Regelwerk |
KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Landesverordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. August 1997
(GVOBl. 1997 S. 404)
Gl.-Nr.: 7111-1-15
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 21. November 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr:
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Feuerstätten sind an Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme zu erzeugen.
(2) Gasfeuerstätten (Gasgeräte) sind an Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen Wärme zu erzeugen.
(3) Raumluftabhängige Feuerstätten sind Feuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen.
(4) Raumluftunabhängige Gasfeuerstätten sind Feuerstätten mit einem gegenüber dem Aufstellraum abgeschlossenen Verbrennungsraum, die die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnehmen.
(5) Sonderfeuerstätten sind gewerblich genutzte Räucheranlagen (Räucherkammern, Rauchkappen, Räuchertürme, Räucheröfen, Räucherschränke, Rauch-Vorgelege), Darren, Schwibbögen und Trocknungseinrichtungen.
(6) Zusatzfeuerstätten sind zusätzliche Feuerstätten in Räumen, die im übrigen für eine Beheizung durch Fernwärme, zentrale Wärmeversorgung, Außenwandgasfeuerstätten oder für eine vollelektrische Beheizung eingerichtet sind.
(7) Rauchschornsteine sind Abgasanlagen, die der Abführung der Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach dienen.
(8) Abgasschornsteine sind Abgasanlagen, die der Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Feuerstätten, Wärmepumpen oder ortsfesten Verbrennungsmotoren im Unterdruckbetrieb dienen.
(9) Abgasleitungen sind Abgasanlagen, die der Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Feuerstätten, Wärmepumpen oder ortsfesten Verbrennungsmotoren im Unterdruck- oder Überdruckbetrieb dienen. Hierzu zählen auch gerätegebundene Luft-Abgasleitungen.
(10) Luft-Abgas-Schornsteine sind bauaufsichtlich zugelassene Anlagen, die die Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten abführen und gleichzeitig die Verbrennungsluft zuführen.
(11) Besteigbare Schornsteine sind Schornsteine mit einem lichten Querschnitt ab 1800 cm2.
(12) Großschornsteine sind freistellende Schornsteine in Massivbauart oder aus Stahl nach DIN 1056 und DIN 4133.
(13) Behelfsschornsteine sind behelfsmäßige Abgasanlagen, die eine bauaufsichtlich zugelassene Abgasanlage ersetzen.
(14) Unbenutzte Abgasanlagen sind Rauch- und Abgasschornsteine sowie Abgasleitungen, deren Anschlußöffnungen für Feuerstätten verschlossen worden sind.
(15) Selten genutzte Anlagen sind Schornsteine und Verbindungsstücke, an denen bestimmungsgemäße Notfeuerstätten, Außenkamine, Schmiedefeuer, nichtgewerbliche Backöfen und Waschkessel angeschlossen sind und Feuerungsanlagen in Gebäuden, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Personen dienen.
(16) Abgaswege sind Wege, welche die Abgase einer Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Eintritt in den Abgasschornstein oder in die senkrechte Abgasleitung zurücklegen. Der Abgasweg besteht aus dem Heizgasweg und dem Weg in dem Verbindungsstück. Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit gerätegebundenen Luft-Abgasleitungen, die Bestandteil der Feuerstätte sind, ist der Abgasweg die Strömungsstrecke der Heiz- bzw. Abgase vom Brenner bis zur Mündung ins Freie.
(17) Heizgaswege sind Wege, die die Abgase innerhalb einer Gasfeuerstätte zurücklegen.
(18) Verbindungsstücke sind alle Verbindungen zwischen einer Feuerstätte und einem Schornstein oder einer Abgasleitung:
(19) Lüftungsanlagen sind Lüftungsleitungen, -schächte, -kanäle und -öffnungen, die für die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten und Lüftung von Aufstellräumen mit Feuerstätten erforderlich sind.
(20) Dunstabzugsanlagen sind Einrichtungen, in denen Dünste und gegebenenfalls Abgase von gewerblichen Küchen (Koch-, Grill-, Brat- und Röstanlagen) gesammelt und ins freie geleitet werden. Hierzu zählen auch Abgasanlagen gewerblicher Räucheranlagen, sofern die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz nicht entstehen kann.
(21) Die Kohlenmonoxid-Messung (CO-Messung) ist die Feststellung und Bestimmung des Kohlenmonoxidgehaltes im unverdünnten trockenen Abgas.
(22) Die übliche Heizperiode ist die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Mai.
§ 3 Kehr- und Überprüfungspflicht
(1) Die in § 1 genannten Anlagen (mit Ausnahme der Feuerstätten) unterliegen der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 1 des Schornsteinfegergesetzes.
(2) Die Kehrarbeiten umfassen das Reinigen der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie das Ausbrennen der Schornsteine, Rauchkanäle und Räucheranlagen.
(3) Wird eine Abgasanlage für Feuerstätten mit verschiedenen Brennstoffen benutzt, so bestimmt sich die Kehrfrist nach der Feuerstätte, welche die höchste Zahl der Kehrungen zur Folge hat.
(4) Die Überprüfungsarbeiten dienen der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und Sicherheit von
(5) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzufahren. Kehrungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b und 4a sind in der üblichen Heizperiode durchzufahren.
(6) Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit einem zweijährigen Rhythmus sind beginnend mit dem Jahr 1997 anteilig je zur Hälfte auf zwei Jahre aufzuteilen und durchzufahren.
§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
(1) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen
(2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden können im Einzelfall aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit oder zur Vermeidung von Abgasbelästigungen die einmalige oder regelmäßige Kehrung oder Überprüfung einer nicht kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage anordnen.
§ 5 Kehrfristen
(1) Rauchschornsteine, Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, an die die nachfolgend genannten Anlagen angeschlossen sind und die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind wie folgt zu kehren:
Art der Anlagen | Kehrhäufigkeit | ||
1. | Feuerstätten, die der Messung nach § 14 oder § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), unterliegen oder als bivalent betriebene Anlagen im Sinne der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gelten | ||
a. | bei Verbrennung von flüssigen Brennstoffen | einmal jährlich, | |
b. | bei Verbrennung von festen Brennstoffen, soweit die Feuerstätten in der üblichen Heizperiode benutzt werden | dreimal jährlich, | |
c. | bei Verbrennung von festen Brennstoffen und ganzjähriger Nutzung | viermal jährlich, | |
2. | Zusatzfeuerstätten | zweimal jährlich, | |
3. | selten genutzte Feuerstätten | einmal jährlich, | |
4. | alle übrigen Feuerstätten, soweit diese | ||
a. | nur in der üblichen Heizperiode genutzt werden | dreimal jährlich, | |
b. | ganzjährig genutzt werden | viermal jährlich, | |
5. | Feuerstätten an Behelfsschornsteinen, die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind | viermal jährlich, | |
6. | a) | Zusatzfeuerstätten und selten genutzte Feuerstätten, die an besteigbaren Schornsteinen angeschlossen sind | einmal jährlich |
b) | Feuerstätten, die an besteigbaren Schornsteinen angeschlossen sind und die nicht unter Buchstabe a fallen | zweimal jährlich | |
7. | gewerbliche Kaltrauchkammern, Rauchkappen, deren Verbindungsstücke, Rauchabzüge oder deren Vorgelege | einmal jährlich | |
8. | gewerbliche Heißrauchkammern, Räuchertürme, Räucheröfen, Darren, Röstanlagen und Vorgelege sowie deren Verbindungsstücke | viermal jährlich, | |
9. | ortsfeste Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen für flüssige Brennstoffe | ||
a. | bei alleiniger oder gemeinsamer Nutzung einer Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungs- oder Abgase von Motoren oder Wärmepumpen sowie von anderen Feuerstätten im bestimmungsgemäßen Unterdruckbetrieb | einmal jährlich, | |
b. | bei Nutzung einer bauaufsichtlich zugelassenen Abgasleitung zur Abführung der Verbrennungs- oder Abgase von Motoren oder Wärmepumpen im bestimmungsgemäßen Überdruckbetrieb | einmal alle zwei Jahre. |
(2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden können aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit oder zur Vermeidung von Rauch- oder Rußbelästigungen im Einzelfall anordnen, daß eine Anlage häufiger oder, wenn die Brandsicherheit oder der Schutz vor Rauch- oder Rußbelästigungen es nicht erfordert, seltener zu kehren ist als in Absatz 1 vorgeschrieben.
§ 6 Überprüfungsfristen
(1) Abgasschornsteine, Luft-Abgas-Schornsteine, Abgasleitungen, Abgaswege, Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und gewerbliche Dunstabzugsanlagen sind wie folgt auf einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
Art der Anlagen | Überprüfungshäufigkeit | ||
1. | Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit bestimmungsgemäßem Unterdruck bis ins Freie | ||
a) | Abgasschornsteine oder Abgasleitungen, Verbindungsstücke, | einmal jährlich | |
b) | Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes und der Verbrennungsluftversorgung | einmal jährlich, | |
2. | Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit bestimmungsgemäßem Unterdruck bis ins Freie | ||
a) | Abgasschornsteine oder Abgasleitungen | einmal jährlich, | |
b) | Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes und der Verbrennungsluftversorgung | einmal alle zwei Jahre, | |
3. | Gasfeuerungsanlagen, ausgelegt für die Abgasabführung mit bestimmungsgemäßem Überdruck ins Freie Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes | einmal alle zwei Jahre, | |
4. | Gasfeuerungsanlagen ohne Gebläse mit Abgasabführung und Verbrennungsluftzufuhr durch eine Außenwand Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes | einmal alle zwei Jahre, | |
5. | Brennwertfeuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Abgasabführung im bestimmungsgemäßen Überdruckbetrieb oder im bestimmungsgemäßen Unterdruckbetrieb durch Einsatz eines bauaufsichtlich zugelassenen systemgebundenen Saugzugventilators Abgasleitungen | einmal alle zwei Jahre, | |
6. | Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von Nummer 1 bis 3 erfaßt sind | einmal jährlich, | |
7. | gewerbliche Dunstabzugsanlagen | einmal jährlich, | |
8. | ortsfeste Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen für gasförmige Brennstoffe | ||
a) | bei alleiniger oder gemeinsamer Nutzung einer Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungs- oder Abgase sowie der Abgase von Feuerstätten im bestimmungsgemäßen Unterdruckbetrieb Abgasleitungen und Abgasschornsteine | einmal jährlich, | |
oder | |||
b) | bei Nutzung einer bauaufsichtlich zugelassenen Abgasleitung zur Abführung der Verbrennungs- oder Abgase im bestimmungsgemäßen Überdruckbetrieb Abgasleitungen | einmal alle zwei Jahre. |
(2) Falls erforderlich, umfaßt die Überprüfung auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgasweges bei Gasfeuerstätten. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 m Länge sowie Außenwandfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.
(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine CO-Messung festzustellen. Der CO-Anteil darf bezogen auf unverdünntes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die CO-Messung ist Bestandteil der Abgaswegeüberprüfung, die gegebenenfalls mit der Messung nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen durchzufahren ist.
(4) Bei Außenwandfeuerstätten ohne werksmäßig gefertigte Meßöffnung ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes durchzufahren, wenn die Mündung des Abgasaustritts
§ 7 Ausbrennen
(1) Reinigung in der Form des Ausbrennens darf nur erfolgen, wenn die Reinigung auf andere Weise durch den Einsatz geeigneter Geräte nicht möglich ist. Besteigbare Schornsteine dürfen nur im äußersten Notfall ausgebrannt werden.
(2) Das Ausbrennen darf nur durch Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden. Es ist der örtlichen Ordnungsbehörde drei Tage vorher anzuzeigen. Das Ausbrennen soll nur bei Tageslicht und bei geeignetem, die Brandgefahr verminderndem Wetter erfolgen.
(3) Zu jedem Ausbrennen ist die Feuerwehr heranzuziehen.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet über Ausnahmen von Absatz 3, wenn mit dem Ausbrennen keine Gefahr für das Gebäude selbst oder für Nachbargebäude verbunden ist.
§ 8 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Kehrung oder Überprüfung rechtzeitig vor der Kehrung oder der Überprüfung in ortsüblicherweise bekanntzumachen oder bekanntmachen zu lassen.
(2) Nach dem Reinigen sind die Rückstände von der Schornsteinsohle zu entfernen und in einen von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer bereitzustellenden Behälter zu schütten.
§ 9 Pflichten der Eigentümerinnen und der Eigentümer sowie der Besitzerinnen und der Besitzer von Grundstücken und Räumen
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die dauernde Entfernung von Feuerstätten unverzüglich der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister mitzuteilen.
(2) Von der beabsichtigten Wiederbenutzung unbenutzter Schornsteine ist die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zum Zwecke der Überprüfung und Reinigung dieser Schornsteine rechtzeitig vor Inbetriebnahme zu benachrichtigen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 22. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 576), außer Kraft.
ENDE |