SächsSRZuVO - Sächsische Schadstoffregister-Zuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung von Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
- Sachsen -
Vom 2. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 03.11.2012 S. 544)
Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für
- die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,
- die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
- die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die Landesdirektion Sachsen, soweit keine Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (SächsSRVAG) vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 457) und keine Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes nach Absatz 2 besteht.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben ist das Sächsische Oberbergamt zuständig,
- wenn die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht,
- wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder
- die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht und
- für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben, wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder
- die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes
übermitteln müssen und die Betriebseinrichtungen der Bergaufsicht des Sächsischen Oberbergamtes unterliegen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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