetrieb

     
     jeweils 
     für das erste Stockwerk3,22 AW
     für jedes weitere Stockwerk0,42 AW
    2.Reinigung von besteigbaren Schornsteinen 
     für das erste Stockwerk8,1 AW
     für jedes weitere Stockwerk1,3 AW
    3.Reinigung von Schornsteinen und senkrechten Abgasleitungen für den planmäßigen

    Unterdruckbetrieb aus besonderen Werkstoffen (Edelstahl, Glas, Kunststoff) sowie bei Anschluss von Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung über 115 kW jeweils

     
     für das erste Stockwerk4,62 AW
     für jedes weitere Stockwerk0,42 AW
    4.Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von 
     a) senkrechten Abgasleitungen für den planmäßigen Überdruckbetrieb und 
     b) Abgasschornsteinen, senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb und senkrechten Lüftungsanlagen nach § 1 Nr. 10 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 13. Dezember 1977 (GVBl. S. 447, BS 712-11) in der jeweils geltenden Fassung 
     jeweils 
     für das erste Stockwerk3,22 AW
     für jedes weitere Stockwerk0,42 AW
    5.Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von Belüftungseinrichtungen, soweit sie nicht

    unter Nummer 4 Buchst. b fallen,

     
     für den ersten angefangenen 
     Meter2,6 AW
     für jeden weiteren angefangenen

    Meter

    1 AW.
  2. Die Gebühr für eine Überprüfung oder Reinigung beträgt bei
1.Abgasrohren ab Strömungssicherung, Abgasanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 KÜO und Abgasrohren bei Gasfeuerstätten mit Gebläsebrenner einschließlich der Kohlenmonoxydmessung jeweils
 für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit
22,3 AW
 für die zweite Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

14,2 AW
 für jede weitere Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

11,2 AW
2.Anlagen nach Nummer 1 ohne Kohlenmonoxydmessung
 für die erste Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

13,4 AW
 für jede weitere Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

5,3 AW
3.Abgaswegen ab Brennerreihe einschließlich der Kohlenmonoxydmessung
 für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit
29,4 AW
 für die zweite Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

21,3 AW
 für jede weitere Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

18,3 AW
4.Abgaswegen ab Brennerreihe ohne Kohlenmonoxydmessung
 für die erste Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

17,4 AW
 für jede weitere Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

9,3 AW
5.Rauchrohren von zentralen Feuerstätten für Öl und feste Brennstoffe
 für das erste Rauchrohr7 AW
 für jedes weitere Rauchrohr5 AW
 für Rauchrohre über 3 m Länge gilt Nummer 6 entsprechend
6.Rauchkanälen 
 bis 33 cm lichte Weite3,3 AW
 über 33 cm lichte Weite7,6 AW
 je angefangenem laufenden Meter
7.Abgaskanälen und waagerechten Lüftungsanlagen nach § 1 Nr. 10 Buchst. a KÜO, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KÜO fallen
 jeweils 
 für den ersten angefangenen Meter2,6 AW
 für jeden weiteren angefangenen Meter1 AW
8.Räucherkammern 
 gewerblich, je Quadratmeter5 AW

Die Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind mit der Gebühr nach § 5 abgegolten, wenn die Überprüfung oder Reinigung zum Zeitpunkt der Messung der Abgasverluste zu erfolgen hat.

(3) Werden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Emissionsmessungen nach § 4 oder kombinierten Tätigkeiten nach § 5 an einem Termin im Jahr durchgeführt, ermäßigt sich die begehungsbezogene Gebühr von 11,1 AW auf 8,16 AW.

(4) Die Gebühr für das Ausbrennen eines Schornsteins beträgt

je angefangene Arbeitsviertelstunde15 AW
höchstens jedoch300 AW.

Das Brennmaterial wird dem Grundstückseigentümer gesondert in Rechnung gestellt, soweit es nicht von diesem bereitgehalten wird.

(5) Die Gebührensätze für die begehungsbezogene Gebühr erhöhen sich bei Gebäuden, die mehr als 2 km von der nächsten geschlossenen Ortschaft entfernt liegen, um 100 v. H., wenn am gleichen Platz nicht mehr als fünf Gebäude mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen vorhanden sind.

§ 4 Gebühren für Emissionsmessungen

  1. Die Gebühr für Messungen nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlage in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung beträgt bei


    1.Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
     a) mit einer Messstelle38 AW
     b) mit zwei Messstellen57 AW
     c) als Lufterhitzer über Durchgangshöhe50 AW
    2.Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 
     a) mit einer Messstelle142 AW
     b) mit zwei Messstellen243 AW
    3.Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
     a) mit einer Messstelle30,8 AW
     b) für jede weitere Messstelle22,7 AW
     c) als Lufterhitzer über Durchgangshöhe41 AW
    4.Feuerungsanlagen, die sowohl mit Öl 
     Als auch mit Gas betrieben werden können60,7 AW.

    Dem Grundstückseigentümer werden die Auslagen, die durch die Auswertung der Rauchgasmessung nach Nummer 2 entstehen, gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Die Gebühr für die Kohlenmonoxydmessung nach § 2 Abs. 3 und 5 KÜO beträgt
für die erste Kohlenmonoxydmessung je Wohneinheit20 AW
für die weitere Kohlenmonoxydmessung

je Wohneinheit

12 AW.

(3) Werden Messungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen durchgeführt, beträgt die kombinierte Gebühr:

 Für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit
Für jede weitere

Gasfeuerstätte

je Wohneinheit

Emissionsmessung inklusive

Kohlenmonoxydmessung

31,5 AW23,4 AW
als Lufterhitzer über

Durchgangshöhe

41,7 AW33,6 AW.

§ 5 Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren

Werden Überprüfungs- und Messarbeiten an Gasfeuerstätten zusammen durchgeführt, beträgt die kombinierte Gebühr

 Für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit
Für jede weitere Gasfeuerstätte
je Wohneinheit
1. Abgaswegeüberprüfung
inklusive Emissionsmessung
37,5 AW29,4 AW
als Lufterhitzer49,5 AW38,8 AW
über Durchgangshöhe  
2. Abgaswegeüberprüfung inklusive Emissionsmessung und

Kohlenmonoxydmessung

38,2 AW30,1 AW
als Lufterhitzer50,2 AW39,5 AW
über Durchgangshöhe  
3. Abgasrohrüberprüfung
inklusive Emissionsmessung
34,2 AW26,1 AW
als Lufterhitzer45,3 AW34,6 AW
über Durchgangshöhe  
4. Abgasrohrüberprüfung inklusive Emissionsmessung und Kohlenmonoxydmessung34,9 AW26,8 AW
als Lufterhitzer46 AW35,3 AW.
über Durchgangshöhe  

§ 6 Gebühren für die Überprüfung von Feuerungsanlagen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften

  1. Die Gebühr für die Besichtigung von Schornsteinen im Rohbau nach § 78 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) beträgt
je Gebäude30 AW.

(2) Die Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 LBauO beträgt

1.bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen, senkrechten Abgasleitungen oder anderen Abgasanlagen
je Gebäude
30 AW
 zuzüglich je Schornstein, senkrechter

Abgasleitung oder anderer Abgasanlage

15 AW
 zuzüglich je Schornsteinstockwerk10 AW
2.bei der Errichtung oder Änderung von
Feuerstätten

je Gebäude oder je Wohneinheit mit Feuerstätten

30 AW
 zuzüglich je Feuerstätte15 AW
 zuzüglich je Verbrennungsluftverbund8 AW.

Werden die Bescheinigungen nach Satz 1 zusammen erteilt, ermäßigt sich die Gesamtgebühr um 30 AW.

(3) Bei der Durchführung von Dichtigkeitsproben und Druckprüfungen aufgrund baurechtlicher Bestimmungen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1

 je Dichtigkeitsprobe durch CO2 - oder O2
-Messung
um 12 AW
 je Druckprüfungum 60 AW.

(4) Die Gebühr für jede erforderlich werdende Wiederholung der Bauzustandsbesichtigung, die nicht in Verbindung mit Pflichtarbeiten erfolgen kann, beträgt 30 AW.

(5) Für Wegegebühren gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3

§ 7 Gebühren für besondere Leistungen

(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) einer Feuerstätte, die deren Besitzer oder die zuständige Behörde verlangt hat,

 beträgt15 AW.
 Neben der Gebühr können Wegegebühren erhoben werden, sofern die Überprüfung nicht

gleichzeitig mit Pflichtarbeiten erfolgen kann. Die

Wegegebühren betragen im Ort der gewerblichen

Niederlassung des Bezirksschornsteinfegermeisters

3,5 AW,
 im Übrigen für jeden vollen Kilometer des Hin- und. Rückwegs vom und zum Ort der gewerblichen

Niederlassung des

Bezirksschornsteinfegermeisters

0,45 AW

(2) Können Pflichtarbeiten oder Emissionsmessungen zu dem vom Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so betragen die Gebühren für den zusätzlichen Aufwand 11,1 AW.

(3) Für die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes wird für Schornsteine, für senkrechte Abgasleitungen und für Lüftungsanlagen, die nach Stockwerken bemessen sind, pro Schornsteinstockwerk jeweils ein Gebührenanteil von 0,6 AW jährlich in Ansatz gebracht. Er wird mit der Gebühr nach § 3 erhoben

§ 8 Fälligkeit

(1) Die Gebühren nach den §§ 3 bis 7 werden unmittelbar mit ihrer Entstehung fällig.

(2) Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 2 wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig; sie soll bei Gebäuden mit Anlagen, die mehr als einmal jährlich gereinigt oder überprüft werden, anteilig viertel- oder halbjährlich mit der Gebühr nach § 3 erhoben werden. Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 3 wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig, in dem die Reinigung oder Überprüfung durchzuführen ist.

(3) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 2,56 EUR berechnet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

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