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SächsGDNutzVO - Sächsische Geodatennutzungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodatendienste nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz
- Sachsen -
Vom 10. August 2017
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 29.09.2017 S. 483; 12.04.2021 S. 517 21)
Überschrift geändert 21
Auf Grund des § 10 Nummer 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse
Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Datenlizenz Deutschland - Zero - Version 2.0 | Anlage 1 (zu § 1 Nummer 1) |
Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig.
Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2) |
(1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
(2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:
Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.
(3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.
ENDE |