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KÜGO - Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Dezember 1992
(GVBl 1992 S. 385; 06.12.1993 S. 593; 07.12.1994 S. 457; 06.12.1995 S. 511; 17.10.1996 S. 379; 06.12.1996 S. 426; 0912.1997 S. 460; 08.12.1998 S. 419; 03.12.1999 S. 443; 01.12.2000 S. 565; 28.11.2001 S. 289; 02.12.2002 S. 499; 02.12.2003 S. 382; 01.12.2005 S. 525; 27.04.2006 S. 198; 18.12.2006 S. 198; 18.12.2006 S. 447; 13.11.2008 S. 289; 22.12.2015 S. 461 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 712-10
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 14. April 1970 (GVBl. S. 152, BS 712-5) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen und der für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Zusammenschlüsse von Haus- und Grundeigentümern verordnet:
§ 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die ihm übertragenen Aufgaben (§ 13 des Schornsteinfegergesetzes) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die Grundgebühr wird für jedes Gebäude mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen erhoben.
(3) Soweit Gebühren bei Schornsteinen und Lüftungsanlagen nach Stockwerken bemessen sind, gelten Kellergeschosse, Vollgeschosse und begehbare Zwischengeschosse als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung; Schornsteinteile über dem obersten Geschoss gelten je angefangene 2,50 m als ein Stockwerk. Schornsteine, denen keine Geschosse zugeordnet werden können, werden je angefangene 2,50 m als ein Stockwerk berechnet. Bei einem Schornstein, der über einen benachbarten Giebel hinausgeführt ist, ist die Anzahl der Geschosse des Nachbargebäudes maßgebend. Bei aufgesattelten Schornsteinen und Lüftungsschächten, mit Ausnahme von besteigbaren Schornsteinen, gilt das Geschoss als unterstes Stockwerk, in dem sich die Sohle des
am weitesten nach unten geführten Schornsteins oder Lüftungsschachtes befindet. Auf senkrechte Abgasleitungen sind die Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Besteht die Pflicht zur Reinigung oder Überprüfung der Anlagen nur für einen Teil des Jahres, so entstehen die Kehr- und Überprüfungsgebühren nur anteilig. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) zu bemessen. Ein Arbeitswert entspricht einer Minute. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,67 EUR, ab dem 1. Januar 2009 0,68 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 2 Grundgebühr
(1) Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der Wohnungen; vergleichbare Nutzungseinheiten (Praxen, Büros) und zusammengehörige gewerblich genutzte Räume (Laden mit Nebenraum) gelten als eine Wohnung. Bei sonstigen Gebäuden richtet sich die Grundgebühr nach der Gesamtnennheizleistung der Feuerungsanlagen.
(2) Bei Gebäuden mit Anlagen, die mindestens einmal jährlich zu reinigen oder zu überprüfen sind, beträgt die Grundgebühr für ein Jahr
1. | für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | ||
a) | Bei bis zu zwei Wohnungen | 15,8 AW | |
b) | bei drei und vier Wohnungen | 24 AW | |
c) | bei fünf und mehr Wohnungen | 32 AW | |
2 | für sonstige Gebäude bei einer Gesamtnennheizleistung | ||
a) | bis 115 kW | 24 AW | |
b) | über 115 kW | 32 AW. |
(3) Bei Gebäuden mit Anlagen, die nur einmal alle zwei Jahre zu reinigen oder zu überprüfen sind, beträgt die Grundgebühr für zwei Jahre
1. | für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | ||
a) | bei bis zu zwei Wohnungen | 23,7 AW | |
b) | bei drei und vier Wohnungen | 36 AW | |
c) | bei fünf und mehr Wohnungen | 48 AW | |
2. | für sonstige Gebäude bei einer Gesamtnennheizleistung | ||
a) | bis zu 115 kW | 36 AW | |
b) | über 115 kW | 48 AW. |
(4) Die Grundgebühr entsteht auch in voller Höhe, wenn die Pflicht zur Reinigung oder Überprüfung
der Anlagen nur für einen Teil des gebührenpflichtigen Zeitraums besteht.
§ 3 Gebühren für Reinigung und Überprüfung
1. | Reinigung von nicht besteigbaren Schornsteinen und senkrechten Abgasleitungen für den
planmäßigen Unterdruckbetrieb | |
jeweils | ||
für das erste Stockwerk | 3,22 AW | |
für jedes weitere Stockwerk | 0,42 AW | |
2. | Reinigung von besteigbaren Schornsteinen | |
für das erste Stockwerk | 8,1 AW | |
für jedes weitere Stockwerk | 1,3 AW | |
3. | Reinigung von Schornsteinen und senkrechten Abgasleitungen für den planmäßigen
Unterdruckbetrieb aus besonderen Werkstoffen (Edelstahl, Glas, Kunststoff) sowie bei Anschluss von Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung über 115 kW jeweils | |
für das erste Stockwerk | 4,62 AW | |
für jedes weitere Stockwerk | 0,42 AW | |
4. | Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von | |
a) senkrechten Abgasleitungen für den planmäßigen Überdruckbetrieb und | ||
b) Abgasschornsteinen, senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb und senkrechten Lüftungsanlagen nach § 1 Nr. 10 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 13. Dezember 1977 (GVBl. S. 447, BS 712-11) in der jeweils geltenden Fassung | ||
jeweils | ||
für das erste Stockwerk | 3,22 AW | |
für jedes weitere Stockwerk | 0,42 AW | |
5. | Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von Belüftungseinrichtungen, soweit sie nicht
unter Nummer 4 Buchst. b fallen, | |
für den ersten angefangenen | ||
Meter | 2,6 AW | |
für jeden weiteren angefangenen
Meter | 1 AW. |
1. | Abgasrohren ab Strömungssicherung, Abgasanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 KÜO und Abgasrohren bei Gasfeuerstätten mit Gebläsebrenner einschließlich der Kohlenmonoxydmessung jeweils | |
für die erste Gasfeuerstätte je Wohneinheit | 22,3 AW | |
für die zweite Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 14,2 AW | |
für jede weitere Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 11,2 AW | |
2. | Anlagen nach Nummer 1 ohne Kohlenmonoxydmessung | |
für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 13,4 AW | |
für jede weitere Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 5,3 AW | |
3. | Abgaswegen ab Brennerreihe einschließlich der Kohlenmonoxydmessung | |
für die erste Gasfeuerstätte je Wohneinheit | 29,4 AW | |
für die zweite Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 21,3 AW | |
für jede weitere Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 18,3 AW | |
4. | Abgaswegen ab Brennerreihe ohne Kohlenmonoxydmessung | |
für die erste Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 17,4 AW | |
für jede weitere Gasfeuerstätte
je Wohneinheit | 9,3 AW | |
5. | Rauchrohren von zentralen Feuerstätten für Öl und feste Brennstoffe | |
für das erste Rauchrohr | 7 AW | |
für jedes weitere Rauchrohr | 5 AW | |
für Rauchrohre über 3 m Länge gilt Nummer 6 entsprechend | ||
6. | Rauchkanälen | |
bis 33 cm lichte Weite | 3,3 AW | |
über 33 cm lichte Weite | 7,6 AW | |
je angefangenem laufenden Meter | ||
7. | Abgaskanälen und waagerechten Lüftungsanlagen nach § 1 Nr. 10 Buchst. a KÜO, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KÜO fallen | |
jeweils | ||
für den ersten angefangenen Meter | 2,6 AW | |
für jeden weiteren angefangenen Meter | 1 AW | |
8. | Räucherkammern | |
gewerblich, je Quadratmeter | 5 AW |
Die Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind mit der Gebühr nach § 5 abgegolten, wenn die Überprüfung oder Reinigung zum Zeitpunkt der Messung der Abgasverluste zu erfolgen hat.
(3) Werden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Emissionsmessungen nach § 4 oder kombinierten Tätigkeiten nach § 5 an einem Termin im Jahr durchgeführt, ermäßigt sich die begehungsbezogene Gebühr von 11,1 AW auf 8,16 AW.
(4) Die Gebühr für das Ausbrennen eines Schornsteins beträgt
je angefangene Arbeitsviertelstunde | 15 AW |
höchstens jedoch | 300 AW. |
Das Brennmaterial wird dem Grundstückseigentümer gesondert in Rechnung gestellt, soweit es nicht von diesem bereitgehalten wird.
(5) Die Gebührensätze für die begehungsbezogene Gebühr erhöhen sich bei Gebäuden, die mehr als 2 km von der nächsten geschlossenen Ortschaft entfernt liegen, um 100 v. H., wenn am gleichen Platz nicht mehr als fünf Gebäude mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen vorhanden sind.
§ 4 Gebühren für Emissionsmessungen
1. | Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe | |
a) mit einer Messstelle | 38 AW | |
b) mit zwei Messstellen | 57 AW | |
c) als Lufterhitzer über Durchgangshöhe | 50 AW | |
2. | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe | |
a) mit einer Messstelle | 142 AW | |
b) mit zwei Messstellen | 243 AW | |
3. | Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe | |
a) mit einer Messstelle | 30,8 AW | |
b) für jede weitere Messstelle | 22,7 AW | |
c) als Lufterhitzer über Durchgangshöhe | 41 AW | |
4. | Feuerungsanlagen, die sowohl mit Öl | |
Als auch mit Gas betrieben werden können | 60,7 AW. |
Dem Grundstückseigentümer werden die Auslagen, die durch die Auswertung der Rauchgasmessung nach Nummer 2 entstehen, gesondert in Rechnung gestellt.
für die erste Kohlenmonoxydmessung je Wohneinheit | 20 AW |
für die weitere Kohlenmonoxydmessung
je Wohneinheit | 12 AW. |
(3) Werden Messungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen durchgeführt, beträgt die kombinierte Gebühr:
Für die erste Gasfeuerstätte je Wohneinheit | Für jede weitere
Gasfeuerstätte je Wohneinheit | |
Emissionsmessung inklusive
Kohlenmonoxydmessung | 31,5 AW | 23,4 AW |
als Lufterhitzer über
Durchgangshöhe | 41,7 AW | 33,6 AW. |
§ 5 Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren
Werden Überprüfungs- und Messarbeiten an Gasfeuerstätten zusammen durchgeführt, beträgt die kombinierte Gebühr
Für die erste Gasfeuerstätte je Wohneinheit | Für jede weitere Gasfeuerstätte je Wohneinheit | |
1. Abgaswegeüberprüfung inklusive Emissionsmessung | 37,5 AW | 29,4 AW |
als Lufterhitzer | 49,5 AW | 38,8 AW |
über Durchgangshöhe | ||
2. Abgaswegeüberprüfung inklusive Emissionsmessung und
Kohlenmonoxydmessung | 38,2 AW | 30,1 AW |
als Lufterhitzer | 50,2 AW | 39,5 AW |
über Durchgangshöhe | ||
3. Abgasrohrüberprüfung inklusive Emissionsmessung | 34,2 AW | 26,1 AW |
als Lufterhitzer | 45,3 AW | 34,6 AW |
über Durchgangshöhe | ||
4. Abgasrohrüberprüfung inklusive Emissionsmessung und Kohlenmonoxydmessung | 34,9 AW | 26,8 AW |
als Lufterhitzer | 46 AW | 35,3 AW. |
über Durchgangshöhe |
§ 6 Gebühren für die Überprüfung von Feuerungsanlagen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
je Gebäude | 30 AW. |
(2) Die Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 LBauO beträgt
1. | bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen, senkrechten Abgasleitungen oder anderen Abgasanlagen je Gebäude | 30 AW |
zuzüglich je Schornstein, senkrechter
Abgasleitung oder anderer Abgasanlage | 15 AW | |
zuzüglich je Schornsteinstockwerk | 10 AW | |
2. | bei der Errichtung oder Änderung von Feuerstätten je Gebäude oder je Wohneinheit mit Feuerstätten | 30 AW |
zuzüglich je Feuerstätte | 15 AW | |
zuzüglich je Verbrennungsluftverbund | 8 AW. |
Werden die Bescheinigungen nach Satz 1 zusammen erteilt, ermäßigt sich die Gesamtgebühr um 30 AW.
(3) Bei der Durchführung von Dichtigkeitsproben und Druckprüfungen aufgrund baurechtlicher Bestimmungen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1
je Dichtigkeitsprobe durch CO2 - oder O2 -Messung | um 12 AW | |
je Druckprüfung | um 60 AW. |
(4) Die Gebühr für jede erforderlich werdende Wiederholung der Bauzustandsbesichtigung, die nicht in Verbindung mit Pflichtarbeiten erfolgen kann, beträgt 30 AW.
(5) Für Wegegebühren gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3
§ 7 Gebühren für besondere Leistungen
(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) einer Feuerstätte, die deren Besitzer oder die zuständige Behörde verlangt hat,
beträgt | 15 AW. | |
Neben der Gebühr können Wegegebühren erhoben werden, sofern die Überprüfung nicht
gleichzeitig mit Pflichtarbeiten erfolgen kann. Die Wegegebühren betragen im Ort der gewerblichen Niederlassung des Bezirksschornsteinfegermeisters | 3,5 AW, | |
im Übrigen für jeden vollen Kilometer des Hin- und. Rückwegs vom und zum Ort der gewerblichen
Niederlassung des Bezirksschornsteinfegermeisters | 0,45 AW |
(2) Können Pflichtarbeiten oder Emissionsmessungen zu dem vom Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so betragen die Gebühren für den zusätzlichen Aufwand 11,1 AW.
(3) Für die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes wird für Schornsteine, für senkrechte Abgasleitungen und für Lüftungsanlagen, die nach Stockwerken bemessen sind, pro Schornsteinstockwerk jeweils ein Gebührenanteil von 0,6 AW jährlich in Ansatz gebracht. Er wird mit der Gebühr nach § 3 erhoben
§ 8 Fälligkeit
(1) Die Gebühren nach den §§ 3 bis 7 werden unmittelbar mit ihrer Entstehung fällig.
(2) Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 2 wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig; sie soll bei Gebäuden mit Anlagen, die mehr als einmal jährlich gereinigt oder überprüft werden, anteilig viertel- oder halbjährlich mit der Gebühr nach § 3 erhoben werden. Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 3 wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig, in dem die Reinigung oder Überprüfung durchzuführen ist.
(3) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 2,56 EUR berechnet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
ENDE |