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Fünftes Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. September 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 10.09.2018 S. 272)
Fn *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 194), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe "26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)" durch die Angabe "17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Ein Betriebsbereich ist der gesamte, unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
wird gestrichen.
2. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 11 Umgang mit gefährlichen Stoffen
Für Betriebsbereiche (§ 2 Abs. 6), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten
| " § 11 Umgang mit gefährlichen Stoffen
Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |