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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festlegung zur Nutzung des elektronischen Portals KaVKA-42.BV im Rahmen der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- Sachsen -
Vom 21. Juni 2018
(SächsABl. Nr. 28 vom 12.07.2018 S. 887)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt folgende Allgemeinverfügung (Az. 51-8402/17/3):
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann nach § 17 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider als oberste Landesbehörde für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen den Betreibern vorschreiben, dass sie ein bestimmtes Format und den elektronischen Weg für die Datenübermittlung zu nutzen haben.
Im Freistaat Sachsen steht das Portal KaVKA-42.BV ab 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de für die Betreiber bereit. Durch die elektronische Datenübermittlung wird das Verwaltungsverfahren für die Betreiber und die zuständigen Immissionsschutzbehörden effizienter gestaltet.
Für die Übermittlung von Ergebnissen der Überprüfung des Sachverständigen nach § 14 Absatz 2 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider steht das Portal KaVKA-42.BV ebenfalls bereit.
Die Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung zu den Geschäftszeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, Referat 51 eingesehen werden. Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 0351.564-6512 oder 0351.564-6514 anzumelden.
Der Inhalt dieser Allgemeinverfügung ist zusätzlich im Internet unter https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/47228.htm abrufbar.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4
0 1099 Dresden
erhoben werden.
Die Klage kann schriftlich, in elektronischer Form - nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 664) geändert worden ist - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
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