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Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Thüringen -
Vom 15. Juli 2009
(ThürStAnz Nr. 32 vom 10.08.2009 2009 S. 1357)
Az.: 42-60320
Auf der Grundlage von § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78) wird festgesetzt:
I.
In Thüringen gelten die in anderen Bundesländern nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen als bekannt gegeben. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) verzichtet für Stellen nach § 26 BImSchG mit Sitz außerhalb Thüringens mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf eine Zweitbekanntgabe.
Damit können in Thüringen neben den vom TMLNU nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten. Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes der Stelle.
II. Nebenbestimmungen
1. Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der im Sitzland der Stelle entsprechend benannten Personen durchzuführen. Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Ermittlungen nach dieser Verfügung durchführt, ist den jeweiligen Aufgaben entsprechend regelmäßig zu schulen und fortzubilden.
2. Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen.
3. Die gerätetechnische Ausstattung ist dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Für Ermittlungen in Thüringen dürfen nur ordnungsgemäß gewartete, kalibrierte und sofern erforderlich, auf nationale Normale rückgeführte Messeinrichtungen eingesetzt werden.
4. Bei Emissionsmessungen im Bereich Luft ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) der Messtermin vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen:
Bei angeordneten Immissionsmessungen im Bereich Luft ist das Messkonzept rechtzeitig mit der TLUG abzustimmen.
Bei Messungen in den Bereichen Geräusche/Erschütterungen ist es ausreichend der zuständigen Überwachungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Messtermin, mitzuteilen.
5. Berichte über Ermittlungen im Sinne dieser Erlaubnis sind nach den jeweils gültigen bundeseinheitlichen Mustermessberichten anzufertigen. Die Messberichte sind der Überwachungsbehörde sowie der TLUG zu übersenden.
6. Beauftragte des TMLNU und der TLUG sind berechtigt, an den Ermittlungen gemäß Bekanntgabeumfang teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu prüfen.
7. Die Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen sind auf Verlangen dem TMLNU oder der TLUG vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle. Die Kosten der Überprüfung trägt die bekannt gegebene Stelle.
8. Das zum Nachweis der Kompetenz der Messstelle erforderliche Qualitätsmanagementhandbuch auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 ist bei den Ermittlungen anzuwenden und ständig fortzuschreiben. Die mit der jeweiligen Messaufgabe betrauten Personen müssen sich ständig, insbesondere jedoch vor Messbeginn, mit den einschlägigen Qualitätssicherungsvorschriften vertraut machen. Die für die jeweilige Messaufgabe erforderlichen Qualitätssicherungsvorschriften sind den Messtechnikern in der aktuellen Fassung auszuhändigen und bei den Messungen mitzuführen.
Den Beauftragten des TMLNU beziehungsweise der TLUG ist auf Anforderung die Einsichtnahme in die Qualitätssicherungsunterlagen zu gewähren.
9. Eine für den Bereich Luft bekannt gegebene Stelle hat regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen.
10. Die Stelle hat auf eigene Kosten an anerkannten Ringversuchen oder entsprechenden Maßnahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen. Unselbständige Außenstellen sind in angemessenem Umfang in die Teilnahme an Ringversuchen einzubeziehen.
11. Es ist der Stelle nicht gestattet, Aufträge von Anlagenbetreibern für Ermittlungen entsprechend dem Bekanntgabeumfang nach Abschnitt I anzunehmen, wenn sie in der gleichen Sache bereits für den Anlagenbetreiber beratend tätig gewesen ist oder bei dessen Betrieb (z.B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat. Dies gilt auch für Aufträge von Anlagenbetreibern mit denen die Messstelle personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer Weise verflochten ist, die fachlich eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung mit sich bringen könnte.
III. Widerruf, nachträgliche Nebenbestimmung und Wirksamwerden
1. Die Ermittlungserlaubnis für Thüringen steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
Ein Widerruf erfolgt gegenüber der betroffenen Stelle und wird den Immissionsschutzbehörden in Thüringen sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes der Messstelle bekannt gegeben.
2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Angeordnete Ermittlungen der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen sind nach § 26 BImSchG durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen. Zuständig für die Prüfung der Eignung einer Messstelle und die Bekanntgabe sind die Bundesländer für das Gebiet ihres Landes. Gemäß einer Verabredung unter den Bundes-
ländern erfolgt die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der zwischen den Bundesländern verabredeten Kriterien durch das Bundesland, in dem die Messstelle ihren Sitz hat. Die Bekanntgabe nebst Nebenbestimmungen gilt nur für das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.
Die Bekanntgabe von Messstellen ist konstitutiv, d. h. ohne Bekanntgabe besteht keine Berechtigung zur Durchführung von Messungen im jeweiligen Bundesland. Will eine Messstelle in mehreren Ländern tätig werden, so bedarf sie folglich in diesen Ländern einer Bekanntgabe (Zweitbekanntgabe). Das Land Thüringen verzichtet ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf die Bekanntgabe von Messstellen, die bereits in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind (I.). Die Durchführung der Messungen hat gemäß den unter II. genannten Nebenbestimmungen zu erfolgen.
Die Allgemeinverfügung richtet sich hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung von Messungen und der Art der Durchführung von Messungen in Thüringen an in anderen Bundesländern bekannt gegebene Messstellen, sofern in einem Bekanntgabeverfahren die Eignung geprüft wurde. Messstellen mit Sitz in Thüringen werden weiterhin nach Eignungsprüfung durch das TMLNU bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung richtet sich des Weiteren hinsichtlich der Auswahl der zugelassenen Messstellen und der Durchführung der Messungen an die Betreiber der Anlagen und die zuständigen Immissionsschutzbehörden in Thüringen.
Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b, 99427 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt, zu richten.
In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte und der Streitgegenstand benannt werden.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Begründung dienende Tatsachen und Beweise sollen beigefügt werden, ebenso dieser Bescheid in Abschrift oder in Urschrift.
Es sollen ferner Abschriften oder Kopien der Klageschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ENDE |