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Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 194)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 75), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Ortsrechtliche Vorschriften

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes

  1. bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
  2. bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verwendet

werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.

(2) Vor dem Erlass von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Entwürfe von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(4) Kommunale Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion."

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. einer im Rahmen des § 3a Abs. 1 ergangenen kommunalen Satzung zuwiderhandelt, soweit die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 14/1869

ENDE