Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
-Sachsen -

Vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 08.06.2018 S. 286)



Fn:1

Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als besondere Immissionsschutzbehörde."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Den Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit bei den unteren Immissionsschutzbehörden. Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, so kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient."(1) Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. Ändert sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient."

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 1 " ersetzt.

bb) In Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 4 und § 3 Satz 2 werden die Wörter "und Arbeit" jeweils durch die Wörter " , Arbeit und Verkehr" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Anwendung der Störfall-Verordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Betriebsbereiche" § 4 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für Anlagen oder eine Mehrzahl von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Bei der Anwendung der Störfall-Verordnung nach Satz 1 gelten die §§ 17, 20 Abs. 1a, §§ 24, 25, 29a, 30, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG entsprechend."(1) Für eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, die nicht gewerblichen Zwecken dient und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, gelten
  1. § 15 Absatz 2a, §§ 16a, 17 Absatz 1 und 4 Satz 2, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a, §§ 23a bis 25a, 29a, 30, 31 Absatz 2a, § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 bis 7 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a bis 7, Absatz 2 Nummer 1b und 4 sowie Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
  2. die Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechend."

 Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

__________

1) Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

ENDE